In diesem Beitrag wollen wir uns eine Sonderfrage zu § 1020 S.2 ansehen.
Der deutschen Ratspräsidentschaft ist es gelungen, einen Kompromiss über den EU-Haushalt auszuhandeln. Der Rechtsstaatsmechanismus wird konkretisiert.
Vom Versuch kann der Täter gem. § 24 StGB strafbefreiend zurücktreten. Voraussetzung ist aber, dass es sich nicht um einen fehlgeschlagenen Versuch handelt und der Rücktritt freiwillig erfolgt. Was ist aber der Unterschied zwischen Fehlschlag und Freiwilligkeit?
In diesem Beitrag wollen wir uns ansehen, ob § 434 Abs. 3 auch bei einem Identitätsaliud Anwendung findet.
Die Ratifizierung des Medienstaatsvertrags ist gescheitert – an einer geplanten Gebührenerhöhung. Beinah zerbrochen ist daran auch die „Kenia-Koalition“ in Sachsen-Anhalt, der Innenminister musste gehen. Eilanträge der "öffentlich-rechtlichen" wies das BverfG zurück.
Am Rande einer Bundestagsdebatte wurden Abgeordnete augenscheinlich von Besuchern bedrängt, gefilmt und beleidigt. Im Raum stehen u.a. strafrechtliche Vorwürfe gegen MdB. Deren Fraktion sieht sich nicht in der Verantwortung.
Welche Anforderungen sind an die Stellung als Besitzdiener zu stellen? Gleichsam sind dies die Abgrenzungskriterien zum Besitzmittlungsverhältnis.
Bei einem Nummernschild handelt es sich um eine zusammengesetzte Urkunde. Überklebt nun ein Täter dieses Nummernschild mit einer „Anti-Blitz-Folie“, so stellt sich die Frage, ob eine Strafbarkeit gem. § 274 StGB in Betracht kommt.
Bei § 267 StGB geht es vornehmlich um das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit der Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn der nach außen ersichtliche und der tatsächliche Aussteller auseinanderfallen. Wenn nun aber der Aussteller seine Urkunde verändert, ist die Urkunde nach wie vor echt.
In § 267 StGB wird vor allem das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit einer Urkunde geschützt, und zwar unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit, um welche es bei § 271 StGB geht. Was ist nun aber eine Urkunde und wann ist sie unecht?
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