Der BGH (Urteil vom 16. 5. 2013, 3 StR 45/13 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de oder nachlesbar bei NStZ 2013, 581) musste sich mit folgendem Sachverhalt auseinandersetzen: Nachdem es bereits zuvor zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Opfer O, seinem Kumpel K und den Angeklagten X, Y und Z gekommen war, eskalierte die Situation, nachdem X aus dem anfahrenden Taxi heraus in Richtung des O einen "Stinkefinger" zeigte. K hielt das anfahrende Taxi auf, um eine Klärung der Angelegenheit herbei zu führen. Die drei Taxiinsassen stiegen daraufhin aus dem Taxi und verwickelten K in eine verbale Auseinandersetzung. Als O seinen Kumpel dort heraus holen wollte, kam es zwischen ihm und X zu einem Gerangel, in dessen Verlauf X dem O mehrere harte Schläge gegen den Kopf verpasste, wodurch dieser zu Boden ging. Y kam hinzu, als O bereits am Boden lag, um mit X nun gemeinsam auf O einzuwirken. Y trat aus dem Lauf heraus mit der Innenseite seines mit Straßenturnschuhen beschuhten linken Fußes wuchtig gegen den Kopf des O. In schneller Abfolge folgten 4 bis 5 weitere Tritte in das Gesicht des am Boden Liegenden. X, der leichte Straßenturnschuhe trug, nahm dies wahr, billigte das Vorgehen seines Freundes Y und trat nunmehr ebenfalls zwei- bis dreimal heftig auf den sich nicht mehr wehrenden O ein. Die Tritte gingen jedenfalls auch gezielt auf den Kopf des O. Sie waren wuchtig und potentiell lebensbedrohlich, ohne dass es allerdings zu einer konkreten Lebensgefahr kam. O erlitt jedoch erhebliche Verletzungen im Kopfbereich.
Neben der Strafbarkeit von X und Y gem. §§ 223, 224 I Nr. 4 und 5 StGB kam auch eine solche aus §§ 212, 22, 23 StGB in Betracht. Das erstinstanzlich urteilende Landgericht hat jedoch den Tötungsvorsatz verneint. Der BGH hat insofern keinen Begründungsfehler erkennen können und ausgeführt:
"Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Vor Annahme eines bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind....
Zwar hat der BGH die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter (und in der Klausur SIE! - Anm. der Redaktion) der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung bei der Prüfung der subjektiven Tatseite von Rechts wegen immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizumessen hätte. Darin läge eine vom Einzelfall gelöste Festlegung des Beweiswerts und der Beweisrichtung eines im Zusammenhang mit derartigen Delikten immer wieder auftretenden Umstandes, die einer Beweisregel nahekäme und deshalb dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung widerspräche....Nach alledem ist es bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes ... erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten.
.....Dies gilt auch bei Tritten des Täters gegen den Kopf des Opfers, die nicht stets und gleichsam automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes begründen.... Zudem ist anerkannt, dass insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten darauf geschlossen werden kann, dass das – selbständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH Urt. v. 25. 11. 2010 – BGH Aktenzeichen 3STR36410 3 StR 364/10, NStZ 2011, NSTZ Jahr 2011 Seite 338 mwN). .... Der Senat kann mit Blick auf die Urteilsgründe ausschließen, dass die JugK bei der Bewertung der Verletzungen des Geschädigten die von ihr festgestellten Gesichtsschädelfrakturen außer Acht gelassen hat. Die Würdigung des LG, es könne trotz der Heftigkeit der Tritte nicht ausgeschlossen werden, dass die – fußballerisch erfahrenen – Angeklagten nicht mit der ihnen möglichen vollen Wucht auf den Kopf des Opfers eintraten, stellt angesichts der hierfür herangezogenen Umstände eine mögliche Schlussfolgerung dar."
Nehmen Sie sich also an den Ausführungen des BGH ein Beispiel und schöpfen Sie alle im Sacherhalt der Klausur enthaltenen Angaben aus. Dies gilt umso mehr für all diejenigen, die sich auf das 2. Staatsexamen vorbereiten.
Weitere erhellende Ausführungen zu diesem Thema finden Sie in unserem GuKO SR II und in unseren ExO`s. Eine Leseprobe der jeweiligen Skripte finden Sie hier:http://www.juracademy.de/web/topic.php?id=12491