11 Suchergebnisse



  • SR
    Arten der Wahlfeststellung

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    Steht nach Abschluss der Hauptverhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte sich strafbar gemacht hat, dann muss er „in dubio pro reo“ freigesprochen werden. Anders ist die Situation bei der Wahlfeststellung und der Post- bzw. Präpendenz.

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  • SR
    Das tatbestandsausschließende Einverständnis und seine Voraussetzungen

    Problem: Das Gestaltungsrecht wurde im Sachverhalt noch nicht erklärt.

    Ist der Rechtsgutsinhaber mit der Verletzung des geschützten Rechtsguts rechtswirksam einverstanden, dann kann sich der Täter nicht aus der infrage kommenden Norm strafbar machen.

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  • SR
    Das unmittelbare Ansetzen beim Versuch

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    Aus § 22 StGB ergibt sich, dass „eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“ Mit dem unmittelbaren Ansetzen verlässt der Täter mithin das Stadium der straflosen Vorbereitung. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig.

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  • SR
    Die mutmaßliche Einwilligung beim Diebstahl gem. § 242 StGB

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    Das geschützte Rechtsgut beim Diebstahl ist jedenfalls das Eigentum. Da es sich um ein Individualrechtsgut handelt, ist eine rechtfertigende Einwilligung möglich, die als tatsächliche und mutmaßliche Einwilligung in Erscheinung treten kann.

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  • SR
    Gewahrsam an verlorenen Gegenständen

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    Verliert ein Gewahrsamsinhaber ein Handy und steckt nachfolgend der Täter dieses Handy ein, um es zu behalten, dann stellt sich die Frage, ob das Einstecken ein Diebstahl gem. § 242 I StGB oder aber eine (Fund-) Unterschlagung gem. § 246 I StGB ist. Das hängt davon ab, ob der Gewahrsamsinhaber noch Gewahrsam am Handy hatte.

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  • SR
    Der Einbruchdiebstahl – wann geht`s los?

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    Der Diebstahl gem. § 242 I StGB ist als Einbruch – Diebstahl gem. § 244 I Nr. 3 und IV StGB qualifiziert, wenn der Täter in eine (dauerhaft genutzte) Wohnung einbricht, einsteigt usw. Handelt es sich bei dem Objekt um ein Geschäftshaus, dann findet der besonders schwere Fall gem. § 243 I 2 Nr. 1 Anwendung. § 243 I 2 Nr. 2 kommt auch zur Anwendung, wenn der Täter ein verschlossenes Behältnis aufbrechen möchte. Hat nun ein Täter, der zum „Einsteigen bzw. Aufbrechen“ ansetzt, auch zum versuchten Diebstahl angesetzt?

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  • SR
    § 251 StGB und der (sukzessive) gefahrspezifische Zusammenhang

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    Der Raub mit Todesfolge gem. § 251 StGB ist eine Erfolgsqualifikation zum Raub und, wegen des Verweises der §§ 252, 255 StGB, auch zur räuberischen Erpressung und zum räuberischen Diebstahl. Die Todesfolge muss der Täter des Grunddelikts wenigstens leichtfertig herbeigeführt haben. Darüber hinaus muss zwischen dem Grunddelikt und dem Tod ein gefahrspezifischer Zusammenhang bestehen. Was ist darunter nun zu verstehen?

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  • SR
    Die Wegnahme bei den §§ 242, 249 StGB – was ist bei der Prüfung zu beachten?

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    Unter Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers verstanden. Die Wegnahme ist damit in 3 Schritten zu prüfen:

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  • SR
    Der Rücktritt eines Mittäters im Vorbereitungsstadium

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    Eine Besonderheit stellt der Rücktritt eines Mittäters im Vorbereitungsstadium dar. Sagt sich ein Mittäter noch im Vorbereitungsstadium von der Tat los, wird die Haupttat jedoch vollendet und ist für die Vollendung der Tatbeitrag des Mittäters noch ursächlich, so ist streitig, wie dieser Fall zu lösen ist.

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  • SR
    Strafantrag, Strafanzeige – was ist der Unterschied?

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    Strafrechtlich relevante Sachverhalte gelangen auf unterschiedlichen Wegen zur Kenntnis der Verfolgungsbehörden. Sobald die Verfolgungsbehörden Kenntnis erlangt haben, sind sie gem. § 152 II StPO (Legalitätsprinzip) verpflichtet. Häufig geschieht diese Kenntniserlangung durch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag. Was ist nun der Unterschied?

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  • SR
    Der fehlgeschlagene Versuch am untauglichen Diebstahlsobjekt

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    Der BGH muss sich immer wieder mit Sachverhalten beschäftigen, bei denen der Täter in der Erwartung eines gewissen Inhalts ein Behältnis wegnimmt, diese Erwartung dann aber enttäuscht sieht, weil das Behältnis entweder leer ist oder aber einen für ihn wertlosen Inhalt aufweist. Problematisch ist in diesen Fällen die Zueignungsabsicht.

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