Der BGH (Beschluss vom 21.07.2015, 3 StR 261/15 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) hatte folgenden Sachverhalt zu begutachten:
Die Angeklagten A und B fassten den Entschluss, Taxifahrer K. zu überfallen. Aus diesem Grunde ließen sie sich von diesem an einen vorgegeben Ort fahren. Als das Taxi am Ziel zum Stillstand gekommen war, legte A, der hinter dem Geschädigten saß, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend seinen Arm von hinten um den Hals des Geschädigten. Er zog dabei so kräftig, dass er den Geschädigten mit seinem Unterarm am Hals würgte und dieser sich nicht mehr bewegen konnte. Sodann entnahm der auf dem Beifahrersitz sitzende B aus dem Portemonnaie des Geschädigten 30 € und steckte dessen Mobiltelefon ein. Beide entfernten sich dann ohne die Fahrt zu bezahlen.
A und B haben sich zunächst des gemeinschaftlich verwirklichten Betruges gem. §§ 263 I, 25 II StGB strafbar gemacht, indem sie in das Taxi stiegen und dabei Ihre Zahlungswilligkeit konkludent vorspiegelten.
Eine Strafbarkeit gem. § 316 a I StGB scheitert wohl an dem Umstand, dass das Taxi zum Stillstand gekommen war und somit der Angriff nicht mehr unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs erfolgte.
Des Weiteren haben sich A und B des gemeinschaftlich verwirklichten Raubes gem. §§ 249 I, 25 II StGB strafbar gemacht, indem A durch das Abdrücken der Luftzufuhr die Gewalt ausübte und B Portemonnaie und Geld entwendete. Dahinter tritt der Betrug in Gesetzeskonurrenz zurück.
Fraglich ist nun aber, ob auch eine gemeinschaftlich begangene, gefährliche Körperverletzung gem. §§ 224 I Nr. 4, 25 II StGB angenommen werden kann. Das erstinstanzlich urteilende LG Mainz hatte dies bejaht. Der BGH hob das Urteil aber insoweit auf und begründete dies wie folgt:
" Zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes ist zwar die eigenhändige Mitwirkung jedes Einzelnen an der Verletzungshandlung nicht erforderlich. Vielmehr kann es genügen, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12..). Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch noch nicht (BGH, Urteil vom 20. März 2012 - 1 StR 447/11, ...). Lediglich ein solches passives Verhalten ist aber festgestellt. Die Urteilsgründe zeigen weder auf, dass die bloße Präsenz der Mitangeklagten in besonderer Weise den Geschädigten in seiner Lage beeinträchtigte, noch, dass die Mitangeklagte hinsichtlich der körperlichen Misshandlung überhaupt unterstützungsbereit war und hierdurch eine erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation begründete."
Veriwrklicht wurde von daher nur eine einfache Körperverletzung, die aber gem. § 230 StGB eine Strafantrages des Verletzen oder des öffentlichen Interresses an einer Verfolgung bedurfte. Der BGH führt dazu folgendes aus:
" Eine Abänderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten auf tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) kommt nicht in Betracht, da die gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat der Geschädigte einen Strafantrag gestellt noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Eine solche (konkludente) Erklärung ist auch nicht der Anklage zu entnehmen, da diese nur den Vorwurf einer tateinheitlich zum Raubtatbestand verwirklichten gefährlichen Körperverletzung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR
108/15, juris Rn. 4)."
Weitere erhellende Ausführungen zu den Körperverletzungsdelikten finden Sie in unserem GuKO SR II sowie unseren ExO`s. Eine Leseprobe finden Sie hier: http://www.juracademy.de/web/topic.php?id=12533.