Die Strafbarkeit einer "Majestätsbeleidigung" gem. § 103 StGB wurde zuletzt aufgrund des "Böhmermann-Gedichts" wieder einmal lebhaft diskutiert. Voraussetzung einer Strafverfolgung gem. § 104a StGB ist zunächst eine Ermächtigung der Bundesregierung, die seinerzeit auf Wunsch des türkischen Staatspräsidenten im Fall Böhmermann erteilt wurde. Fehlt eine solche, liegt ein Verfolgungshindernis vor. Strafbarkeitsvoraussetzung einer Beleidigung hingegen ist gem. § 194 StGB nur ein Strafantrag des Verletzten.
In der Nacht zum 2.6.2017 hat der Bundestag nun die Abschaffung des mittlerweile als antiquiert empfundenen "Majestätsbeleidigungs-Paragraphen" beschlossen. Ausländische Staatsoberhäupter sind nun wie jeder andere auch über § 185 StGB (der eine max. Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht) geschützt.
Warum in diesem Zuge nicht zugleich auch § 90 StGB abgeschafft wurde, lässt sich nicht nachvollziehen. Diese Norm schützt in besonderer Weise den Bundespräsidenten gegen Beleidigungen. Wenn man so will, handelt es sich also um eine inländische "Majestätsbeleidigung". Im Unterschied zu § 185 StGB droht hier eine Strafe von bis zu 5 Jahren. Sieht man die Ehre eines ausländischen Staatsorganes über § 185 StGB aber als ausreichend geschützt an, dann gibt es keinen Grund, das auch für ein inländisches Staatsorgan anzunehmen.