Die Normen, nach denen sich das Verfahren beim europäischen Haftbefehl richtet sind im „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ (IGR) geregelt.
Von wesentlicher Bedeutung ist hier § 3 IGR. Danach ist die Auslieferung nur zulässig, wenn die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat auch nach deutschem Recht den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch in Deutschland strafbar wäre. Aus diesem Grund hat das OLG Schleswig (zuständig gem. §§ 13, 14 IRG) geprüft, ob der Sachverhalt, spielte er in Deutschland (nehmen wir also einmal an, Bayern wolle sich selbstständig machen) einen vergleichbaren Straftatbestand verwirklichen würde.
In Betracht käme hier der Hochverrat gem. § 81 StGB. Insoweit ist das OLG aber zu dem Schluss gekommen, dass vereinzelte Gewalttätigkeiten am Wahltag nicht den Anforderungen des § 81a StGB genügten. Danach ist nur derjenige strafbar, der es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern. Mittel der Beeinträchtigung oder Änderung muss mithin die Gewalt sein. Die Ausschreitungen am Wahltag überschreiten vor diesem Hintergrund aber nicht die Erheblichkeitsschwelle. Unter Gewalt im Sinne des § 81 StGB werden nämlich nur solche Verhaltensweisen verstanden, die eine Zwangswirkung entfalten können.
Da es diesbezüglich damit am Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 IRG fehlt, wurde die Auslieferung zur Verfolgung dieser Tat abgelehnt. Damit ist gem. § 83h I Nr. 1 eine Verfolgung wegen Rebellion in Spanien nicht mehr möglich.
Sofern das OLG das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit bzgl. des Untreuevorwurfs (§ 266 StGB bei uns) bejaht, bleibt einzig eine Verfolgung diesbezüglich möglich.
Aufgrund des nur noch bestehenden Verdachts der Untreue und weil das OLG meinte, dass ein Haftgrund nicht bestehe, wurde der Vollzug der Auslieferungshaft (§ 15 IRG) gegen Zahlung einer Kaution außer Kraft gesetzt (§ 25 IRG).