Zunächst zum Wohnungseinbruchsdiebstahl: § 244 StGB soll einen neuen Abs. 4 bekommen, in welchem die Strafe für den Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren angehoben wird. Nunmehr gibt es also den "normalen" Wohnungseinbruchsdiebstahl und den Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung. Anders als bei Abs. 1 Nr. 3 fallen unter den neuen Abs. 4 keine vorübergehend genutzten Räumlichkeiten wie z.B. ein Wohnmobil oder ein Hotelzimmer. Erfasst werden sollen aber Zweitwohnungen von Berufspendlern. Ferner wird in § 100g II Nr. 1 StPO der neue Einbruchdiebstahl aufgenommen, so dass eine Funkzellen- und Standortabfrage möglich sein wird.
In der Vergangenheit haben die "Raserfälle" in deutschen Innenstädten zugenommen. Zuletzt hatte das LG Berlin Anfang des Jahres einen Täter wegen Mordes verurteilt. Ob tatsächlich überzeugend der Vorsatz bejaht wurde, wird die Revision beim BGH zeigen. Nicht immer jedoch kommt jemand zu Schaden. In diesen Fällen greifen weder die §§ 315 b und c StGB noch die Tötungs-und Körperverletzungdelikte. Aus diesen Gründen wurde nun ein neuer § 315d "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" verabschiedet (BT-Drucksache 18/10145). (Der jetzige § 315d StGB soll zu § 315e StGB werden)
Als abstraktes Gefährdungsdelikt erfasst Abs. 1 demnächst die Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen oder die Veranstaltung eines solchen Kaftfahrzeugrennens.
Abs. 2 ist als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, bei welchem durch die oben genannten Handlungen wie bei § 315c StGB auch Leib, Leben oder fremde Sachen gefährdet werden müssen. Abs. 2 enthält damit die "achte Todsünde".
Abs. 4 ist eine Erfolgsqualifiaktion, wonach der Täter bei Eintritt des Todes, einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (vgl. § 306b I StGB) Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu erwarten hat. Gem. § 18 StGB reicht hier Fahrlässigkeit aus! Damit können in Zukunft Geschehnisse wie jenes in Berlin auch ohne Bemühung des § 211 StGB härter bestraft werden.
Schmerzhaft für die Täter dürfte darüber hinaus werden, dass in Zukunft die Einziehung des Fahrzeugs möglich werden wird. § 74 StGB greift hier bislang nicht, da er Tatmittel, deren Verwendung bereits unter Strafe steht, nicht erfasst. Auch soll § 74a StGB anwendbar werden, so dass auch Fahrzeuge eingezogen werden können, die der Täter sich für das Rennen z.B. geliehen hat.
Schließlich hat der Gesetzgeber noch eine Änderung des § 169 GVG beschlossen, wonach in Zukunft eine Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Medien möglich sein soll. Im Verfahren gegen Beate Zschäpe hatte man sich in Anbetracht des bisherigen Wortlauts des § 169 GVG noch gegen eine solche Möglichkeit einscheiden müssen, um nicht einen Revisionsgrund zu schaffen. Außerdem soll eine Aufzeichnung von Verfahren zu wissenschaflich und historischen Zwecken möglich sein. Schließlich sollen demnächst die öffentliche Verkündung von Entscheidungen an den obersten Gerichten (BGH) zugelassen werden. Dies ist beim BVerfG bereits üblich.