Der Erblasser E hatte einen einzigen, schwerbehinderten Sohn S. Dieser lebte in einer Einrichtung des Trägers T für Menschen mit schwerer Behinderung. Einige Monate bevor er verstarb, verfasste E ein Testament, in dem er S zu seinem nicht befreiten Vorerben und T zum Nach- und Ersatzerben einsetzte. T wusste von der Erbeinsetzung jedoch nichts, sondern erlangte von dem Testament erst nach dem Tod des E Kenntnis. S macht nun geltend, die Erbeinsetzung des T sei unwirksam.
Die Erbeinsetzung der T könnte gegen § 14 Abs. 1 HeimG verstoßen und daher gemäß § 134 BGB nichtig sein. Bei § 14 Abs. 1 HeimG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne dieser Norm. Fraglich ist, ob auch ein Verstoß vorliegt. T ist Träger des Heimes, in dem S untergebracht ist. Allerdings stammte die Zuwendung nicht von S, sondern von dessen Vater E. Problematisch könnte also zunächst sein, ob § 14 Abs. 1 HeimG überhaupt einschlägig ist, wenn die Zuwendung nicht vom Heimbewohner selbst, sondern von einem Angehörigen stammt. Hier hilft der Wortlaut des § 14 Abs. 1 HeimG weiter. Dort heißt es: „von oder zugunsten von Bewohnerinnen...“. Dies umfasst jedenfalls auch den Fall, dass ein Außenstehender geldwerte Leistungen verspricht oder gewährt, sofern der angehörige Heimbewohner noch in der Einrichtung lebt. Weiterhin erfordert § 14 Abs. 1 HeimG jedoch, dass der Träger sich die geldwerten Leistungen „versprechen oder gewähren lässt“. Fraglich ist, wie dieses Merkmal zu verstehen ist. Der BGH führt hierzu aus, ein „versprechen oder gewähren lassen“ liege nicht schon bei einer einseitigen Erklärung des Zuwendenden vor, sondern erfordere ein entsprechendes vorhergehendes Verlangen des Heimträgers oder zumindest eine Annahmeerklärung. Dies begründet der BGH mit dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 HeimG, der in erster Linie auf die Wahrung des Heimfriedens gerichtet sei. Der Heimfrieden sei nur gefährdet, sofern der Heimträger VOR Eintritt des Erbfalles von einer entsprechenden Erbeinsetzung erfahre. Denn in einem solchen Fall sei die Zuwendung ja keinesfalls sicher, sondern könne durch eine Änderung des Testaments jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Dadurch könnte sich der Heimträger zu einer bevorzugten Behandlung gegenüber dem Heimbewohner veranlasst sehen, um die in Aussicht gestellte Begünstigung nicht wieder zu verlieren. Dies würde zu Neid, Missgunst und Verärgerungen der anderen Heimbewohner führen – und mithin eine Störung des Heimfriedens zur Folge haben. Anders verhalte es sich jedoch im Falle eines Testaments, von dem der Heimträger erst nach Eintritt des Erbfalles Kenntnis erlange. Denn in einem solchen Fall sei die Zuwendung bereits sicher und der Heimträger habe allein aus dem Gesichtspunkt der Dankbarkeit Anlass zu einer bevorzugten Behandlung. Der Heimfrieden sei dadurch nur in deutlich geringerem Maße bedroht. Auch diesen Fall unter § 14 Abs. 1 HeimG zu subsumieren, würde einen unverhältnismäßigen Eingriff die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Testierfreiheit darstellen. Dies gelte – so der BGH – selbst in dem vorliegenden Fall, in dem ja nur eine Nacherbschaft zu Gunsten des Heimträgers angeordnet war, der Heimbewohner iRd §§ 2113 ff. BGB also durchaus noch Einfluss auf die Höhe der Zuwendung nehmen konnte. Eine absolut gleiche Behandlung sämtlicher Heimbewohner sei realistisch sowieso nie zu erreichen, da sie durch zwischenmenschlichen Beziehungen geprägt werde, die auf einer Vielzahl unkontrollierbarer Faktoren beruhen. Angesichts der insgesamt nur geringen Gefährdung des Heimfriedens müsse § 14 Abs. 1 HeimG verfassungskonform zugunsten der Testierfreiheit ausgelegt werden, sodass allgemein Testamente, von denen der Heimträger erst NACH dem Tod des Erblassers erfährt, nicht von dem Verbot erfasst werden. Mangels „versprechen oder gewähren lassen“ einer geldwerten Leistung vonseiten des T ist hier der Tatbestand des § 14 Abs. 1 HeimG nicht erfüllt. Die Erbeinsetzung ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig.
Wer sein Wissen über Testierfreiheit und Testamente vertiefen möchte, kann dies mit unserem GuKO ZR IX sowie dem zugehörigen ExO tun. Einen Einblick in das Probeskript gibt es hier.