I. Der Sachverhalt
Der Entscheidung des BGH (Urteil vom 29.04.2014 – VI ZR 246/12) abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de = ZEV 2014, 370 = FD-ErbR 2014, 358868 – beck-online = BeckRS 2014, 10271 – beck-online = GRUR 2014, 702) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte (B), die im Zeitraum von März 2009 bis August 2010 mehrfach in von ihr herausgegebenen Zeitschriften über den bekannten Entertainer P. A. (im Folgenden: Erblasser) berichtete. Gegenstand der Berichte waren unter anderem die Trauer des Erblassers um seine verstorbene Tochter sowie der Gesundheitszustand des Erblassers. Im Hinblick auf die von ihm in diesem Zusammenhang angenommene Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nahm der Erblasser die B auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe eines Mindestbetrags von 30.000 € nebst Zinsen in Anspruch. Seine Klage ist beim Landgericht am 11. Februar 2011 eingegangen. Am 12. Februar 2011 verstarb der Erblasser. Im März 2011 ist die Klage zugestellt worden. Der Kläger (K) – sein Sohn – führt den Prozess als Erbe fort.
Besteht der geltend gemachte Anspruch des K gegen B?
Hinweis: Es ist anzunehmen, dass durch die Berichte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des K durch B gegeben ist.
II. Die Falllösung
K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß §§ 823 I, 1922 I BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG) haben.
Dann müsste der Erblasser gegenüber B einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 I BGB gehabt haben und dieser müsste im Wege der Universalsukzession (§ 1922 BGB) übergegangen sein.
Zunächst müsste eine Rechtsgutsverletzung gegeben sein. Vom Tatbestand des § 823 I BGB sind nur absolute Rechte erfasst. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG) ist so ein absolutes Recht i.S.v. § 823 I BGB. Dieses wurde dem Sachverhalt nach auch verletzt. Eine Rechtsgutsverletzung ist mithin gegeben. Dieses hat die B laut Sachverhalt auch rechtswidrig und schuldhaft getan. Somit besteht grundsätzlich ein Anspruch aus § 823 I BGB.
I. Übergang auf K?
Fraglich ist aber, ob der Anspruch auf Geldentschädigung, durch den Tod des Erblassers im Wege der Universalsukzession (§ 1922 BGB), auf den K – als Erbe – übergegangen ist. Problematisch ist das höchstpersönliche Rechte normalerweise unvererblich sind (vgl. Jauernig/Stürner, Bürgerliches Gesetzbuch, 15. Auflage 2014, § 1922 Rn. 12 f.). Daher ist die Vererblichkeit dieses Anspruchs hier streitig.
1. e.A.: Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsverletzung vererblich
Eine Ansicht geht davon aus, dass der Geldentschädigungsanspruch wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vererblich ist. Als Argument wird die uneingeschränkte Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs mit der Aufhebung des § 847 I S. 2 BGB (1. Juli 1990) genannt, sodass dies auch für den Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts gelten müsse. Des Weiteren wird in der unterschiedlichen Behandlung des Schmerzensgeldanspruchs und des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Verletzung von Art. 3 I GG gesehen. Darüber hinaus sprächen auch praktische Erwägungen für diese Ansicht, da der Schädiger, durch den Tod des Verletzten nicht besser gestellt werden dürfe.
2. BGH: Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsverletzung nicht vererblich
Mit dem BGH ist eine Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Ergebnis aber abzulehnen. Mit dem BGH ist zu postulieren, dass die Genugtuungsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs aus Persönlichkeitsrechtsverletzung und ihr höchstpersönlicher Verbindung zur Individualität des Verletzten eine Vererblichkeit nicht zulassen.
Die Unvererblichkeit ergebe sich aus der Natur und dem Zweck des Geldentschädigungsanspruchs. Auch mit der Aufhebung von § 847 I S. 2 BGB a.F. und § 1300 II BGB a.F. ändert sich hieran nichts. Der Gesetzgeber wollte durch diese Aufhebung nur ein Problem im Bereich des Schmerzensgeldanspruchs einer Lösung zuführen. Gerade bei schwersten Verletzungen, führte die Unvererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs, zu einem „Wettlauf mit der Zeit“, für die Geltendmachung des Anspruchs. So eine Problemstellung stelle sich bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts gerade nicht. Auch aus der Aufhebung des § 1300 II BGB folgt nichts anderes. Dieser wurde aufgeboben, da der Gesetzgeber das sog. Kranzgeld für nicht mehr zeitgemäß hielt. Auf die Vererblichkeit eines Geldanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, lassen sich also keine Rückschlüsse ziehen.
Gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs spräche gerade seine Funktion; hier stehe nämlich der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Einem Verstorbenen könne dies aber gerade nicht verschafft werden.
Auch der Gedanke der Prävention, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da dieser den Wegfall der Genugtuungsfunktion nicht ausgleichen könne.
