§ 113 I StGB erfasst nun als Tathandlung nur noch die Gewalt oder die Drohung mit Gewalt. Begeht der Täter eine solche Handlung gegenüber einem Vollstreckungsbeamten, dann kann er mit einer Freiheitsstrafe bis zu max. 3 Jahren belegt werden. Bei § 113 I StGB ist zudem wichtig, dass die Handlung bei Vornahme einer Diensthandlung geleistet wird.
Der tätliche Angriff ist nunmehr in § 114 I StGB geregelt. Hiernach kann eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt werden, was eigenartig anmutet, da der tätliche Angriff von den Wirkungen auf das Opfer her weniger einschneidend ist als die Gewalt. Beim tätlichen Angriff reicht eine Einwirkung auf den Körper ohne Rücksicht auf den Erfolg aus, bei der Gewalt brauchen wir eine körperliche Ein- oder Auswirkung. Will heißen: trifft bei einer Demo die geworfene Wasserflasche den Polizisten nicht, dann liegt ein tätlicher Angriff vor (max. 5 Jahre), trifft sie, dann kann Gewalt bejaht werden (max. 3 Jahre). Zudem ist bei § 114 I StGB kein innerer Zusammenhang mehr zur Vollstreckungshandlung nötig. Es reicht aus, dass der Vollstreckungsbeamte „bei einer Diensthandlung“ angegriffen wird. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt bei einer Streifenfahrt oder einer Unfallaufnahme.