40 Suchergebnisse



  • SR
    Rechtsprechungsrückblick Strafrecht 2023 Teil 9

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns 3 aktuelle Entscheidungen zu den Tötungsdelikten gem.§§ 211 ff StGB an.

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  • SR
    Rechtsprechungsrückblick Strafrecht 2023 Teil 8

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute schauen wir uns im Rahmen der Straßenverkehrsdelikte die konkrete Gefahr bei den §§ 315b Abs. 1, 315c Abs. 1und 315 d Abs. 2 StGB und den entsprechenden Gefährdungsvorsatz in Abgrenzung zum Tötungsvorsatz an.

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  • SR
    Rechtsprechungsrückblick Strafrecht 2023 Teil 4

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Heute befassen wir uns 3 lehrreichen und aktuellen Entscheidungen des BGH zu den Mordmerkmalen des § 211 StGB

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  • SR
    Rechtsprechungsüberblick Strafrecht Dezember 2022

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Strafrecht mit 3 interessanten Entscheidungen des BGH zum Thema „Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB“.

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  • SR
    Der normativ betrachtete § 216 StGB und seine Verfassungskonformität!

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    Die Rechtsprechung zur Abgrenzung einer strafbaren Tötung eines anderen (ggfs. auf Verlangen, §§ 212, 216 StGB) von der straflosen Beihilfe zum Suizid ist seit Jahren im Wandel vor allem, seitdem der Gesetzgeber und das BVerfG das Selbstbestimmungsrecht gestärkt haben. Nunmehr hat der BGH einen interessanten Beschluss erlassen, mit welchem er u.a. eine verfassungskonforme Auslegung des § 216 StGB in Aussicht stellt.

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  • ZR
    Die taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes

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    Der BGH musste sich vorliegend mit der Frage beschäftigen, ob die Methode der "taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes" den Anforderungen an die Bemessung des Schmerzensgeldes gerecht wird.

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  • SR
    Rechtsprechungsübersicht Strafrecht März 2022

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    Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen.

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  • SR
    Zurechnung einer Todesfolge beim Mittäterexzess

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    Über die Möglichkeit der Zurechnung einer Todesfolge beim Mittäterexzess muss der BGH regelmäßig nachdenken. Bekannt geworden ist der sog. „Schweinetrogfall“ (NStZ 2005,93), bei welchem die Mittäter über §§ 223, 227, 25 II StGB bestraft wurden. Unter welchen Voraussetzungen eine Zurechnung möglich ist, hat der BGH nun erneut dargelegt.

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  • SR
    Die Erfolgsqualifikation und der Versuch

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    Die Erfolgsqualifikation setzt zwingend ein Grunddelikt voraus, auf welchem sie aufbaut. Der Täter verursacht „durch“ dieses Grunddelikt eine schwere Folge, häufig den Tod eines anderen Menschen. Gem. § 18 muss er dabei „wenigstens“ fahrlässig handeln. In welchen Konstellationen ist nun ein Versuch möglich?

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  • SR
    Der BGH bejaht eine analoge Anwendung des § 306e StGB (Tätige Reue)

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    An § 306e StGB müssen Sie in einer Klausur immer dann denken, wenn der Täter nach Vollendung der Tat „freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.“ Wie ist der Sachverhalt nun aber zu beurteilen, wenn der Täter nicht den Brand löscht, sondern das konkret gefährdete Opfer in Sicherheit bringt?

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  • SR
    Der autofahrende Selbstmörder als Mörder

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    Ob es nun Geisterfahrer auf Autobahnen sind, die entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sind oder Kamikazefahrer, die bei Rot in eine Kreuzung einfahren, um sich zu töten – in diesen Fällen bedarf es zumeist einer Kollision mit einem anderen Autofahrer, um die eigene Tötung herbeizuführen. Sofern der Selbstmord misslingt, stellt sich anschließend die Frage nach der Strafbarkeit des Autofahrers.

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  • SR
    Ab wann ist man im Strafrecht ein „Mensch“?

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    In § 212 StGB heißt es: „Wer einen Menschen tötet….“.Wann beginnt nun aber das Menschsein? Diese Frage stellt sich immer dann, wenn unter der Geburt Handlungen vorgenommen oder unterlassen werden, die zum Tod führen. Tritt der Tod nun an der Leibesfrucht ein (dann sind die §§ 218ff StGB relevant), oder handelt es sich schon um einen Menschen (dann bemisst sich die Strafbarkeit nach den §§ 211ff StGB) Mit dieser Unterscheidung musste sich jüngst der BGH befassen.

