Die für einen Täter insbesondere bei Tötungsdelikten folgenschwere Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz (dann ggfs. § 211 StGB - lebenslang) und bewusster Fahrlässigkeit (dann nur § 222 StGB – max. 5 Jahre) beschäftigt immer wieder den BGH. Auch für die Klausuren ist es wichtig, dass Sie nicht inhaltsleer auf eine „Hemmschwellentheorie“ verweisen, die es im Übrigen gar nicht gibt, sondern am Sachverhalt orientiert argumentieren. Wie das geht, wollen wir uns nachfolgend einmal näher ansehen.
Die Probleme, die Ihnen in einer Klausur im Zusammenhang mit der Notwehr gem. § 32 StGB begegnen können, liegen häufig bei der Erforderlichkeit und vor allem der Gebotenheit der Notwehrhandlung. Hier ist eine sachverhaltsnahe Argumentation von großer Wichtigkeit.
In Klausuren immer wieder beliebt, vor allem bei den Tötungsdelikten, ist die Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit. Insbesondere Erstexamenskandidaten beschränken sich gemeinhin auf die Darstellung der unterschiedlichen, in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen und vernachlässigen darüber eine am Sachverhalt orientierte, plausible Argumentation, um die es aber auch in diesen Klausuren vorrangig geht. Diese Argumentation wird häufig zudem durch einen pauschalen Verweis auf die "Hemmschwellentheorie" des BGH ersetzt, dabei gibt es eine solche Theorie im eigentlichen Sinne gar nicht (vgl. hierzu BGH & Co unter http://www.juracademy.de/web/news-detail.php?id=42041). Von daher ist es immer mal wieder lehrreich zu sehen, wie der BGH es (richtig) macht.
Immer wieder wird in Klausurlösungen der Tötungsvorsatz verneint mit dem pauschalen Hinweis auf die "Hemmschwellentheorie" des BGH - aber was bedeutet das eigentlich?
Der BGH hat deutlich gemacht, dass die "Hemmschwellentheorie" letztlich nichts anderes sei als ein eigentlich selbstverständlicher Hinweis auf § 261 StPO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden habe. Diese Überzeugung muss nun bei Tötungsdelikten besonders fundiert sein, insbesondere wenn es um die Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit geht.
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