Stellen Sie sich vor, ein Einbrecher verwendet, um in ein Bürogebäude hinein zu gelangen, ein Brecheisen oder aber ein Dieb hat bei Begehung der Tat ein Fahrtenmesser mit einer ausklappbaren, ca. 10 cm langen Klinge in der Hosentasche, welches er gewohnheitsmäßig immer bei sich hat. Haben sich beide Täter gleich des qualifizierten Diebstahls gem. § 244 I Nr. 1 a mit der Folge der Strafrahmenverdoppelung strafbar gemacht?
Da die Definition des § 224 StGB hier nicht übernommen werden kann, andererseits aber "Alltagsgegenstände" und gewöhnliche Einbruchswerkzeuge in Ansehung des hohen Strafrahmens herausfallen sollen, muss eine Definition gefunden werden, die bestimmt genug diesen Anforderungen gerecht wird. In der Literatur wird teilweise nach subjektiven Kriterien abgegrenzt und auf eine Verwendungsabsicht bzw. einen Verwendungsvorbehalt abgestellt. Andere Literaturvertreter nehmen eine rein objektive Definition vor, indem sie verlangen, dass der Gegenstand geeigent sein muss, erhebliche Verletzungen herbei zu führen und er muss zudem aufgrund seiner "waffenähnlichen Beschaffenheit" einen gefährlichen Einsatz nahe legen.
Der BGH (Urteil vom 03.06.2008, AZ 3 StR 246/07 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hat deutlich gemacht, dass mit den gängigen Auslegungsmethoden (Wortlaut, Historisch, Systematisch, Teleologisch) keine Definition gefunden werden kann, die dem Bestimmtheitsgebot genügt. Nach Auffassung des BGH ist der Begriff also nicht definierbar, weswegen er den Gesetzgeber aufgefordert hat, die Norm neu zu gestalten - bislang ohne Erfolg.
Eine Definition anhand subjektiver Kriterien hat er unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut und die Systematik verworfen, da eine Verwendungsabsicht nur in § 244 I Nr. 1 b bzw. § 250 I Nr. 1 b StGB verlangt werde, aber gerade nicht in der Ziffer 1 a). Nach seiner Auffassung muss die Bestimmung anhand objektiver Merkmale getroffen werden, wobei er sich – nun im Rahmen der Einzelfallentscheidung – an einer abstrakten Gefahr und der Waffenähnlichkeit orientiert. Als Definition tauge nach Auffassung des BGH die Waffenähnlichkeit allerdings nicht, da nicht bestimmt genug (Art. 103 II GG) geklärt werden könne, was eine Waffenähnlichkeit sei.
Leicht fällt die Entscheidung sicherlich bei einem Baseballschläger oder auch bei einem Fahrtenmesser mit einer relativ langen Klinge. Letzteres ist vergleichbar mit Spring-, Fall-, Faust- oder Faltmessern, die zu den Waffen gehören, erster mit dem Schlagstock. Was aber ist mit dem Brecheisen?
Damit wird das „gefährliche Werkzeug“ zum Klausurklassiker. Da alles streitig ist, können Sie eigentlich bei der Entscheidung wenig falsch machen. Mit entsprechender Begründung ist z.B. das Brecheisen sowohl qualifizierbar als auch nicht qualifizierbar. Ein eklatanter Fehler bestünde jedoch darin, das Problem nicht zu kennen und nicht darzustellen. Beachten Sie ferner, dass der Begriff nun in § 250 unterschiedlich definiert wird! In Abs. 1 definieren Sie mit dem BGH entweder gar nicht oder folgen den in der Literatur vertretenen, unterschiedlichen Ansätzen, in Abs. 2 verwenden Sie die Definition des § 224 Abs. 1 Nr. 2.
Weitere Ausführungen dazu finden Sie im GuKO SR III sowie die verschiendenen ExO`S. Einen Auszug aus unserem Skript zur "Eigentumsdelikte" finden Sie im Footer der JURACADEMY unter dem Thema "Eigentumsdelikte" oder direkt hier: Eigentumsdelikte