Die einseitige Erledigungserklärung kommt dann in Betracht, wenn sich eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit erledigt hat.
Diese Form der Erledigungserklärung ist im Gesetz nicht geregelt. Es handelt sich hierbei um eine Änderung der Klage (Klageänderungstheorie). Die ursprüngliche Klage wird dabei in eine Feststellungsklage geändert.
In dieser Feststellungsklage soll festgestellt werden, dass sich die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit erledigt hat.
Hinweis
Sollte der Anlass für die Klageerhebung bereits vor Rechtshängigkeit entfallen, demnach vor Begründung des Prozessrechtsverhältnisses, ist die Klagerücknahme die zweckmäßige Vorgehensweise, um Kosten zu sparen.
Die Änderung der Klage in eine Feststellungsklage stellt eine stets zulässige Klageänderung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar. Die bloße Feststellung im oben beschriebenen Sinne stellt eine Beschränkung gegenüber dem ursprünglichen Leistungsantrag dar.
Im Rahmen der weiteren Prüfung ist zunächst die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu prüfen und sodann die Begründetheit der Feststellungsklage. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit ist auf die ursprüngliche Klage einzugehen. Hier ist zunächst die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage zu erörtern (häufig erlassen) und sodann die Begründetheit der ursprünglichen Klage.
Dieser Aufbau bereitet Studenten im Examen häufig Schwierigkeiten und sollte daher verinnerlicht werden.