A werden von D deutsche, südafrikanische und österreichische Gold- und Silbermünzen gestohlen. Bei den Münzen handelt es sich ausschließlich um Sammlerstücke. B erwirbt das Diebesgut von D und veräußert es seinerseits an Dritte weiter. A genehmigt die Weiteräußerung durch B und macht gegen B einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Erlöses aus dem Weiterkauf geltend.
Ein Anspruch auf Erteilung der Auskunft könnte hier aus § 242 BGB folgen. Dies wäre der Fall, wenn A der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB tatsächlich zusteht. Denn der Umfang des Anspruchs aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist nur B, nicht aber A bekannt. A ist damit unverschuldet in Unkenntnis des Anspruchsumfangs, womit ihm ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zusteht. Fraglich ist also, ob A einen Anspruch gegen B auf Herausgabe des Veräußerungserlöses aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB hat. Dazu müsste B als Nichtberechtigter über einen Gegenstand verfügt haben und diese Verfügung müsste A gegenüber wirksam sein. Mit der Eigentumsübertragung an Dritte hat B über die Münzen verfügt. Fraglich ist jedoch, ob er auch Nichtberechtigter war. B könnte die Münzen seinerseits gutgläubig von D erworben haben, §§ 929 S.1, 932 BGB und damit Eigentümer geworden sein. Damit hätte er als Berechtigter verfügt. Einem gutgläubigen Erwerb könnte jedoch § 935 Abs. 1 S. 1 BGB entgegenstehen. Danach ist der gutgläubige Erwerb von Sachen ausgeschlossen, die dem Eigentümer abhanden gekommen sind. Durch den Diebstahl des D ist ein Abhandenkommen bei A zu bejahen. Allerdings könnte hinsichtlich der Münzen die Ausnahmevorschrift des § 935 Abs. 2 BGB eingreifen. Danach ist der gutgläubige Erwerb von Geld auch möglich, wenn es nach Abs. 1 als abhanden gekommen anzusehen ist. Dies führt unmittelbar zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Gold-und Silbermünzen Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB darstellen. Dies ist umstritten. Zum Teil wird allein darauf abgestellt, ob eine Münze aktuell zum Zahlungsverkehr offiziell zugelassen ist. Nach der Gegenauffassung reicht die Zulassung als anerkanntes Zahlungsmittel nicht aus. Zum Teil wird gefordert, die Münze müsse darüber hinaus auch als „Geld“ im Sinne von Tauschmittel und nicht etwa als Sammelstück erworben worden sein. Andere Stimmen stellen mehr auf die Verkehrsauffassung ab und fordern, den Münzen müsse auch objektiv eine praktische Zahlungsmittelfunktion zukommen. Der BGH schließt sich nun letztgenannter Auffassung an: Die Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel sei noch nicht ausreichend; vielmehr müsse die Münze auch zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr geeignet und bestimmt sein, um den Tatbestand des § 935 Abs. 2 BGB zu erfüllen. Der BGH führt dazu aus, „Geld“ stelle jedes von einem in- oder ausländischen Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel. Unter Beachtung des Sinn und Zwecks des § 935 Abs. 2 BGB müsse die Vorschrift allerdings einschränkend ausgelegt werden. § 935 Abs. 1 BGB normiere den grundsätzlichen Vorrang der Bestandsschutzinteressen des Eigentümers gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Eine Durchbrechung enthalte allerdings § 935 Abs. 2 BGB: Die Umlauffähigkeit von Geld sei nötig, um die Funktionsfähigkeit des Finanz-und Wirtschaftssystems zu erhalten. Daher treten hier die Bestandsinteressen des Eigentümers im Rahmen einer Interessenabwägung hinter die öffentlichen Interessen zurück. Eine Grenze finde diese Ausnahmeregelung jedoch dann, wenn die Interessenabwägung ergebe, dass das Zurücktreten der Bestandsschutzinteressen des Eigentümers nicht mehr gerechtfertigt sei. So läge der Fall bei Sammlermünzen: Diese seien zwar als offizielles Zahlungsmittel zugelassen, seien jedoch primär nicht für diese Funktion bestimmt, sondern dienten vorrangig als Anlage-oder Sammelobjekte. So müssten sich etwa deutsche Sammlermünzen ihrem äußeren Erscheinungsbild nach von den üblichen Münzen unterscheiden (vgl. 5 S. 1 HS. 2 MünzG) und es könnten für sie über dem Nennwert liegende Verkaufspreise festgelegt werden (vgl. § 2 Abs. 3 MünzG). Selbst wenn entsprechende Münzen ausnahmsweise als Zahlungsmittel verwendet werden würden, sei vernünftigerweise der Wertmaßstab nicht der Nennwert, sondern der aktuelle, am Markt erzielbare Verkaufswert. Damit sei eine rasche Abwicklung von Bargeschäften des täglichen Lebens mit Sammlermünzen überhaupt nicht möglich. Zudem würde ihre Annahme durch viele Personen abgelehnt, da diese in Unkenntnis über deren Eigenschaft als offizielle Zahlungsmittel seien. Insgesamt seien Sammlermünzen damit nicht zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr geeignet. Das öffentliche Interesse an der Verkehrsfähigkeit von Sammlermünzen sei damit nachrangig gegenüber dem Bestandschutzinteresse des Eigentümers. § 935 Abs. 2 BGB finde damit keine Anwendung. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet damit aus. B ist nicht Eigentümer der Münzen geworden und hat als Nichtberechtigter verfügt. Durch Genehmigung des A ist diese Verfügung wirksam geworden. A hat damit einen Anspruch auf Veräußerungserlös aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB. Entsprechend dem oben gesagten steht ihm damit auch ein Anspruch auf Auskunftserteilung aus § 242 BGB zu.
Die Grundprinzipien des gutgläubigen Erwerbs von beweglichen Sachen können im GuKo ZR V sowie dem entsprechenden ExO nachgelesen werden. Einen Einblick in das Probeskript gibt es hier.