Eine Strafanzeige wird gem. § 158 I StPO gegenüber den dort genannten Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht) gestellt und benennt einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt. Sie ist form- und fristlos möglich und kann von jedermann gestellt werden.
Ein Strafantrag hingegen muss vom Verletzten einer Straftat (§§ 77ff StGB) gestellt werden. Er drückt das Begehren der Verfolgung einer Straftat aus. Der Antrag muss „bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich“ gestellt werden, § 158 II StPO. Er ist gem. § 77b StGB innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Kenntniserlangung von Tat und Täter zu stellen.
Wer „Verletzter“ einer Straftat ist, ergibt sich aus dem Schutzzweck der jeweiligen Norm. So schützt § 242 StGB das Eigentum, weswegen hier gem. § 248a StGB der Eigentümer antragsberechtigt ist, sofern es sich um einen Diebstahl geringwertiger Sachen handelt. § 223 StGB schützt die körperliche Unversehrtheit. Gem. § 230 StGB ist also der in der körperlichen Integrität Verletzte antragsberechtigt.
Stirbt der Verletze, so geht das Antragsrecht auf die Ehegatten, den Lebenspartner oder die (leiblichen und adoptierten) Kinder über, § 77 II StGB, allerdings nur, sofern das Gesetz es vorsieht, was bei § 230 I 2 StGB der Fall ist, bei § 248a StGB hingegen nicht.
Sofern der Antragsberechtigte (beschränkt) geschäftsunfähig ist, kann gem. § 77 III StGB der Antrag vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Der Antrag kann gem. § 77d StGB zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Antrag kann dann nicht erneut gestellt werden.
Bei den Antragsdelikten handelt es sich entweder um Straftaten, bei denen die Interessen der Allgemeinheit nur unwesentlich tangiert sind, § 123 II StGB, oder aber um solche, bei denen das Geheimhaltungsinteresse des Verletzten, § 205 StGB oder aber der familiäre Friede, § 247 StGB, besonders über das Antragserfordernis geschützt werden sollen.
Zu unterscheiden sind absolute Antragsdelikte von eingeschränkten Antragsdelikten. Bei absoluten Antragsdelikten kann die Tat nur auf Antrag verfolgt werden, § 247 StGB. Fehlt dieser Antrag, dann liegt ein Verfolgungshindernis vor. Bei den eingeschränkten Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung bejahen und trotz fehlenden Antrags verfolgen, § 248a StGB.
Häufig sind Delikte, bei denen das Stellen eines Strafantrags erforderlich ist, auch Privatklagedelikte gem. § 374 I StPO. Hier bedarf es keiner vorherigen Anrufung der Staatsanwaltschaft und auch keines Strafantrages. Das Begehren der Verfolgung wird durch die Erhebung der Privatklage gem. § 381 StPO zum Ausdruck gebracht.