§ 1368
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.
Die Vorschrift dient dem Familienschutz und ergänzt die sich aus den §§ 1365, 1367, 1369 BGB ergebende Unwirksamkeit.
Der zustimmungsberechtigte Ehegatte erhält das sogenannte Revokationsrecht. Er darf die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen Dritte selbst gerichtlich geltend machen und damit den vorherigen Zustand wiederherstellen. Der zustimmungsberechtigte Ehegatte ist gerade nicht darauf angewiesen, dass der andere Ehegatte beispielsweise dingliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche selbst geltend macht. Das Recht ist jedoch nicht vererblich und unübertragbar.
Typische Anspruchsgrundlagen, bei denen die Vorschrift relevant wird, sind §§ 985, 812, 816 bzw. § 894 BGB.
Die Vorschrift dient der Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Es handelt sich hier um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. In der Klausur sollte auf den Charakter und die Voraussetzungen dieser Vorschrift einleitend knapp und prägnant eingegangen werden.
Nach überwiegender Ansicht ermächtigt die Vorschrift auch zur Vornahme von außergerichtlichen Maßnahmen. Dies folgt aus einer weiten Auslegung, die sich am Sinn und Zweck der Vorschrift orientiert.
Die Vorschrift verlangt jedoch eine Unwirksamkeit der Verfügung! Daraus folgt sogleich, dass Ansprüche, die bloß aufgrund der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts entstehen, gegenüber Dritten nicht geltend gemacht werden können.
Der Anspruch ist grundsätzlich zugunsten des Ehegatten geltend zu machen. D.h. die Grundbuchberichtigung ist zugunsten des Verfügenden vorzunehmen und eine etwaige Herausgabe auch an ihn zu beantragen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Verfügende außerstande ist die Sache anzunehmen oder einen entsprechenden Willen nicht aufweist (in der Literatur wird mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift auch die Ansicht vertreten, eine Herausgabe an sich selbst könne stets gefordert werden).
Einwendungen und Einreden des Dritten gegen den Verfügenden können gegenüber dem revozierenden Ehegatten grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme stellt die Aufrechnung dar.