Ob ein Täter ein gefährliches Werkzeug gem. §§ 244 I Nr. 1a oder 250 I Nr. 1a StGB beisichgeführt hat, ist in der Klausur häufig problematisch. So stellen sich vor allem die Fragen nach der Definition des gefährlichen Werkzeugs und wann und wie man es beisichführen muss. Insbesondere mit den letzten beiden Fragen wollen wir uns nachfolgend näher befassen. Wir haben dazu eine Rechtsprechungsübersicht für Euch erstellt, die Euch eine gute Einführung in das Thema gibt.
Die Definition des Begriffes "gefährliches Werkzeug" in den §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB ist in Literatur und Rechtsprechung äußerst umstritten. Nach Auffassung des BGH ist der Begriff mit den gängigen Auslegungsmethoden gar nicht definierbar (näheres dazu finden Sie hier bei BGH & Co unter "Definition verzweifelt gesucht")
Davon abzugrenzen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Täter dieses Werkzeug "beisichführen" muss. Der BGH hat hierzu in einer Entscheidung vom 12.07.2005 (4 StR 170/05 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) Stellung genommen.
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