- Schritt: Die fremde bewegliche Sache, um die es geht, muss im Gewahrsam einer Person gestanden haben.
Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem Sachherrschaftswillen zu verstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung bestimmt.
Expertentipp
Achten Sie darauf, dass Sie Gewahrsam nicht mit Eigentum oder Besitz verwechseln. Um das Eigentum an der Sache geht es bei der Bestimmung der Fremdheit und dann wieder bei der Zueignungsabsicht, da die Absicht des Täters hier auf die Verdrängung des Eigentümers gerichtet sein muss. Bei der Wegnahme geht es nur um den Gewahrsamsinhaber, welcher auch der Dieb sein kann, der die Sache gerade dem Eigentümer weggenommen hat.
Ist die Sache gewahrsamslos wie z.B. die verlorene Sache, von welcher der Gewahrsamsinhaber nicht mehr weiß, wo sie sich befindet, kommt nur Unterschlagung gem. § 246 I StGB in Betracht.
Beachten Sie, dass es gelockerten Gewahrsam gibt. So haben Sie nach wie vor Gewahrsam an den Gegenständen, die sich in Ihrer Wohnung befinden, auch wenn Sie Urlaub in der Karibik machen.
Auch können an einer Sache mehrere Personen Gewahrsam haben, wobei der Gewahrsam abgestuft sein kann. Dies ist für den Gewahrsamsbruch relevant, da nur gleichrangiger oder übergeordneter Gewahrsam gebrochen werden kann.
- Schritt: Es muss ein Gewahrsamswechsel stattgefunden haben, entweder zum Täter oder zu einem Dritten.
Es muss also geprüft werden, ob der Täter durch die Tathandlung, die Sie im Obersatz benannt haben, neuen Gewahrsam begründet hat. Befindet der Täter sich noch in der Gewahrsamsspähre des Gewahrsamsinhabers, so kann neuer Gewahrsam nur dann begründet werden, wenn er den Gegenstand ergriffen hat (nur bei kleinen Gegenständen möglich) oder aber in seine Gewahrsamsenklave (Rucksack, Hosentasche o.ä) verbracht hat. Ansonsten wird neuer Gewahrsam durch die Entfernung aus der bisherigen Gewahrsamssphäre begründet.
Beachten Sie, dass einmal bestehender Gewahrsam gelockert werden kann, neuer Gewahrsam aber nur die Herstellung einer Nähebeziehung begründet werden kann.
- Schritt: Der Gewahrsamswechsel muss gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers stattgefunden haben.
An dieser Stelle erfolgt die Abgrenzung "Trickdiebstahl zum Sach - Betrug". Hat der Gewahrsamsinhaber täuschungsbedingt über die Sache verfügt, dann liegt ein Betrug aber kein Diebstahl vor, da die Wegnahme nicht gegen den Willen erfolgt.
Hat der Gewahrsamsinhaber zwar irgendwie mitgewirkt, stellt diese Mitwirkung aber nur eine Gewahrsamslockerung dar und war sein Wille auch nur auf eine solche Lockerung gerichtet, dann scheidet eine Vermögensverfügung aus (eine Gewahrsamslockerung ist keine Vermögensminderung und das Verfügungsbewusstsein war auch nicht auf eine solche Minderung gerichtet) und die Wegnahme erfolgt gegen den Willen. Diese Wegnahme wurde dann durch eine Täuschung erleichtert, weswegen man von einem „Trickdiebstahl“ spricht.
Hinweis
Bei der Wegnahme gibt es eine Vielzahl von „Klassiker“ – Fallkonstellationen, die wir in der JURACADEMY im GuKO SR BT II und im ExO SR ausführlich auch anhand von Videos dargestellt haben. Sofern Sie den Kurs gebucht haben, arbeiten Sie das noch einmal ausführlich nach.