Auch ein Verstoß gegen § 1922 I BGB liege nicht vor, da von Anfang an, nur die vererblichen Vermögensgegenstände erfasst seien.
Ebenfalls liege kein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor, da die Differenzierung zwischen dem Schmerzensgeldanspruch und dem Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt sei. Der sachliche Grund ergebe sich nämlich gerade aus der Genugtuungsfunktion.
Der BGH führt hierzu aus: „Unmittelbar aus der nach wie vor zutreffenden Erkenntnis, dass die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich sind [...], ergibt sich dies freilich - worauf die Revision zutreffend hinweist - noch nicht. Denn der Geldentschädigungsanspruch hat zwar seine Grundlage im Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG [...] und dient gerade den vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten ideellen Interessen. Als Geldzahlungsanspruch ist er aber nicht selbst Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts [...].
bb) Die Unvererblichkeit ergibt sich aber aus Natur und Zweck des Geldentschädigungsanspruchs selbst.
(1) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung in Geld für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht abtretbar ist. Er hat dies "aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften, die für die gesetzlich normierten Fälle ideellen Schadensersatzes gegeben sind", gefolgert. Konkret hat er dabei auf die damals geltenden Regelungen des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und des § 1300 Abs. 2 BGB aF abgestellt [...]. Die genannten Vorschriften regelten dabei nicht nur die fehlende Abtretbarkeit der Ansprüche aus § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB aF bzw. § 1300 Abs. 1 BGB aF, sondern auch ihre grundsätzliche Unvererblichkeit. Grund für den Ausschluss von Abtretbarkeit und Vererblichkeit dieser Ansprüche war, dass sie der Gesetzgeber aufgrund ihres an die Person des Berechtigten gebundenen Charakters für höchstpersönlich erachtete (vgl. für § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB aF:[...]). Durch die entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und des § 1300 Abs. 2 BGB aF auf den auch zum damaligen Zeitpunkt bereits aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten [...] Geldentschädigungsanspruch hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass er diesem Anspruch denselben Charakter zumisst.
(2) An dieser Einschätzung und der sich daraus ergebenden Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs hält der Senat - wie bereits im Urteil vom 6. Dezember 2005 (VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 208) zum Ausdruck gebracht - trotz der inzwischen erfolgten Aufhebung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und von § 1300 Abs. 2 BGB aF fest. Weder lässt sich der Wille des Gesetzgebers feststellen, auch den Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten (a), noch führen Sinn und Zweck des Geldentschädigungsanspruchs unabhängig von einer entsprechenden Entscheidung des Gesetzgebers zur Annahme, der Geldentschädigungsanspruch sei heute vererblich (b).
(a) Unmittelbar hat sich der Gesetzgeber mit der Frage der Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs bislang nicht befasst. Eine mittelbare Aussage des Gesetzgebers, der Geldentschädigungsanspruch sei vererblich, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
(aa) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher gesetzgeberischer Wille zunächst nicht aus der Streichung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und entsprechender Vorschriften in anderen Gesetzen durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I, S. 478). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hier seine bis dahin und auch später (vgl. nur Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 742/01, S. 58; ferner Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 14/7752, S. 55) geübte Zurückhaltung, den vom erkennenden Senat unmittelbar aus dem Schutzauftrag des Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten Geldentschädigungsanspruch in irgendeiner Weise zu regeln, hätte aufgeben und eine Aussage zur Vererblichkeit dieses Anspruchs hätte treffen wollen, sind nicht ersichtlich.
Im Gegenteil sollte mit der Streichung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und entsprechender Vorschriften im Luftverkehrsgesetz, im Bundesgrenzschutzgesetz sowie im Atomgesetz ein spezifisches Problem im Bereich des Schmerzensgeldes einer Lösung zugeführt werden. Dieses Problem lag ausweislich der Gesetzesmaterialien im "Wettlauf mit der Zeit", dem sich "insbesondere die nächsten Angehörigen" ausgesetzt sahen, wenn sie "gerade bei schwersten Verletzungen mit der Folge der Bewusstlosigkeit des Verletzten und akuter Lebensgefahr" Schmerzensgeldansprüche auch für den Fall des Todes des Verletzten wahren wollten (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/4415, S. 1, 4; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum genannten Gesetzentwurf, BT-Drucks. 11/5423, S. 1, 4). Auch wenn sich die Reichweite der Gesetzesänderung nicht auf die Fälle schwerster Verletzungen mit der Folge der Bewusstlosigkeit des Verletzten und akuter Lebensgefahr beschränkte, sondern auch leichtere Verletzungen, im Falle des § 34 Bundesgrenzschutzgesetz sogar Ehrverletzungen einschloss, waren mithin doch gerade die Fälle schwerster Körperverletzungen Grund für die Streichung der Unvererblichkeit der genannten Ansprüche. Damit bezweckte die Gesetzesänderung die Beseitigung einer Problemlage, die typischerweise bei Ansprüchen infolge von Körperverletzungen, nicht aber bei Ansprüchen aufgrund der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht (vgl. auch Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 1012). Dass der Gesetzgeber mit der Streichung unter anderem des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht alle Ansprüche auf Ausgleich immaterieller Nachteile für vererblich erklären wollte, zeigt im Übrigen auch die Regelung des § 1300 Abs. 2 BGB aF. Sie wurde bis zur Abschaffung des Kranzgeldes zum 1. Juli 1998 beibehalten.
