Es gibt Konstellationen in der Klausur, bei denen es fraglich ist, ob schon eine Vermögensverfügung angenommen werden kann, obgleich noch kein tatsächlicher Abfluss von Vermögenswerten erfolgt ist oder aber ob schon ein Schaden vorliegt obgleich die Gegenleistung noch nicht erbracht werden muss. Hier hilft die konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung weiter.
Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter wurde bislang nicht nur über § 185 StGB sondern auch über § 103 StGB mit einem gegenüber der einfachen Beleidigung erhöhten Strafmaß erfasst. Diese besondere "Majestätsbeleidigung" soll nunmehr nach dem Beschluss des Bundestages (02.06.2017) Geschichte sein. Damit haben sich aber noch nicht alle "Majestätsbeleidigungen" erledigt.
Bei einer wegen Verstoß gegen den Richtervorbehalt gem. § 105 StPO rechtswidrigen Durchsuchung ist es möglich, dass die dabei unmittelbar aufgefundenen Beweise aufgrund eines Verwertungsverbots nicht zur Grundlage eines Urteils gemacht werden dürfen. Aber was ist mit anderen Beweisen, z.B. der im Anschluss gemachten geständigen Einlassung des Beschuldigten? Gibt es hier eine "Fernwirkung"?
Kann man Beweismittel in einem späteren Strafverfahren verwerten, die im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle von der Polizei sichergestellt wurden? Nach § 161 II 1 StPO ist das grundsätzlich möglich. Gilt das aber auch, wenn man dadurch bewusst eine Durchsuchung gem. § 102 StPO umgeht?
Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, muss gem. § 132 III 1 GVG beim BGH, sofern ein Senat von der Rechtsprechung anderer Senate abweichen möchte, der große Senat angerufen werden, sofern zuvor die anderen Senate erklärt haben, dass sie an ihrer Rechtsprechung festhalten möchten. Was aber passiert, wenn der anfragende Senat sich widersprüchlich verhält?
Diese in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage erfährt aufgrund eines Anfragebeschlusses des BGH vom 01. Juni 2016 (2 StR 335/15) neue Belebung, weswegen wir uns damit noch einmal beschäftigen wollen.
Bei den Tathandlungen des § 263a StGB ist üblicherweise die Variante des "unbefugten Verwendens" klausurrelevant. Gelegentlich ist aber auch die unrichtige oder unvollständige Verwendung von Daten Gegenstand einer Klausur. Auch diese Variante ist nach h.M. täuschungsäquivalent auszulegen. Wie das geht, zeigt nachfolgender Fall:
Ob im Falle des U-Bahn Tritts oder aber jetzt nach dem schrecklichen Anschlag auf dem Berliner Weihnachtsmarkt: die Polizei sucht den Beschuldigten, indem sie Fahndungsfotos in den Medien veröffentlicht.
Das Thema "Konkurrenzen" wird in Klausuren meist stiefmütterlich behandelt. Im Grundsatz ist es zunächst einmal ganz einfach: eine natürliche Handlung = Tateinheit, mehrere natürliche Handlungen = Tatmehrheit.
Im Juli hat der BGH (Beschluss vom 14.07.2016 - 3 StR 129/16) eine Entscheidung erlassen zum "Dauerbrenner" Thema der Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme. Da zudem noch Aspekte der Abgrenzung Raub/räuberische Erpressung in Zusammenhang mit der Entscheidung beleuchtet werden könnten, möchten wir Ihnen die Entscheidung heute näher bringen.
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