Dem Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
M bot über ein Internetportal einen im Eigentum der A - GmbH stehenden PKW für 42.000,00 an die in Polen lebende K zum Kauf an. Die Bezahlung sollte bar bei Übergabe des Fahrzeugs erfolgen. Entsprechend begab sich B, ein Kumpel des A, den er für den von ihm geplanten Deal eingespannt hatte, mit dem Fahrzeug zu K. Er stellte sich unter einem falschen Namen als Eigentümer des Fahreuges vor und übergab K das Fahrzeug sowie gefälschte Kraftfahrzeugpapiere.
Am nächsten Tag veranlasste A seine Tochter T, das Fahrzeug bei der Polizei als "unterschlagen" zu melden. T legt dabei einen fiktiven Mietvertrag vor, den A zuvor im Namen der A - GmbH mit dem eingeweihten F pro forma geschlossen hatte. Aufgrund des Mietvertrages ging T davon aus, dass dieser Mieter das Fahrzeug unterschlagen habe. Mittels einer GPS Ortung konnte das Fahrzeug alsdann aufgefunden und durch die Polizei sichergestellt werden. Diese Vorgehensweise hatte A von Anfang an geplant. B war in diesen Plan eingeweiht und erhielt für seine Dienste € 5.000,00.
Zu prüfen war u.a., ob M sich durch den Verkauf des Wagens des mittäterschaftlich begangenen Betruges gem. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB gegenüber und zu Lasten der K strafbar gemacht haben könnte.
Die Täuschungshandlung bestand in dem Vorspiegeln der Eigentümerposition und der damit einhergehenden Verfügungsgewalt durch B. Diese Handlung kann M auch gem. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Zwar war er zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht am Tatort anwesend. Der Umstand jedoch, dass er den doch recht trickreichen Tatplan entwickelte und auch den Löwenanteil der Beute erhielt, macht deutlich, dass er funktional auch nach Ansicht des B einen wichtigen Beitrag erbrachte und damit Tatherrschaft hatte. Die Tatherrschaft wiederum impliziert den animus auctoris, auf welchen der BGH maßgeblich abstellt.
Entsprechend glaubte K, B könne das Eigentum an dem Fahrzeug übertragen und verfügte durch Zahlung des Kaufpreises über ihr Vermögen.
Fraglich ist nun jedoch, inwieweit K auch einen Schaden erlitt. Gem. § 929 BGB hatte sie gutgläubig Eigentum erworben und könnte damit ein wirtschaftliches Äquivalent erhalten haben. Der BGH bejaht jedoch den Schaden, indem er auf die konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung abstellt. Im Einzelnen führt er dazu folgendes aus:
"Ausgehend vom juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff ... ist bei der Schadensbestimmung zu beachten, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch die hohe Wahrscheinlichkeit späterer Verluste als „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ das Vermögen unmittelbar mindert. Maßgeblich ist insoweit eine angesichts aller Umstände des Einzelfalls getroffene Prognose im Zeitpunkt der Vermögensverfügung....
Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ist der Vermögensschaden – auch in Fällen schadensgleicher Vermögensgefährdung – der Höhe nach zu beziffern; zudem ist seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darzulegen. (Die Geschädigte)...konnte ...das Eigentum unter den Voraussetzungen des § 932 BGB gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben, weil das Fahrzeug nicht im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen war....Die Absicht des Angeklagten M. , sich den Besitz an dem Fahrzeug mit Hilfe der polnischen Polizeibehörden umgehend wieder zu verschaffen, steht einer wirksamen Übereignung des Fahrzeugs nicht entgegen....
Die Urteilsfeststellungen belegen jedoch, dass sich das von der Geschädigten erworbene Eigentum bei der beim Vermögensdelikt des Betrugs gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ... als völlig wertlos erwies. Damit fehlt es wirtschaftlich an einer Gegenleistung. Mit der Benennung des Kaufpreises ist der Schaden hier auch hinreichend beziffert...
Maßgeblich für die (wirtschaftliche) Bewertung von Leistung und Gegenleistung ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, hier also der Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges und der Fahrzeugpapiere. Ausgehend von der geplanten Vorgehensweise des Angeklagten M. zur Wiedererlangung des Fahrzeugs war dem von der Geschädigten erworbenen Eigentumsrecht zum Verfügungszeitpunkt kein wirtschaftlicher Wert beizumessen.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Prozessrisiko, nach gutgläubigem Erwerb einer Sache von dem vorherigen Eigentümer auf Herausgabe verklagt zu werden, regelmäßig nicht zur vollständigen Entwertung der Eigentümerposition und damit zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung in diesem Umfang führt...Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch grundsätzlich von dem drohenden Verlust des erworbenen Gegenstandes auf der Grundlage einer zu erwartenden Herausgabeklage. Denn nach dem Tatplan des Angeklagten M. sollte die Geschädigte das Fahrzeug nicht erst als Folge eines Zivilprozesses verlieren, sondern auf der Grundlage einer sofortigen Sicherstellung durch Polizeibeamte. Ihr Eigentumsrecht konnte die Geschädigte im Hinblick auf die ihr unter Angabe unrichtiger Verkäuferdaten übergebenen gefälschten Fahrzeugpapiere gegenüber ... dem Angeklagten M. instrumentalisierten polnischen Polizeibeamten nicht nachweisen. Für die Möglichkeit einer erfolgreichen späteren Herausgabeklage der Geschädigten bestanden schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil das Fahrzeug von der Polizei ... an die Täter – mit ungewissem weiterem Verbleib – herausgegeben werden sollte. Einer solchen Möglichkeit kam daher zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung kein wirtschaftlicher Wert zu. Damit erlangte die Geschädigte bei wirtschaftlicher Betrachtung zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung lediglich eine für sie im Ergebnis wertlose kurzfristige Besitzposition an dem Fahrzeug für die Überführungsfahrt nach Polen."
Der BGH bejaht den Schaden also nicht mit der überholten "Makeltheorie" des Reichsgerichts sondern mit der konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung, die das BVerfG unter der Voraussetzung, dass der Schaden beziffert werden kann, für verfassungskoform erachtet hat.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie in den Lernunterlagen zum Thema "Betrug" in unseren ExO`s sowie im GuKO SR III. Eine Leseprobe aus dem Skript finden Sie hier: http://www.juracademy.de/web/topic.php?id=12536.