(bb) Die Aufhebung des § 1300 Abs. 2 BGB aF im Jahr 1998 lässt offensichtlich keinen Rückschluss auf einen Willen des Gesetzgebers zu, den Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten. Die Streichung war notwendige Folge der Abschaffung des Kranzgeldes überhaupt durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (BGBl. I, S. 833). Grund für die Abschaffung war die Annahme, das Kranzgeld als solches, nicht seine Unvererblichkeit, sei rechtspolitisch überholt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts, BR-Drucks. 79/96, S. 37).
(b) Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs spricht seine Funktion.
Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund [...]. Da einem Verstorbenen Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit nicht mehr verschafft werden kann, scheidet nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes aus [...]. Erfolgt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Verletzten, stirbt dieser aber, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt worden ist, verliert die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung regelmäßig ebenfalls an Bedeutung. Gründe, vom Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs über den Tod des Verletzten hinaus auszugehen, bestehen unter diesem Gesichtspunkt im Allgemeinen mithin nicht.
Der von der Revision herangezogene Gedanke der Prävention kann vorliegend zu keiner anderen Beurteilung führen. Zwar trifft es zu, dass der Geldentschädigungsanspruch auch der Prävention dient [...]. Der Präventionsgedanke vermag die Gewährung einer Geldentschädigung - auch in dem von der Revision vorliegend für gegeben erachteten Fall der Zwangskommerzialisierung - aber nicht alleine zu tragen [...]. Dies wirkt sich nicht nur - wie im Falle postmortaler Persönlichkeitsrechtsverletzungen - auf die Beurteilung der Frage aus, ob der Geldentschädigungsanspruch auch unabhängig von seiner Genugtuungsfunktion entstehen kann, sondern auch darauf, ob er - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - bei Fortfall dieser Funktion weiterbestehen kann.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Annahme der Unvererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht gegen § 1922 BGB. Denn die von § 1922 Abs. 1 BGB vorgesehene Universalsukzession ist von vornherein auf die vererblichen Vermögensgegenstände beschränkt [...].
dd) Auch der Einwand der Revision, es stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und verstoße deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Anspruch auf Geldentschädigung anders als der Anspruch auf Schmerzensgeld und andere Immaterialgüterrechte nicht vererblich wäre, geht fehl.
Zwar ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten in wesentlicher Hinsicht anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Auch liegt eine solche Grundrechtsverletzung nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinreichenden sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen [...]. Vorliegend scheitert die Annahme einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aber daran, dass für die im Hinblick auf die Frage der Vererblichkeit unterschiedliche Behandlung des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts einerseits und des Schmerzensgeldanspruchs sowie anderer Immaterialgüterrechte andererseits sachliche Gründe bestehen. Denn die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs hat - wie dargelegt - ihren Grund letztlich in der Genugtuungsfunktion, die bei ihm im Vergleich zu sonstigen Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Nachteile und gerade auch im Vergleich zum Schmerzensgeldanspruch in besonderem Maße ausgeprägt ist [...].“
Fraglich ist, ob sich etwas anderes aus einer Anwendung des § 167 ZPO ergibt. Hier hat der Erblasser nämlich den Anspruch anhängig gemacht. Im Ergebnis ist dies jedoch abzulehnen, da der Vorschrift weder ein allgemeiner Rechtsgedanke dahingehend zu entnehmen ist, dass bereits der Eingang des Antrags bei Gericht ausreichend ist. Auch wird durch die Vorschrift die Anhängigkeit mit der Rechtshängigkeit nicht gleich gesetzt. Die Anhängigkeit hat keinen Einfluss darauf, dass mit dem Tod des Verletzten, die bezweckte Genugtuung an Bedeutung einbüßt.
Somit ist der Anspruch des Erblassers nicht gemäß § 1922 I BGB auf K übergegangen.
II. Endergebnis
Im Ergebnis hat K gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 I, 1922 I BGB wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG) haben.
Anmerkung: Der BGH hat ausdrücklich offen gelassen, wie der Fall zu bewerten ist, wenn der Verletzte nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Entschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts verstirbt. Zur weiteren Vertiefung der Problematik des Falls kann auf die Aufsätze von Schlüter (GRUR-Prax 2014, 282) und Spickhoff (LMK 2014, 359158 – beck-online) verwiesen werden. Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie auch in unseren ExO`s und im GuKO ZR I. Eine Leseprobe aus unserem Skript finden Sie hier: http://www.juracademy.de/web/skript.php?id=37341.