Gem. § 241 BGB kann der Gläubiger Kraft des Schuldverhältnisses vom Schuldner eine Leistung fordern. Diese Vorschrift stellt eine abstrakte Formel für schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen dar ohne selbst eine zu sein. Hieraus folgt folgende Grundformel: Voraussetzung für einen Anspruch ist ein Schuldverhältnis, die Rechtsfolge (also der Anspruch gem. § 194 Abs. 1) besteht sodann in der Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger zur Leistung oder zu einem Unterlassen. Dabei wird der schuldrechtliche Anspruch Forderung genannt (§ 398 BGB) und stellt damit den engeren Begriff zu § 194 Abs. 1 BGB dar. Das resultiert daraus, dass § 194 Abs. 1 BGB im allgemeinen Teil des BGB geregelt ist und für das gesamte BGB gilt und der Begriff der Forderung aus § 398 BGB nur für das Schuldrecht gilt.