Bei dem, dem Anfragebeschluss zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob ein Täter gem. §§ 253, 255 StGB strafbar sein kann, wenn er das Opfer unter Gewaltanwendung dazu zwingt, Rauschgift herauszugeben.
Bisher vertrat der BGH den ökonomischen Vermögensbegriff. Maßgeblich ist demnach, ob der Position ein wirtschaftlicher Wert zukommt. Beim Besitz auch von illegalem Rauschgift soll das bejaht werden, wenn mit diesem Besitz messbare Gebrauchsvorteile verbunden sind, z.B. durch dessen Verkauf, die der Täter nutzen will (BGH Beschluss v. 10.11.2016 AZ 4 Ars 17/16). Im Bereich der Vermögensdelikte soll die Rechtsordnung damit kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen kennen (BGH Beschluss v. 21.02.2017 AZ 1 Ars 16/16). Dies wird u.a. kriminalpolitisch begründet, indem darauf hingewiesen wird, dass andernfalls schutzfreie Räume im Ganovenmilieu entstünden. Darüber hinaus wird aber auch auf die Besitzschutzregeln des Zivilrechts hingewiesen, wonach auch der fehlerhafte Besitz geschützt werde. Schließlich wird als überzeugendes Argument auf den Wertungswiderspruch hingewiesen, der im Spannungsfeld Raub – räuberische Erpressung entstehen könne (BGH Beschluss v. 07.02.2017 AZ 5 Ars 47/16). Nach h.M. ist der illegale Drogenbesitz als fremde bewegliche Sache über § 249 StGB geschützt, sofern der Täter diese Sache dem Opfer wegnimmt. Würde man diesen Besitz aus dem Schutz der §§ 253, 255 StGB herausnehmen, würde das bedeuten, dass in den Fällen in denen das Opfer die Sache herausgibt nur eine Strafbarkeit gem. § 240 StGB in Betracht käme, in jenen aber, in welcher der Täter sich die Sache nimmt (und das Opfer nicht verfügt – Lit) eine Strafbarkeit gem. § 249 StGB möglich wäre.
Die Literatur vertritt überwiegend den juristisch – ökonomischen Vermögensbegriff. Danach gehören zum geschützten Vermögen nur die Wirtschaftsgüter einer Person, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen (Rengier, Strafrecht BT I § 13 Rn 128 mwN). Illegaler Besitz von Rauschmitteln gehört mithin nicht dazu, da dieser gegen das BtMG verstößt und Geschäfte, die diesen Besitz zum Gegenstand haben, sittenwidrig sind. Argumentiert wird vor allem mit dem Wertungswiderspruch zur Gesamtrechtsordnung (Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT 2 Rn 535 ff).
Dieser Rechtsauffassung scheint sich der 2. Senat nun, zumindest in seinem Anfragebeschluss, anschließen zu wollen, indem er ausführt, dass es kein strafrechtlich schutzwürdiges Vermögen außerhalb des Rechts geben dürfe (2 StR 335/15). Brisant ist, dass der 2. Senat – allerdings in einer anderen Besetzung – zeitlich nachfolgend am 22.09.2016 (2 StR 335/15) wieder die bisherige Rechtsauffassung vertritt (vgl. dazu unseren Post „Streit bei BGH – wann ist der große Senat anzurufen?“).
Wir werden bei BGH & Co über den Fortgang der Rechtsprechung berichten.