Art. 103 Abs. 3 GG scheint diese Frage zu verneinen. Dort heißt es: „Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden“ Dieser -ne bis in idem- Grundsatz des Verbots der Doppelverfolgung gilt allerdings nicht uneingeschränkt
Aus § 16 I StGB ergibt sich, dass der Vorsatz des Täters/der Täterin „bei Begehung der Tat“ vorhanden sein muss. Dies nennt man das Koinzidenz- oder auch Simultanitätsprinzip. Was genau bedeutet das aber?
Ein Totschlag gem. § 212 StGB wird zum Mord gem. § 211 StGB, wenn der Täter die Tötung mit „gemeingefährlichen Mitteln“ begeht. Was darunter zu verstehen ist und warum diese Tötung in besonderer Weise verwerflich ist, wollen wir uns nachfolgend einmal anschauen.
Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung ist das zentrale Kriterium, wenn es darum geht, eine straflose Teilnahme an einer Selbsttötung oder Selbstverletzung von einer Verletzung oder gar Tötung in mittelbarer Täterschaft gem. § 25 I Alt. 2 StGB abzugrenzen. Unter welchen Voraussetzungen aber kann von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung gesprochen werden?
Am 02.10.2018 wurden gegen Mitglieder der rechtsterroristischen Vereinigung „Revolution Chemnitz“ Haftbefehle von dem oder der zuständigen Ermittlungsrichter(in) beim BGH erlassen. Die Voraussetzungen eines Haftbefehls sind in § 114 StPO geregelt. Zuständig für den Erlass ist grundsätzlich gem. § 125 StPO „der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält“. Wieso also ist vorliegend der BGH tätig geworden?
Beate Zschäpe wurde gestern vom OLG München wegen zehnfachen, mittäterschaftlich begangenen Mordes, sowie wegen Mordversuchs, Brandstiftung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden. Das OLG ging also offensichtlich davon aus, dass ihr die Tathandlungen der unmittelbar handelnden Täter Böhnhardt und Mundlos über § 25 II StGB zugerechnet werden können
Nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts sind die Mordmerkmale restriktiv auszulegen. Wie dies allerdings zu geschehen hat, ist teilweise heftig umstritten – so vor allem bei der Heimtücke. Der BGH verweigert hier eine Eingrenzung auf Tatbestandsebene und wählt die „Rechtsfolgenlösung“.
Der Bundesrat hat Anfang Juli das "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" gebilligt. Viel diskutierter Bestandteil dieses Gesetzes ist die Online Durchsuchung sowie die Quellen TKÜ.
Im Juni 2017 hat der Bundestag verschiedene Gesetze verabschiedet, die in mündlichen Prüfungen und / oder Klausuren in Zukunft relevant werden. Es handelt sich um den Wohnungseinbruchsdiebstahl, um verbotene Kraftfahrzeugrennen und die Erweiterung der Medienöffentlichkeit. Wir geben Ihnen einen Überblick.
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