Im Prozess konnte ihr nicht nachgewiesen werden, dass sie unmittelbar bei den Tötungshandlungen zugegen war. Nun setzt nach h.M. die Mittäterschaft eine Anwesenheit des Täters vor Ort zum Zeitpunkt der Tatbegehung auch nicht voraus.
Nach Auffassung der Literatur muss der Tatbeitrag des Mittäters allerdings eine funktionale Tatherrschaft vermitteln. Das ist immer dann der Fall, wenn der Täter einen in seiner Funktion wesentlichen Tatbeitrag erbringt, mit dem er die Gestaltung des „Ob“ und „Wie“ der Tatausführung mitprägt. Im Gegensatz dazu überlässt der Teilnehmer dieses „Ob“ und „Wie“ einem Dritten. Sofern der Täter nicht am Tatort zugegen ist, muss das „Ausführungsminus“ durch ein „Vorbereitungsplus“ ausgeglichen werden, was z.B. beim planenden Bandenchef in der Regel zu bejahen ist.
Die Rechtsprechung geht zwar immer noch vom Täterwillen aus, indem sie insbesondere nach dem Eigeninteresse fragt, objektiviert diesen Willen aber zunehmend vor allem anhand der Tatherrschaft oder dem Willen zur Tatherrschaft. Darüber hinaus wird der Umfang der Tatbeteiligung und die Beteiligung an der Beute (bei Eigentums- und Vermögensdelikten) als Indiz herangezogen.
Der Unterschied zwischen Rechtsprechung und Literatur ist damit nur noch gering. Deutlich wird das auch anhand einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2017, die wir bei „BGH & Co“ besprochen haben (https://www.juracademy.de/rechtsprechung/article/tatherrschaft-bgh-wesentliches-kriterium-mittaeterschaft).
Hinweis
Im Urteil wurde ferner die „Schwere der Schuld“ festgestellt. Damit ist eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gem. § 57a StGB nach 15 Jahren unwahrscheinlich, auch wenn hierüber letztlich das Vollstreckungsgericht zu entscheiden hat.