Die allermeisten Klausuren im Verwaltungsrecht beginnen mit Ausführungen zur „öffentlich-rechtlichen Streitigkeit“. Oft reicht ein kurzer Hinweis auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der streitentscheidenden Norm nach der sog. „modifizierten Subjektstheorie“. Es gibt aber auch Klausur-Konstellationen, in denen der öffentlich-rechtliche Charakter der Streitigkeit problematisch und daher näher zu begründen ist. Die wichtigsten Fallgruppen haben wir hier übersichtlich für euch zusammengefasst:
Subventionen. Hier wird trotz Kritik nach wie vor überwiegend auf die sog. „Zwei-Stufen-Theorie“ zurückgegriffen, wenn die staatliche Förderung sowohl privat- als auch öffentlich-rechtliche Elemente enthält, z.B. bei verbilligten Förderkrediten oder staatlichen Bürgschaften. Das „Ob“ der Förderung ist danach eine öffentlich-rechtliche Entscheidung (1. Stufe), so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Das „Wie“ richtet sich dagegen nach privatrechtlichen Vorschriften (2. Stufe), so dass bei Streitigkeiten gem. § 13 GVG der Zivilrechtsweg eröffnet ist.
Wichtig: Bei einem sog. „verlorenen Zuschuss“ bietet der Sachverhalt keinen Anlass zur Anwendung der Zwei-Stufen-Theorie. Er wird stattdessen einstufig durch einen Verwaltungsakt geregelt und ist damit eindeutig öffentlich-rechtlich.
Nutzung von öffentlichen Einrichtungen. Auch dies ist ein häufiger Anwendungsfall der Zwei-Stufen-Theorie. Die Zulassung zur Nutzung („Ob“, 1. Stufe) ist meist öffentlich-rechtlich geprägt, z.B. durch den kommunalrechtlichen Zulassungsanspruch. Einzelne Modalitäten der Nutzung („Wie“, 2. Stufe) sind dagegen oft privatrechtlich in einem Mietvertrag geregelt.
Hausverbot. Die Ausübung des Hausrechts durch einen Hoheitsträger wird nach h.M. als öffentlich-rechtlich qualifiziert, wenn es der Sicherung des öffentlich-rechtlichen Widmungszwecks und nicht bloß dem zivilrechtlichen Eigentum des Gebäudes dient. Dementsprechend ist die Grundlage („streitentscheidende Norm“) die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft und nicht §§ 903, 1004 BGB.
Ehrverletzende Äußerungen. Diese sind dann öffentlich-rechtlich wenn sie ein Hoheitsträger im Zusammenhang mit seiner öffentlichen Aufgabe oder eindeutig in seiner Funktion als Amtsträger und unter Inanspruchnahme von spezifisch hoheitlichen Möglichkeiten tätigt (z.B. Veröffentlichung auf behördlicher Homepage). Streitentscheidende Anspruchsgrundlage ist dann der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der aus den Grundrechten folgt.