Die herabwürdigenden Werturteile und/oder Tatsachenbehauptungen müssen, damit die jeweiligen Tatbestände verwirklicht sind, kundgegeben worden sein. Diese Kundgabe kann ausdrücklich oder konkludent, im kleinen oder großen Kreis oder gar öffentlich erfolgen.
An einer Kundgabe fehlt es aber, wenn der Täter mit sich selbst redet oder ein Tagebuch verfasst. Anerkannt ist des weiteren, dass aus gesellschaftlich-sozialen Gründen die Kundgabe auch bei Gesprächen unter Eheleuten, in der engeren Familie oder im Rahmen anderer, vergleichbarer und ebenso enger persönlicher Verhältnisse verneint werden, wenn die Vertraulichkeit nach den Umständen erkennbar ist und gewährleistet erscheint. Man spricht hier von einer "beleidigungsfreien Sphäre". Der Schutz des persönlichen Freiraums wird in diesen Fällen also über den Ehrschutz gestellt.
Eine solche "beleidigungsfreie Sphäre" kann auch bei einer whatsapp Gruppe angenommen werden, deren Teilnehmer die soeben genannten Voraussetzungen erfüllen. So hat das OLG Frankfurt a.M. (FD-StrafR 2019, 413920) jüngst ausgeführt, dass es ein anerkanntes Bedürfnis gebe, sich frei auszusprechen. Diesem Bedürnis könne man auch in einer whatsapp Gruppe nachkommen, denn es "spiele ...keine Rolle, dass sich die Aussagen in einem elektronischen Dokument als Anlage zu einer WhatsApp Nachricht befunden hätten und nicht bloß (fern)mündlich kommuniziert worden seien."