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  • SR
    Die Rechtsfolgenlösung des BGH

    Die Untätigkeit eines Staatsanwaltes – nicht nur §§ 258a,13 StGB sondern auch § 339 StGB?

    Nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts sind die Mordmerkmale restriktiv auszulegen. Wie dies allerdings zu geschehen hat, ist teilweise heftig umstritten – so vor allem bei der Heimtücke. Der BGH verweigert hier eine Eingrenzung auf Tatbestandsebene und wählt die „Rechtsfolgenlösung“.

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