Der gutgläubige A lernte in einer Gaststätte zufällig Z kennen. Nachdem sich beide darüber den Kopf zerbrochen hatten, “wie man an Geld kommen könne”, erzählte Z, er kenne einen Münzhändler (M), der seine Versicherung betrügen wolle. Er machte A daraufhin den Vorschlag, nach vorheriger Absprache mit M diesen in seinem Haus zu "überfallen und zu berauben". Er, Z, wolle alles mit M klären. Nachdem Z dem A für seine “Mitwirkung” 50.000,00 DM versprochen hatte - von denen 15.000,00 DM im vorhinein gezahlt werden sollten, die restlichen 35.000,00 DM sollte sich A aus dem Tresor des M nehmen dürfen -, erklärte sich A bereit, den Überfall durchzuführen. Die "zum Schein" zu raubenden Münzen sollten Z übergeben werden. Z wies A an, gegenüber dem Münzhändler auf gar keinen Fall zu erkennen zu geben, dass er wisse, daß dieser dem Überfall zugestimmt habe.
Der geplante “Raub” wurde alsdann von A unter Einsatz einer Scheinwaffe durchgeführt. Die Gesamtbeute hatte einen Wert von 35.0000,00 bis 40.0000,00 DM. Dem bei der Tat gefesselten und in den Waschkeller seines Hauses verbrachten M, der natürlich nicht in den Plan eingeweiht war, gelang es, sich zu befreien und die Polizei zu alarmieren. Noch am Tattag meldete er seiner Versicherung den Schadensfall.
Eine Strafbarkeit des A gem. §§ 242, 249, 250 StGB scheidet aus, da A nicht gegen den Willen des Z den Gewahrsam an den Münzen brechen, ergo die Münzen auch nicht wegnehmen wollte. Die §§ 253, 255 StGB scheitern an dem Vorsatz, Z einen Schaden zufügen zu wollen. Auch eine Strafbarkeit gem. § 239 StGB kommt nicht in Betracht, da A den Z nicht gegen seinen Willen der Freiheit berauben wollte. Die interessante Frage lautet mithin: hat A sich zumindest wegen versuchten mittäterschaftlich begangenen Betruges gem. §§ 263, 22, 23, 25 II StGB strafbar gemacht?
Dann müsste im Tatentschluss geprüft werden, ob die Handlung des M - Anmelden des Schadens bei der Versicherung -, die nach der Vorstellung des A eine Täuschungshandlung gewesen wäre, da M als Mittäter keinen Anspruch auf die Versicherungssumme gehabt hätte, dem A hätte zugerechnet werden können. Eine Zurechnung könnte über § 25 II StGB erfolgen, wenn A und M Mittäter gewesen wären. Zwar sollte A nach seiner Vorstellung nur im Vorbereitungsstadium tätig werden und bei der eigentlichen Tathandlung (Täuschung) nicht mehr zugegen sein. Er glaubte jedoch für seine Dienste 50.000,00 DM zu erhalten. Dies lässt darauf schließen, dass er annahm, sein Tatbeitrag sei von wesentlicher Funktion für das Gesamtgeschehen, was zur Bejahung von Tatherrschaft und in Folge auch zur Bejahung des animus auctoris führt. Da auch die anderen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt worden wären, ist der Tatentschluss zu bejahen.
Problematisch ist jedoch das unmittelbare Ansetzen. Nach der überwiegend vertretenen Gesamtlösung wird unmittelbar angesetzt, wenn einer der Mittäter die Tat in das Versuchsstadium bringt. Das Versuchsstadium ist bei § 263 mit dem Anmelden des Schadens erreicht, sämtliche Handlungen vorher sind lediglich Vorbereitungshandlungen. Das Anmelden des Schadens erfolgte hier durch M. Dieser war jedoch tatsächlich nicht Mittäter, die Handlung des M also objektiv keine strafbare (mittäterschaftliche) Handlung. Es stellt sich nun die Frage, ob eine solche Handlung die Tat in das Versuchsstadium bringen kann.
Dies wird in der Literatur teilweise abgelehnt. Im mittäterschaftlichen Zusammenhang sei ein Tatbeitrag nur dann als unmittelbares Ansetzen zurechenbar, wenn der Handelnde auch Mittäter sein wolle, da ansonsten lediglich die verwerfliche Gesinnung bestraft würde und nicht die Tat (Schönke/Schröder-Eser. § 22 Rn. 55a). Der BGH hingegen stellt ausschließlich auf die Vorstellung des Täters und die darin zum Ausdruck kommende Auflehnung gegen die Rechtsordnung ab:
"Bei der Mittäterschaft treten alle Mittäter einheitlich in das Versuchsstadium, sobald einer von ihnen zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, und zwar unabhängig davon, ob einzelne von ihnen ihren Tatbeitrag bereits im Vorbereitungsstadium erbracht haben ... Diese Kriterien gelten auch für den untauglichen Versuch, dessen Strafwürdigkeit in der - für sich gesehen schon gefährlichen - Auflehnung gegen die rechtlich geschützte Ordnung begründet ist....Entscheidend ist hier die Vorstellung des Täters von der Tauglichkeit der Handlung, die als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung i. S. des § STGB § 22 StGB anzusetzen ist. .... Die nach dem Täterplan maßgebliche Handlung, die zur unmittelbaren Tatbestandserfüllung führen soll ... und die nach natürlicher Auffassung auch zur Tatbestandserfüllung führen könnte, wenn sie geeignet wäre, ist hier so zu betrachten, als wäre sie tauglich."
All diese Fragen beantworten Ihnen der GuKO SR I sowie die verschiendenen ExO`S. Einen Auszug aus unserem Skript zur "Täterschaft und Teilnahme" finden Sie hier: http://www.juracademy.de/web/skript.php?id=37087