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  • SR
    Der „Stromschlag Fall“ und die mittelbare Täterschaft gem. § 25 I 2. Alt StGB

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    Bei der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 I 2. Alt StGB begeht der Hintermann durch den Vordermann = Werkzeug die Tat. In der Regel weist dabei das Werkzeug einen Strafbarkeitsmangel auf, den der Hintermann instrumentalisiert. Sofern das Werkzeug eine Handlung vornimmt, die zum eigenen Tod führen könnte, denkt man an den „Klassiker“ schlechthin, den “Sirius Fall“. Dieser hat nun Gesellschaft bekommen durch den „Stromschlag Fall“.

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  • SR
    Der Erlaubnistatbestandsirrtum einmal anders

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    Beim Erlaubnistatbestandsirrtum irrt der Täter sich in tatsächlicher Hinsicht, indem er irrig von Umständen ausgeht, die ihn rechtfertigen würden, so sie denn vorlägen. In der Regel stellt der Täter sich eine Rechtfertigungslage (z.B. einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gem. § 32 StGB) vor, die es tatsächlich gar nicht gibt. Denkbar ist aber auch, dass der Täter tatsächlich angegriffen wird, er sich aber über die Intensität des Angriffs und damit über die Erforderlichkeit der Verteidigung irrt.

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  • ÖR
    Bestandsdatenerfassung verfassungswidrig, Privacy Shield unwirksam

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    Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben die privaten Rechte auf Schutz von Daten gestärkt: Das oberste Gericht der Europäischen Union erklärte das „Privacy Shield“ Abkommen mit den USA für unwirksam. Das Karlsruher Gericht erklärte die bestehenden Regelungen zur Bestandsdatenauskunft für verfassungswidrig.

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  • SR
    Länger in U-Haft dank Corona!

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    Da für einen Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Urteil die Unschuldsvermutung streitet, ist eine vorherige Inhaftierung nur unter engen Voraussetzungen möglich, die in den §§ 112 ff StPO geregelt sind. Die Untersuchungshaft dient der Verfahrenssicherung und soll grundsätzlich nicht länger als 6 Monate andauern, §§ 121, 122 StPO. Was passiert nun, wenn wegen Corona keine Verhandlungen durchgeführt werden können? Mit dieser Frage haben sich jüngst 2 Oberlandesgerichte befasst.

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  • SR
    Die vergiftete Babynahrung und der Rücktritt vom beendeten Versuch gem. § 24 I 1, Alt. 2 StGB

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    § 24 StGB unterscheidet zwischen dem Rücktritt des Alleintäters, Abs. 1, und dem Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten, Abs. 2. In beiden Fällen ist ein Rücktritt nur dann möglich, wenn der Versuch aus Sicht des Täters nicht fehlgeschlagen ist. Sofern dies verneint wird und es sich um den Rücktritt des Alleintäters handelt, ist dann weiter zu überlegen, ob es sich aus Sicht des Täters um einen unbeendeten oder beendeten Versuch handelt und ob dieser tauglich oder untauglich war. Beim unbeendeten Versuch reicht die Aufgabe der Tat. Was aber sind die Rücktrittsvoraussetzungen beim beendeten Versuch?

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  • SR
    Die Rechtsfolgenlösung „überholt“ die feindliche Willensrichtung bei der Heimtücke

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    Die Definition des Mordmerkmals der Heimtücke bei § 211 StGB ist höchst streitig. Einigkeit besteht zunächst dahingehend, dass der Täter bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzen muss. Ob es darüber hinaus aber Restriktionen geben muss und wie diese aussehen sollen, wird unterschiedlich bewertet. Relevanz erlangt dieser Streit u.a. bei der Tötung des Haustyrannen und bei dem sog. „Mitleidsmord“. Zu letzterem gibt es nun eine interessante Entscheidung des BGH aus 2019.

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  • SR
    Ist das Unterlassen von Rettungsbemühungen bei einem freiverantwortlichen Suizid strafbar?

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    Die Abgrenzung der straflosen Teilnahme an einem freiverantwortlichen Suizid von der täterschaftlichen Tötung eines anderen taucht regelmäßig in Klausuren auf. Nunmehr gibt es eine neue Entscheidung des BGH, mit welcher dieser seine Rechtsprechung zur Tötung (auf Verlangen) durch das Unterlassen von Rettungsbemühungen geändert hat.

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  • SR
    Wann ist ein „Raser“ ein Mörder gem. §§ 211, 212 StGB?

    Der Berliner Raser – ein Mörder gem. § 211 StGB?

