Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zu Grunde. Im Jahre 2007 kam es zu einem Streik im Einzelhandelsgewerbe. Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi rief daraufhin ihre Mitglieder auf, in einer Filiale in der noch gearbeitet wurde einkaufen zu gehen. Sie sollten jedoch alle zur gleichen Zeit den Laden betreten, ihre Einkaufswagen beladen und dann unter Verweise darauf, dass man sein Geld vergessen haben, den Laden wieder verlassen. Vorher sollten die Einkaufswagen den Weg zur Kasse blockieren. Umgangssprachlich nennt man so eine Aktion neudeutsch "Flasmob". Zumeist kannte man diese von gemeinsamen Kissenschlachten auf dem Marktplatz oder anderen verschiedenen gesellschaftlichen Zusammenkünfte. Als Arbeitskampfmaßnahmen traten solche Aktionen noch nicht vermehrt in Erscheinung. Die Gewerkschaft bat in dem Aufruf darum keine verderblichen Waren in den Einkaufswagen zu hinterlassen. Insgesamt dauerte die Aktion ca. 1 Stunde. Die Kläger, ein Arbeitgeberverband, verfolgte im arbeitsgerichtlichen Verfahren das Ziel, der Gewerkschaft den Aufruf zu weiteren derartigen Flashmobs zu untersagen. Das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht verneinten einen derartigen Unterlassungsanspruch. Gegen die letztinstanzliche Entscheidung wedete sich der Verand mit seiner Verfassungsbeschwerde, das sich nunmehr mit der Zulässigkeit von "Flashmobs" als Arbeitskampfmittel vor dem Hintergrund einer verfassungsrechtlichen Überprüfung beschäftigen konnte.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Annahme an. Eine Verletzung der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG komme nicht in Betracht. Im Folgenden macht das Gericht dann noch einmal ausführliche Bemerkungen zur Koalitionsfreiheit und zur Zulässigkeit von Flashmobs als Mittel des Arbeitskampfes. Wörtlich heißt es:
"Beide Tarifvertragsparteien genießen den Schutz des Art. 9 III GG in gleicher Weise, stehen bei seiner Ausübung aber in Gegnerschaft zueinander. Sie sind auch insoweit vor staatlicher Einflussnahme geschützt, als sie zum Austragen ihrer Interessengegensätze Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Gegner und die Allgemeinheit einsetzen. Bei der Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts besteht ein weiter Handlungsspielraum. Das Grundgesetz schreibt nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen sind; es verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen. Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen werden unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen enststehen."
Danach stellt das Gericht fest, dass eine "Flashmobaktion grundsätzlich in den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit fallen kann. Entscheidend sei, dass eine Koalition dazu aufruft und die Aktion dieser zurechenbar sei. Das Gericht lässt die Frage offen, ob strafbare Handlungen automatisch aus dem Schutzbereich der Koalitionsfreiheit ausscheiden würden, da es vorliegend nicht zu solchen gekommen sei und auch nicht zu solchen aufgerufen worden sei. Die Parität im Arbeitskampf und die Rechte des Arbeitgeberverbandes können dadurch gewahrt werden, dass der Arbeitgeber von seinem Hausrecht Gebrauch mache und Hausverbote aussprechen könne. Zusätzlich sei er dann durch die strafrechtliche Sanktion des § 123 StGB gesichert. Das Hausrecht und eine etwaige vorübergehende Betriebsstillegung seien wirksame Verteidigungsmittel.
Insoweit hielten die fachgerichtlichen Urteile eine verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand und die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.