Das Fahrverbot gem. § 44 StGB ist eine (Neben-) Strafe. Als Strafe dient sie nach der herrschenden Vereinigungstheorie zum einen der Vergeltung begangenen Unrechts (repressiver Charakter), zum anderen aber auch der Verhinderung weiterer Straftaten in der Zukunft (präventiver Charakter). Strafe muss schuldangemessen sein, § 46 I 1 StGB.
44 StGB wurde 2017 wesentlich geändert. So wurde die Dauer der Verhängung des Fahrverbots von 3 auf 6 Monate verlängert und es wurde der Bezug zu den Straßenverkehrsdelikten gestrichen. Nunmehr kann auch bei der Begehung z.B. einer Körperverletzung als Nebenstrafe ein Fahrverbot verhängt werden.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis gem.§ 69 StGB hingegen ist als Maßregel der Besserung und Sicherung rein präventiver Natur, auch wenn sie – wie die Strafe – eine rechtswidrig begangene Straftat voraussetzt. Mit ihr wird dem Bedürfniss der Allgemeinheit, sich auch in Zukunft vor gefährlichen Straftätern zu schützen, Rechnung getragen. Der Zweck dieser Maßregel besteht in der „Verhütung künftiger Rechtsbrüche des Täters unabhängig davon, ob seine Schuld für sich genommen einen solchen Eingriff rechtfertigen würde“ (BVerfGE 109 174). Sie muss also anders als die Strafe nicht schuldangemessen sein.
Das Gericht hat bei der Entscheidung über eine Entziehung der Fahrerlaubnis mithin also eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob der Täter auch in Zukunft im Straßenverkehr ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs ist, was in der Regel bei Verwirklichung einer der in § 69 II StGB genannten Normen der Fall sein dürfte. Beachten Sie, dass seit 2017 auch § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) in dem Katalog des § 69 II StGB aufgeführt ist.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird wie das Fahrverbot im Urteil ausgesprochen. Zugleich wird gem. § 69 II StGB der Führerschein eingezogen und gem. § 69a StGB eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ausgesprochen.