    Anfang 2017 hatte das LG Berlin zwei „Raser“, die im innerstädtischen Bereich ein Rennen gefahren und dabei einen Verkehrsteilnehmer getötet hatten, u.a. auch wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes gem. §§ 212, 211 StGB verurteilt. Dieses Urteil hat der BGH aufgehoben, weil er keine ausreichende Begründung für den Tötungsvorsatz erkennen konnte. Das LG Hannover hat nun kürzlich einen anderen „Raser“ gleichwohl wegen Mordes gem. §§ 211, 212 StGB verurteilt. Wie immer hängt es also von den Umständen des Einzelfalls ab.

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  • SR
    Wann ist eigentlich deutsches Strafrecht anwendbar?

    Rechtsstaat und Rückwirkung

    Im Zivilverfahren ist es möglich, dass ein deutsches Gericht ausländisches Recht anwenden muss. Im Strafrecht ist das jedoch nicht möglich. Ein Strafverfahren kann hier nur durchgeführt werden, wenn deutsches Strafrecht anwendbar ist. Ist deutsches Strafrecht nicht anwendbar, dann liegt ein Verfolgungshindernis vor. Ob deutsches Strafrecht anwendbar ist, bestimmt sich nach den §§ 3 ff StGB.

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  • ZR
    Fragen zum Nutzungsersatz wegen Entzugs der Nutzungsmöglichkeit bei einem Motorrad

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    Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 23. Januar 2018 VI ZR 57/17 mit der Frage wann eine Nutzungsausfallentschädigung wegen Entzugs der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrad begehrt werden kann. Insbesondere wird die Frage beantwortet wie sich der Umstand bei der Prüfung auswirkt, dass das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen genutzt wird.

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  • SR
    Dolus eventualis und die Überprüfung durch den BGH

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    Die Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit ist nicht nur für Sie in der Klausur eine Herausforderung – sie ist es auch für die erstinstanzlichen Gerichte. Hier wie dort wird häufig nicht sauber gearbeitet. Das, was der BGH dann beanstandet, wird im Examen durch Ihre Korrektoren beanstandet, weswegen wir uns einmal ansehen wollen, worauf es ankommt.

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  • SR
    § 211 StGB: Verdeckungsabsicht und Vortat

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    Zu den täterbezogenen, besonderen persönlichen Merkmalen gehört u.a. in der 3. Gruppe des § 211 StGB die Verdeckungsabsicht. Demnach muss der Täter das Opfer in der Absicht getötet haben, eine andere Straftat zu verdecken. Die Verknüpfung von (jedenfalls vorgestelltem) Unrecht mit weiterem Unrecht (nämlich der Tötung) ist der Strafgrund. Problematisch und damit klausurrelevant ist aber die Frage, ob eine „andere“ Straftat auch eine vorangegangene Körperverletzung oder sogar eine vorangegangene zum Zeitpunkt der Verdeckungshandlung noch versuchte Tötung sein kann.

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  • SR
    Die „umgekehrte Jauchegrube“ und das Koinzidenzprinzip

    Die „umgekehrte Jauchegrube“ und das Koinzidenzprinzip

    Das Koinzidenzprinzip besagt, dass der Vorsatz zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen muss (§§ 16 I, 8 StGB) Daraus folgt, dass sowohl der dolus antecedens (ein der Handlung vorangehender Vorsatz) als auch der dolus subsequens (ein der Handlung nachfolgender Vorsatz) unbeachtlich sind. Gleichzeitig gilt, dass unwesentliche Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf unbeachtlich sind. Wie sich beides zusammen auswirken kann, zeigen die nachfolgenden Fälle.

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  • SR
    Überwachergarant bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung

    Überwachergarant bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung

    Nicht nur in den Fällen, in denen das Opfer mit Tötungsvorsatz lebensgefährdende Mittel zu sich nimmt, die der Täter zuvor besorgt oder bereitgestellt hat, stellt sich die Frage nach einer Strafbarkeit gem. §§ 212 (216), 13 StGB sondern auch in den Fällen, in denen das Opfer ohne Tötungsvorsatz gefährliche Drogen konsumiert, die ihm vom Täter zur Verfügung gestellt wurden. Ist der Täter handlungspflichtig, wenn sich das mit den Drogen verbundene, eigenverantwortlich eingegangene Risiko tödlich realisiert?

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  • SR
    Rücktrittshorizont und Vorsatzwechsel

    Rücktrittshorizont und Vorsatzwechsel

    Gem. § 24 I StGB kann der Alleintäter vom Versuch strafbefreiend zurücktreten. Voraussetzung ist zunächst, dass kein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Die weiteren Anforderungen richten sich dann danach, ob der Versuch beendet oder unbeendet ist. Die Entscheidung über die jeweilige Natur des Versuchs ist nach h.M. anhand des Rücktrittshorizonts zu treffen.

