Dieses Urteil des BGH vom 18.9.2020 ist eine wunderbare Klausurvorlage und sollte daher zwingend Berücksichtigung finden. Der BGH präzisiert hier insb. die Anforderungen an die Annahme einer Besitzdienerschaft gem. § 855.
Fragen zum Inhalt und Umfang des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beschäftigen das BVerfG immer wieder und führen zu grundsätzlichen Entscheidungen über den Datenschutz in Zeiten der Digitalisierung. Jetzt hatte das BVerfG über die automatisierte Kfz-Kennzeichenkontrolle nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz zu entscheiden. Das BVerfG kommt in seinem Beschluss zu einem differenzierten Ergebnis.
Im vorliegenden Fall vom 16.5.2017 (X ZR 142/15) musste der BGH klären, ob eine Kündigung des Reisenden gemäß § 651j in Betracht kommt, wenn der Reisepass des Reisenden ungültig ist oder nicht als für den Reiseantritt hinreichend anerkannt wird.
Sofern eine Sache nicht gem. § 935 Abs. 1 BGB abhandengekommen ist, ist ein gutgläubiger Erwerb gem. § 932 BGB möglich. Ein Käufer, der also vom Nichtberechtigten erwirbt, erhält damit die volle Eigentümerposition, sofern er gutgläubig ist. Möchte der bisherige Eigentümer sein Eigentum zurück erlangen, muss er dem Käufer zur Überzeugung des Gerichts Bösgläubigkeit nachweisen. Dies dürfte in der Regel nicht gelingen, weswegen zumeist der Betrug gem. § 263 StGB durch den Verkauf und die Übergabe der Sache mangels Schadens abgelehnt werden muss. Dass es auch anders geht, zeigt nachfolgende Entscheidung des BGH (Urteil v. 15.04.2015 - 1 StR 337/14 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de).
§ 935 Abs. 1 BGB schließt den gutgläubigen Erwerb von abhanden gekommenen Sachen aus. In § 935 Abs. 2 BGB werden einige Sachen von diesem Grundsatz ausgenommen – so z.B. Geld. Geld kann also auch gutgläubig erworben werden, wenn es dem Eigentümer abhanden gekommen ist. Dies klingt zunächst einmal ziemlich eindeutig. Doch selbst die simpel anmutende Vorschrift des § 935 Abs. 2 BGB wirft Probleme auf: So ist beispielsweise umstritten, inwiefern Sammlermünzen Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB darstellen – insbesondere wenn diese als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind. Der BGH nahm in seinem Urteil vom 14.06.2013 – V ZR 108/12 (kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de) zu dieser Frage Stellung.
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