Die rechtliche Beurteilung der Unkenntnis des Täters von der objektiv rechtfertigenden Lage wird unterschiedlich vorgenommen.
Die Literaturvertreter, die ein subjektives Rechtfertigungselement grundsätzlich nicht fordern, gelangen zur Rechtfertigung des Täters. Innerhalb der h.M., die das subjektive Rechtfertigungselement verlangt wird die Konsequenz des Fehlens unterschiedlich beurteilt.
Der BGH und Teile der Literatur lassen, weil die subjektiven Voraussetzungen der Erlaubnisnorm eben nicht vorliegen, die Rechtfertigung einfach entfallen und bestrafen wegen des vollendeten Delikts, im obigen Fall also wegen vollendeter Sachbeschädigung. Der Umstand, dass der Täter objektiv gerechtfertigt war, kann dann auf Strafzumessungsebene berücksichtigt werden.
Die Gegenmeinung in der Literatur wendet die Versuchsregeln entsprechend an. Nach dieser Ansicht wird der Erfolgsunwert durch die objektive Rechtfertigungslage kompensiert. Was übrig bleibt ist – wie beim Versuch auch – der Handlungsunwert, der darin zum Ausdruck kommt, was der Täter will.
Zu Strafbarkeitslücken führt diese Auffassung, wenn der Versuch straflos ist.