Der Entscheidung des BGH (Urteil v. 19.06.2019 – 5 StR 128/19, besprochen in NJW 2019, 2413) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der 62jährige Taxifahrer A ist finanziell am Ende. Es hat Spielschulden, kann Miete und Strom nicht mehr bezahlen und erwartet jederzeit die fristlose Kündigung und eine Strafanzeige, da er dem Taxiunternehmen, bei dem angestellt ist, die Einnahmen vorenthält. Seine 16 Jahre ältere Ehefrau E, die eine Hirnblutung erlitten hat und physisch sowie psychisch krank ist, weiß zwar, dass die finanzielle Situation angespannt ist, hat aber keine genaue Kenntnis von den existenzbedrohenden Ausmaßen. Um sie dieser Existenzbedrohung nicht auszusetzen, beschließt A, zuerst seine Frau und dann sich selber zu töten. Nachdem die ahnungslose E sich zu Bett begeben hat, nimmt er einen Hammer und erschlägt diese mit 9 wuchtigen Schlägen. Der eigene Suizidversuch mittels Medikamenten scheitert nachfolgend.
Zu prüfen ist nun, ob A sich gem. §§ 212, 211 StGB strafbar gemacht haben könnte.
Das neunmalige Zuschlagen mit dem Hammer hat kausal und objektiv zurechenbar den Tod der E verursacht. Fraglich ist, ob A dabei heimtückisch gehandelt hat.
Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und darauf beruhenden Wehrlosigkeit. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung keines Angriffs versieht. Diese Arglosigkeit kann mit in den Schlaf genommen werden, da derjenige, der sich schlafen legt, dies in dem Vertrauen tut, ihm werde während des Schlafes nichts passieren. Wehrlosigkeit bedeutet, dass der Angegriffene in seiner Verteidigung aufgrund der Arglosigkeit eingeschränkt oder außer Stande ist (Eisele JuS 2019, 1124).
E hat zwar die angespannte finanzielle Situation gekannt, wusste aber nichts von den existenzbedrohenden Ausmaßen. Auch kannte sie die Pläne des A nicht, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sie sich arglos zu Bett begab und infolge dessen auch wehrlos war. Dies war A auch bewusst. Diese Voraussetzungen der Heimtücke liegen damit vor.
Fraglich ist nun, ob das Tatbestandsmerkmal weiter eingeschränkt werden muss. Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass A aus Verzweiflung und zu dem, nach seiner Vorstellung, „vermeintlich Besten“ des Opfers gehandelt hat. Diese Motive des A sind nach der zuvor genannten Definition unerheblich.
In der Literatur wird das Mordmerkmal teilweise über einer positive oder negative Typenkorrektur eingeschränkt, bei welcher auf der Ebene des Tatbestandes eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände zur Begründung der besonderen Verwerflichkeit zu erfolgen hat. Nach einer anderen in der Literatur vertretenen Auffassung soll das Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit einen verwerflichen Vertrauensbruch darstellen (vgl. dazu die Ausführungen bei Schönke/Schröder-Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 10 m.w.N.). Beide Auffassungen sind aber im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 II GG problematisch.
Der BGH (Große Senat für Strafsachen - Beschluss vom 22. September 1956 – GSSt 1/56, BGHSt 9, 385; vgl. auch Beschluss vom 2. Dezember 1957 – GSSt 3/57, BGHSt 11, 139, 143) hat 1956 entschieden, in Fällen der vorliegenden Art eine tatbestandliche Einschränkung über das zusätzliche Merkmal der „feindlichen Willensrichtung“ vorzunehmen. Fehlt diese „feindliche Willensrichtung“, weil der Täter zum vermeintlich „Besten des Opfers“ handeln will, dann soll keine heimtückische Tötung vorliegen, so dass eine Bestrafung nur über § 212 StGB erfolgen kann.
Zeitlich nachfolgend hat der Große Senat des BGH zum Tatbestandsmerkmal der Heimtücke dann die sog. „Rechtsfolgenlösung“ entwickelt. Damit können besondere, nachvollziehbare Motive auf der Ebene der Strafzumessung berücksichtigt werden. Analog § 49 I Nr. 1 StGB kommt eine Absenkung des Strafrahmens von „lebenslang“ hin zu „3 bis 15 Jahren“ in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81, BGHSt 30, 105).
