Auch wenn das einen massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten darstellt (es ist zu beachten, dass bislang gegen diesen ja nur ein Anfangsverdacht besteht, mithin also häufig noch nicht sicher ist, ob er die Tat auch begangen hat), so ist es doch im Interesse einer effektiven Strafverfolgung unter den Voraussetzungen des § 131b StPO zulässig.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt und die die Feststellung der Identität auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Die Anordnungsbefugnis liegt gem. § 131c StPO beim Richter, bei Gefahr im Verzug bei der Staatsanwaltschaft und den Ermittlungsbeamten.
Sofern die Maßnahme von einem Richter angeordnet wurde, hat der Betroffene die Möglicheit, dagegen Beschwerde gem. § 304 StPO einzulegen. Erfolgte die Anordnung durch die StA oder ihre Beamten, so ist ein Antrag auf richterliche Entschedung gem. § 98 II StPO analog zulässig. Ist die Maßnahme bereits erledigt, bedarf es darüber hinaus eines Feststellungsinteresses, was u.a. mit einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff begründet werden könnte.