Verkehrssicherungspflichten sind in der Klausur sehr häufig und daher sauber zu beherrschen. Hier gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass Verkehrssicherungspflichten nicht nur im deliktischen Bereich (Instrument der Haftungserweiterung in richterlicher Hand), sondern auch im vertraglichen Bereich relevant werden können (§§ 280 ff.).
Die Verkehrssicherungspflicht sollte in der Klausur einleitend stets sauber definiert werden.
„Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 2014 - VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104 Rn. 8; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 6; jeweils mwN).“
„Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 2014 - VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104 Rn. 9; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 7; jeweils mwN).“
Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen (vgl. Senat, Urteile 25 - 16 - vom 25. Februar 2014 - VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104 Rn. 9; vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 8 jeweils mwN).“
Dabei kann sich der Verkehrssicherungspflichtige in gewissem Umfang darauf verlassen, dass die für ein Kind Aufsichtspflichtigen zumindest ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen.
Das Vertrauen, das der Verkehrssicherungspflichtige in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die dafür Verantwortlichen setzen kann, wirkt zurück auf seine Sicherungspflichten.
„Denn Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs. Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen an den Verkehrssicherungspflichtigen, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf (vgl. Senat, Urteile vom 23. Mai 1995 - VI ZR 384/94, VersR 1995, 973, juris Rn. 19; vom 20. September 1994 - VI ZR 162/93, NJW 1994, 3348, juris Rn. 16; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, NJW-RR 1992, 981, juris Rn. 18; Wagner, in: MüKo-BGB, 8. Aufl., § 823 Rn. 489, 492; Hager, in: Staudinger [2009], § 823 BGB Rn. E 45).“