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  • SR
    Wissen und Wollen beim bedingten Vorsatz

    Wissen und Wollen beim bedingten Vorsatz

    Die für einen Täter insbesondere bei Tötungsdelikten folgenschwere Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz (dann ggfs. § 211 StGB - lebenslang) und bewusster Fahrlässigkeit (dann nur § 222 StGB – max. 5 Jahre) beschäftigt immer wieder den BGH. Auch für die Klausuren ist es wichtig, dass Sie nicht inhaltsleer auf eine „Hemmschwellentheorie“ verweisen, die es im Übrigen gar nicht gibt, sondern am Sachverhalt orientiert argumentieren. Wie das geht, wollen wir uns nachfolgend einmal näher ansehen.

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  • SR
    Macht ein Arzt sich strafbar, wenn er einen Suizid durch das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen begleitet?

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    Bei BGH und Co haben wir uns schon mehrmals mit dem Thema „Sterbehilfe“, auch durch das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen (§§ 216, 13 StGB) auseinandergesetzt. Nunmehr gebietet eine Entscheidung zum einen des OLG Hamburg aus Juni 2016 sowie nachfolgend des LG Hamburg in 2017 und der Umstand, dass der BGH derzeit (Juli 2019) über die Sache verhandelt, eine erneute Befassung mit diesem streitigen Thema.

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  • SR
    Die „schneidige“ Notwehr – wann ist sie erforderlich und geboten?

    Die erforderliche und gebotene Notwehrhandlung gem. § 32 StGB

    Die Probleme, die Ihnen in einer Klausur im Zusammenhang mit der Notwehr gem. § 32 StGB begegnen können, liegen häufig bei der Erforderlichkeit und vor allem der Gebotenheit der Notwehrhandlung. Hier ist eine sachverhaltsnahe Argumentation von großer Wichtigkeit.

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  • SR
    Verwechselung des mittelbar individualisierten Tatopfers - error in persona oder aberratio ictus?

    Heute wollen wir uns einmal mit einer "Klassiker" - Entscheidung des BGH (NStZ 1998, 294 "Sprengfalle") beschäftigen, die sowohl die Frage nach der Abgrenzung zwischen error in persona und aberratio ictus bei nur mittelbarer Individualisierung des Tatopfers betrifft als auch die Frage, wie sich ein error in persona des Handelnden auf den Anstifter auswirkt.

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  • SR
    Der "Scheunenmord - Fall"

    Im jüngst vom BGH entschiedenen, sog. "Scheunenmord - Fall" hat sich das Gericht mit einem Klausurklassiker aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts beschäftigt. Die Überlegungen,die der BGH in diesem Fall angestellt hat, sollten Ihnen aus anderen prominenten Fällen wie dem "Jauchegruben - Fall" (BGH NJW 1960, 1261) oder aber dem "Pflegemutter - Fall" (BGH NStZ 2001, 29) bekannt sein. Grund genug für uns, dass wir uns die Entscheidung des BGH einmal ansehen.

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  • SR
    Tötung im Grenzbereich der Notwehr: Zu den Voraussetzungen der §§ 32 und 213 StGB

    Damit eine Tötungshandlung gem. § 32 StGB gerechtfertigt sein kann, muss sie - bei Bestehen einer Notwehrlage - erforderlich und geboten sein. Nun ist es denkbar, dass der Täter das Maß der Erforderlicheit überschreitet oder aber im Rahmen der Gebotenheit eine Einschränkung vorgenommen werden muss, so dass die Rechfertigung entfällt. Sofern es sich um einen Totschlag handelt, sollten Sie in solchen Fällen aber, insbesondere wenn Sie sich auf das 2. StEx vorbereiten, immer auch an § 213 StGB, den minder schweren Fall des Totschlags denken.

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  • SR
    Der Rücktrittshorizont und seine Korrektur

    Der Rücktritt vom Versuch bestimmt sich beim Einzeltäter nach § 24 Abs.1 StGB. Zu unterscheiden ist dabei der unbeendete Versuch vom beendeten Versuch, da die Anforderungen an das Rücktrittsverhalten des Täters unterschiedlich sind. Muss er beim beendeten Versuch die Vollendung aktiv verhindern, reicht beim unbeendeten Versuch das Aufgeben der weiteren Ausführung aus. Für die Abgrenzung ist der sog. Rücktrittshorizont maßgeblich, also die Vorstellung des Täters nach Ausführung der letzten Handlung. Dieser Rücktrittshorizont weist jedoch eine gewisse Beweglichkeit auf und ist einer Korrektur zugänglich.

