Verliert ein Gewahrsamsinhaber ein Handy und steckt nachfolgend der Täter dieses Handy ein, um es zu behalten, dann stellt sich die Frage, ob das Einstecken ein Diebstahl gem. § 242 I StGB oder aber eine (Fund-) Unterschlagung gem. § 246 I StGB ist. Das hängt davon ab, ob der Gewahrsamsinhaber noch Gewahrsam am Handy hatte.
Unter Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers verstanden. Die Wegnahme ist damit in 3 Schritten zu prüfen:
Die allermeisten Klausuren im Verwaltungsrecht beginnen mit Ausführungen zur „öffentlich-rechtlichen Streitigkeit“. Oft reicht ein kurzer Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der streitentscheidenden Norm nach der sog. „modifizierten Subjektstheorie“. Es gibt aber auch Klausur-Konstellationen, in denen der öffentlich-rechtliche Charakter der Streitigkeit problematisch und daher näher zu begründen ist. Die wichtigsten Fallgruppen haben wir hier übersichtlich für euch zusammengefasst:
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen