Handelt eine Person für eine andere und verursacht einen Schaden oder erleidet selbst einen Schaden bei der Ausführung, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Begünstigte auf Schadensersatz haftet. Das hängt im Rahmen der §§ 280 ff. BGB davon ab, ob zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien bestand. Dieses kann vertraglicher oder gesetzlicher Natur sein.
Fehlt der Wille, sich vertraglich zu binden, kommt ein vertragliches Schuldverhältnis grundsätzlich nicht in Betracht.
Hinweis
In der Literatur wird teilweise vertreten, dass auch vertragliche Schuldverhältnisse ohne Primärverpflichtung, also nur einer solchen aus § 241 Abs. 2 BGB existieren sollen. Dies wird von der herrschenden Meinung mit dem Hinweis auf die vertragliche Ordnung abgelehnt.
In solchen Konstellationen sollte neben dem schon im Hinweis erwähnten Schuldverhältnis sowie auch an die culpa in contrahendo gedacht werden. Allerdings lehnt auch ich hier die herrschende Meinung die Anwendbarkeit von § 311 II Nr. 3 BGB ab, da gerade keine geschäftliche Verbindung vorliegt und eine Vergleichbarkeit mit den Fallgruppen aus Nr. 1 und Nr. 2 nicht gegeben ist.
In diesen Fällen liegt es häufig nahe, die Geschäftsführung ohne Auftrag zu prüfen. Und tatsächlich sollten die Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne Auftrag mindestens gedanklich durchgegangen werden. Doch wie steht es um die Anwendbarkeit der Geschäftsführung ohne Auftrag im Fall des fehlenden Rechtsbindungswillens?
Ein Anspruch aus §§ 280 I, 677 oder 677, 683 S. 1, 670 (analog) BGB wird im Regelfall zu verneinen sein. Dies lässt sich auf verschiedene Weisen begründen. Nach Ansicht des BGH kommt eine Anwendung der Geschäftsführung ohne Auftrag aus Wertungsgründen nicht in Betracht. Im Ergebnis gilt hier, wie in vielen anderen Konstellationen, der Grundsatz, dass die Geschäftsführung ohne Auftrag als allgemeines Haftungsinstrument besondere Wertungen des Gesetzes nicht umgehen darf. Hier darf die quasivertragliche Haftung nicht die vertraglichen Grundsätze – Haftung aus Vertrag nur bei bestehendem Rechtsbindungswillen – unterlaufen. Teilweise wird dieses Ergebnis dadurch erreicht, dass die Voraussetzung des „Geschäfts“ im obigen Sinne normativ eng ausgelegt werden. Teilweise wird gefordert, dass ein „Geschäftsübernahmewille“ vorhanden sein muss. Andere lösen die Problematik über den Fremdgeschäftsführungswillen. Wer bloß eine moralische oder gesellschaftliche Pflicht erfüllen will, möchte gerade nicht ein Geschäft eines anderen besorgen. Teilweise wird auch vertreten, dass die Gefälligkeit eine sonstige Berechtigung im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag darstellt.
Alle diese Ansätze sind in der Klausur vertretbar. Wichtig ist bloß, sich den Grundsatz zu merken. Beim Fehlen des Rechtsbindungswillens ist für die Regelungen aus der Geschäftsführung ohne Auftrag in der Regel kein Raum.
Beachten Sie hierzu gerne ergänzend das Urteil des BGH in NJW 2015, 2880.