Der Entscheidung des BGH (3 StR 192/ 13 - Beschluss vom 20.08.2013) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte (A) drohte, nachdem er eine Waffe und ein Messer demonstrativ auf den Tisch gelegt hatte, damit, den Hund des Opfers (O) zu erschießen, wenn O ihm nicht einen bestimmten Geldbetrag aushändige. O, der um seinen Hund fürchtete aber sich zugleich auch selber durch die Waffe und das Messer bedroht fühlte, übergab A das Geld.
Das LG Neubrandenburg verurteilte A gem. §§ 253, 255, 250 StGB wegen schwerer räuberischer Erpressung. Der BGH hob diese Entscheidung auf.
Die Drohung, den Hund zu erschießen, erfüllt zweifelsohne nicht die Anforderungen des § 255 StGB, da es sich nicht um ein Übel für Leib und Leben eines Menschen handelt. Fraglich ist jedoch, ob durch die Drohung mit der Erschießung des Hundes und das demonstrative Platzieren der Waffen auf dem Tisch A konkludent dem O selber gedroht hat. Zu beachten ist, dass O eine solche Drohung annahm. Der BGH hat ausgeführt, dass eine Droung durch schlüssiges Verhalten durchaus möglich sei. Erforderlich sei aber, dass der Täter durch sein Verhalten die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stelle, sie also genügend erkennbar mache. Es genüge nicht, wenn das Opfer lediglich erwarte, der Täter werde ihn an Leib oder Leben gefährden. Das Schaffen einer diffusen Atmosphäre der Einschüchterung reiche für § 255 StGB nicht aus. Gleiches gelte für das Erkennen und Ausnutzen der Angst des Opfers, sofern weder ausdrücklich noch konkludent damit gedroht werde, dem Opfer ans Leben zu gehen oder ihm erhebliche Körperverletzungen zuzuführen.
Die Voraussetzungen einer konkludenten Drohung sah der BGH vorliegend nicht als nachgewiesen an. Zudem wies er darauf hin, dass unabhängig von dem soeben Ausgeführten dem A auch Vorsatz bezüglich einer qualifizierten Drohung nachgewiesen werden müsse.
Es kann also nur eine einfache Erpressung gem. § 253 StGB angenommen werden. Die Drohung, den Hund zu erschießen, ist sicherlich das in Aussicht stellen eines empfindlichen Übels, welches geeignet ist, den Willen des Opfers zu beeinflussen. Abgestellt wird hier auf einen besonnenen Menschen in der Situation des Opfers. Ungewöhnliche Reaktionen eines besonders Ängstlichen sollen dabei jedoch keine Berücksichtigung finden.
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