Mit dem am 23.08.2017 verkündeten „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ soll der Anwendungsbereich des § 44 StGB erweitert werden. Demnach soll die Beschränkung in Abs. 1 Satz 1 entfallen und Abs. 1 um folgenden Satz 2 erweitert werden: "Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbotes namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann." Das Fahrverbot soll zudem auf 6 Monate ausgedehnt werden.
Ein renitenter Kneipenschläger sollte also ab sofort auch immer an seinen Führerschein denken.
Fraglich ist allerdings, ob eine solche Nebenstrafe noch schuldangemessen ist, wenn der innere Zusammenhang zwischen Straftat und Strafe nicht mehr gegeben ist. Irgendwann wird es hierzu sicherlich eine Entscheidung des BVerfG geben. Wirkungsvoller als eine Geldstrafe dürfte diese Nebenstrafe allerdings sein, da in einer mobilen Gesellschaft Fahrverbote die Meisten empfindlich treffen. Eine besondere Härte dürfte allerdings das Fahrverbot für all diejenigen darstellen, die aus beruflichen Gründen auf das Auto angewiesen sind. Glücklich darf sich fortan schätzen, wer keinen Führerschein oder kein Auto hat.