Strafrechtlich relevante Sachverhalte gelangen auf unterschiedlichen Wegen zur Kenntnis der Verfolgungsbehörden. Sobald die Verfolgungsbehörden Kenntnis erlangt haben, sind sie gem. § 152 II StPO (Legalitätsprinzip) verpflichtet. Häufig geschieht diese Kenntniserlangung durch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag. Was ist nun der Unterschied?
Das Strafverfahrensrecht kennt eine Vielzahl von Verfahrenshindernissen. Diese Hindernisse führen dazu, dass eine Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann. Sie sind von Amts wegen in jedem Abschnitt des Erkenntnisverfahrens zu berücksichtigen.
Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter wurde bislang nicht nur über § 185 StGB sondern auch über § 103 StGB mit einem gegenüber der einfachen Beleidigung erhöhten Strafmaß erfasst. Diese besondere "Majestätsbeleidigung" soll nunmehr nach dem Beschluss des Bundestages (02.06.2017) Geschichte sein. Damit haben sich aber noch nicht alle "Majestätsbeleidigungen" erledigt.
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