Merke
Urkunden sind verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen. (BGHSt 13, 235; Jäger Strafrecht BT Rn. 427)
Zu den Urkunden zählen unterzeichnete Schriftstücke wie Ihr Examenszeugnis, aber auch ein Bierdeckel, auf welchem der Wirt pro Kölsch einen Strich macht, ferner das Nummernschild an einem Fahrzeug als zusammengesetzte Urkunde oder das Postausgangsbuch einer Kanzlei als Gesamturkunde. Keine Urkunden sind normale Fotokopien (anders: echt aussehende Urkunden, die als „Original“ verwendet werden) und nach h.M. Faxe, die als Fernkopie angesehen werden.
Hinsichtlich des Ausstellers kommt es nicht darauf an, wer die Urkunde physisch hergestellt hat, sondern wer geistig hinter der Erklärung steht und sich diese zurechnen lassen möchte (Geistigkeitstheorie). So mag es sein, dass der Referendar in einer Kanzlei den Schriftsatz fertigt und damit die Urkunde hergestellt hat. In dem Augenblick aber, in welchem die Rechtsanwältin den Schriftsatz mit ihrem Namen unterzeichnet wird sie zur Ausstellerin des Schriftsatzes, auch wenn sie den Inhalt nicht kennt. Sie macht sich den Inhalt mit der Unterschrift zu eigen.
Unecht ist eine Urkunde immer dann, wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller und der tatsächliche Aussteller auseinanderfallen. Unterzeichnet also der Referendar den Schriftsatz mit dem Namen der Anwältin, dann hat er eine unechte Urkunde hergestellt.
Bei der Stellvertretung ist zu unterscheiden: nach überwiegender Auffassung (vgl.Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 914 m.w.N.) liegt dann keine unechte Urkunde vor, wenn
- die Stellvertretung rechtlich zulässig ist,
- der Unterzeichner den Namensträger vertreten will,
- und letzterer sich auch tatsächlich vertreten lassen will.
So ist beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Auto eine Stellvertretung zulässig, beim Schreiben Ihrer Uni- oder Examensklausuren hingegen nicht. Schreibt also unter Ihrem Namen jemand Ihre Strafrechtsklausur, dann begeht er eine Urkundenfälschung. Schreibt er die Klausur auf der Toilette und Sie unterzeichnen sie mit Ihrem Namen und geben sie ab, dann haben Sie sich den Inhalt zu eigen gemacht und sind Aussteller geworden, so dass keine Urkundenfälschung vorliegt.