Die „Rechtsfolgenlösung“ bietet den Vorteil, dass das Tatbestandsmerkmal der „Heimtücke“ bestimmt genug bleibt. Der BGH (a.a.O.) führt hierzu folgendes aus:
„Der Große Senat für Strafsachen hat – im Anschluss an die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187) und mit Bindungswirkung für alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs – entschieden, dass bei einer Tötung in heimtückischer Begehungsweise auch beim Vorliegen außergewöhnlicher mildernder Umstände stets ein Schuldspruch wegen Mordes zu erfolgen hat und allenfalls eine Strafrahmenverschiebung in entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81, BGHSt 30, 105). Das Mordmerkmal der Heimtücke erschöpfe sich in einer besonders gefährlichen Begehungsweise, nämlich der vorsätzlichen Lebensvernichtung auf heimtückische Weise. Während dies auf der Ebene des Tatbestandes keine Differenzierungen zulasse, könnten sich erhebliche Unterschiede bei der Schuld ergeben wie etwa bei affektiver Antriebslage, besonderen Beweggründen oder der Belastung des Täters durch Provokation und Konflikt (aaO, S. 117). Aus dem Vorliegen und der konkreten Beschaffenheit solcher Schuldmomente könnten die „Grenzfälle“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwachsen, in denen die Frage der Verhältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitstrafe Berechtigung gewänne.“
Aufgrund der Entscheidung des Großen Senats aus dem Jahr 1981 sieht der jetzige 5. Senat des BGH die frühere Rechtsprechung zur „feindlichen Willensrichtung“ als überholt an. Der BGH führt dazu aus:
„Denn außergewöhnliche Umstände im oben genannten Sinne hat der Große Senat in seiner späteren Entscheidung gerade in besonderen Motiven für die Tötung erblickt, namentlich bei durch notstandsähnliche, ausweglos erscheinende Situationen motivierte, in großer Verzweiflung, aus tiefem Mitleid oder aus „gerechtem Zorn“ aufgrund einer schweren Provokation begangenen Taten (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981, aaO, S. 119). Auch eine Tötung zum vermeintlich „Besten“ des Opfers zeichnet sich allein durch ein solches besonderes Motiv aus (vgl. BeckOK-StGB/Eschelbach, Stand 1. Mai 2019, § 211 Rn. 55 f.) und kann auf der Grundlage der Entscheidung des Großen Senats auf der Tatbestandsebene grundsätzlich nicht zur Einschränkung des Mordmerkmals der Heimtücke führen.“
Allerdings gibt er das eingrenzende Tatbestandsmerkmal der „feindlichen Willensrichtung“ dann gleichwohl nicht ganz auf, beschränkt dessen Bejahung aber auf 2 Ausnahmefälle.
- Das Opfer ist zu einer autonomen Entscheidung nicht fähig:
„Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Tötung in einer Situation geschieht, in der das Opfer zu einer autonomen Willensbildung selbst nicht in der Lage ist und der Täter zu seinem vermeintlich Besten zu handeln glaubt….Mitleid kann die Annahme eines Heimtückemordes dabei allerdings nur ausschließen, wenn es sich aus einer objektiv nachvollziehbaren Wertung ableitet, die der Vermeidung schwersten Leidens den Vorrang gibt.“
- Das Opfer ist mit seiner Tötung einverstanden (so beim erweiterten, einseitig fehlgeschlagenen Suizid):
„Ferner kann ein Ausnahmefall beim sogenannten erweiterten Suizid … gegeben sein. Von einem solchen ist allerdings nur auszugehen, wenn der Täter – anders als hier – in Willensübereinstimmung mit dem Opfer aus dem Leben scheiden will und es entsprechend dem gemeinsamen Tatplan übernimmt, dieses und sich selbst zu töten …. An einer feindlichen Willensrichtung fehlt es in diesen Fällen gerade wegen des autonomen Wunsches des Opfers, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden.“
Hinweis
Beachten Sie, dass in diesen Fällen aller Voraussicht nach schon § 216 StGB einschlägig sein wird, der gegenüber § 211 StGB eine Sperrwirkung entfaltet, so dass es auf die Heimtücke gar nicht ankommt.
Hat das Opfer hingegen seinen Willen, auch in einer gesundheitlich schwierigen Situation leben zu wollen, geäußert, dann wird die feindliche Willensrichtung bejaht, auch wenn der Täter durch Mitleid motiviert wird und zum vermeintlichen „Besten“ des Opfers handeln möchte (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 – 1 StR 574/99, NStZ-RR 2000, 327). Der BGH führt dazu folgendes aus:
„…. dass es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine mögliche Einschränkung des Merkmals der Heimtücke mangels feindseliger Willensrichtung nicht lediglich auf das tatsächliche Vorhandensein eines altruistischen Motivs ankommt, sondern auch normative Erwägungen eine Rolle spielen … Gerade bei Tötungshandlungen aus vermeintlichem Mitleid hat der Bundesgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass sich darin auch Feindseligkeit gegenüber dem Lebensrecht offenbaren kann …, etwa weil es darum geht, die eigenen Vorstellungen über Würde und Wert des Lebens eines anderen Menschen durchzusetzen …“
Ist das Opfer nun in der Lage, seinen Willen zu äußern, dann besteht wegen des im Grundgesetz verankerten Grundsatzes des absoluten Lebensschutzes für den Täter eine Pflicht, nachzufragen. Der BGH führt dazu aus:
„ Nichts anderes … gilt, wenn der Täter annimmt, zum Besten seines Opfers zu handeln, aber bewusst davon absieht, sein Opfer zu fragen, obwohl dieses zu einer autonomen Willensentscheidung in der Lage war und leicht hätte sagen können, ob es auch wirklich aus dem Leben scheiden möchte.“
Hinweis
Zu beachten ist dabei natürlich erneut, dass, würde der Täter sein Opfer vorher fragen, es schon nicht mehr arglos wäre. Die nachfolgende Tötung wäre zudem wahrscheinlich eine solche gem. § 216 StGB, der die Anwendung des § 211 sperrt.
Zusammengefasst kommt der BGH damit zu folgendem Ergebnis:
„Einer heimtückischen Tötung kann die feindselige Willensrichtung deshalb grundsätzlich nur dann fehlen, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Ansonsten hat ein Schuldspruch wegen Mordes zu erfolgen. Anschließend ist zu prüfen, ob aufgrund ganz besonderer schuldmindernder Gesichtspunkte in Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats (BGHSt 30, 105) ausnahmsweise eine Berücksichtigung des besonderen Tatmotivs auf der Rechtsfolgenseite geboten ist.“