§ 935 Abs. 1 BGB schließt den gutgläubigen Erwerb von abhanden gekommenen Sachen aus. In § 935 Abs. 2 BGB werden einige Sachen von diesem Grundsatz ausgenommen – so z.B. Geld. Geld kann also auch gutgläubig erworben werden, wenn es dem Eigentümer abhanden gekommen ist. Dies klingt zunächst einmal ziemlich eindeutig. Doch selbst die simpel anmutende Vorschrift des § 935 Abs. 2 BGB wirft Probleme auf: So ist beispielsweise umstritten, inwiefern Sammlermünzen Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB darstellen – insbesondere wenn diese als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind. Der BGH nahm in seinem Urteil vom 14.06.2013 – V ZR 108/12 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu dieser Frage Stellung.
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