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  • SR
    Abgrenzung dolus eventualis - bewusste Fahrlässigkeit: So macht man es richtig!

    In Klausuren immer wieder beliebt, vor allem bei den Tötungsdelikten, ist die Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit. Insbesondere Erstexamenskandidaten beschränken sich gemeinhin auf die Darstellung der unterschiedlichen, in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen und vernachlässigen darüber eine am Sachverhalt orientierte, plausible Argumentation, um die es aber auch in diesen Klausuren vorrangig geht. Diese Argumentation wird häufig zudem durch einen pauschalen Verweis auf die "Hemmschwellentheorie" des BGH ersetzt, dabei gibt es eine solche Theorie im eigentlichen Sinne gar nicht (vgl. hierzu BGH & Co unter http://www.juracademy.de/web/news-detail.php?id=42041). Von daher ist es immer mal wieder lehrreich zu sehen, wie der BGH es (richtig) macht.

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  • SR
    Dass nicht sein kann, was nicht sein darf - keine Heimtücke trotz tatsächlicher Arglosigkeit

    Die Heimtücke gem. § 211 StGB setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist das Opfer dabei, wenn es zum Zeitpunkt des Eintritts der Tat in das Versuchsstadium nicht mit einem Angriff rechnet. So weit, so gut...gäbe es nicht den BGH, der dem Opfer aus normativen Gesichtspunkten heraus vorschreiben möchte, wann es arglos zu sein hat und wann nicht. Da die Heimtücke das klausurelevanteste Mordmerkmal des § 211 StGB ist, wollen wir uns den Fall, den der BGH zu entscheiden hatte (AZ 1 StR 403/02 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de), einmal genauer ansehen.

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  • SR
    Die sukzessive Mittäterschaft bei Tatplanänderung

    Die sukzessive Mittäterschaft ist ein Klausurklassiker und kann Ihnen in verschiedenen Konstellationen begegnen. Sieht der Normalfall der Mittäterschaft so aus, dass die Mittäter vor dem Eintritt der Tat in das Versuchsstadium sich zusammensetzen und die zu begehende Tat im einzelnen planen, so zeichnet sich die sukzessive Mittäterschaft zumeist dadurch aus, dass einer der Täter mit der Begehung der Tat beginnt und ein zweiter nach dem Eintritt der Tat ins Versuchsstadium entweder vor der Vollendung (relativ unproblematisch) oder aber erst vor der Beendigung (höchst streitig) hinzukommt. Sukzessive Mittäterschaft ist aber auch möglich, wenn einer der Mittäter während der Tat von der geplanten Ausführung abweicht, also eine Tatplanänderung eintritt.

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  • SR
    Was ist eigentlich eine "Hemmschwelle"?

    Immer wieder wird in Klausurlösungen der Tötungsvorsatz verneint mit dem pauschalen Hinweis auf die "Hemmschwellentheorie" des BGH - aber was bedeutet das eigentlich?
    Der BGH hat deutlich gemacht, dass die "Hemmschwellentheorie" letztlich nichts anderes sei als ein eigentlich selbstverständlicher Hinweis auf § 261 StPO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden habe. Diese Überzeugung muss nun bei Tötungsdelikten besonders fundiert sein, insbesondere wenn es um die Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit geht.

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  • SR
    Warum ein Täter aus § 222 StGB strafbar sein kann, obwohl die eigentliche zum Tode führende Handlung gem. § 32 StGB gerechtfertigt ist (Rechtsfigur der actio illicita in causa)

    Hat ein Täter durch sein rechtswidriges Vorverhalten unabsichtlich die Gefahr eines Angriffs provoziert (Notwehrprovokation), so kann er nach Auffassung des BGH wegen dieser Provokation aus § 222 StGB bestraft werden, auch wenn die eigentlich zum Tode führende Handlung gem. § 32 StGB gerechtfertigt ist. Der BGH akzeptiert damit die Rechtsfigur der actio illicita in causa.

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  • SR
    BGH ändert seine Rechtsprechung zur Sterbehilfe

    War in der Vergangenheit nur die passive Sterbehilfe (durch Unterlassen gem. § 13 StGB) straflos, so ist nunmehr auch der aktive medizinische Behandlungsabbruch, der zum Tode führt, straflos, sofern die Voraussetzungen der Patientenverfügung gem. §§ 1901a ff BGB vorliegen. Der BGH stärkt damit das Selbstbestimmungsrecht eines Sterbewilligen.

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