Das OLG Hamm musste sich in seinem Urteil vom 01.09.2023 mit der Frage beschäftigen, ob die Frist des § 548 auch dann beginnt, wenn der Mieter die Wohnungsschlüssel vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses in den Briefkasten des Vermieters einwirft und dieser nicht zur Rücknahme bereit ist. Die Entscheidung haben wir hier für dich aufbereitet:
Das OLG Köln musste sich im vorliegenden Fall mit einem einprägsamen Fall zu § 8 Nr. 2 StVG und zum Mitverschulden beschäftigen. Die hier behandelten Fragestellungen lassen sich wunderbar in einen Examenssachverhalt einbauen.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Dieser Beitrag befasst sich im Zivilrecht mit interessanten Entscheidungen des BGH zum Unterlassungsanspruch im Nachbarrecht, Zur Kenntnis des Vertreters beim Grundstückskauf sowie zur Anrechnung von Vorteilen beim Käufer durch eine Mängelbeseitigung einer gebrauchten Sache.
Damit Sie in Ihren Prüfungen bestmöglich vorbereitet sind, scannen wir regelmäßig die Entscheidungen von BGH & Co. Neben der „Entscheidung des Monats“, die wir ausführlich besprechen, finden Sie im JURACADEMY Club zudem einen monatlichen Rechtsprechungsüberblick, mit welchem wir Ihnen die in dem jeweiligen Monat publizierten, wesentlichen Entscheidungen zusammenstellen. Dieser Beitrag befasst sich mit interessanten Entscheidungen im Zivilrecht.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 16.7.2020 – IX ZR 298/19 mit der Frage der Kündigung eines Anwaltsvertrags aus wichtigem Grund.
Der BGH beschäftigt sich im vorliegenden Fall – BGH Urteil vom 17. Oktober 2019 – III ZR 42/19 (BGH NJW 2020, 399 und Besprechung in JuS 2020, 363) – mit der Frage nach der Wirkung einer Gerichtsstandvereinbarung in einem exotisch anmutenden Fall. Hat eine solche Vereinbarung nur prozessuale oder ggf. auch eine materiell-rechtliche Wirkung?
Das Jahr 2019 ist nun vorbei und wir blicken zurück auf eine Reihe interessanter und sehr examensrelevanter Rechtsprechung. Nachfolgend findest Du eine Liste mit einigen sehr wichtigen Urteilen, die Dir sowohl in der mündlichen als auch der schriftlichen Prüfung begegnen könnten.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 22.5.2019 – VIII ZR 182/17 mit der Frage, ob ein wirksamer Vertrag mit einem Abbruchjäger zustande kommt und welche Kriterien heranzuziehen sind, um einen sog. Abbruchjäger zu identifizieren.
Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 20.7.2005 VIII ZR 275/04 mit dem Aufwendungsersatzanspruch aus § 284. Hier insbesondere mit der Frage nach dem Begriff der Aufwendungen und dem Anwendungsbereich der Vorschrift (NJW 2005, 2848).
Der BGH gibt im Urteil vom 22.2.2018 - VII ZR 46/17 (NJW 2018, 1463) seine bisherige Rechtsprechung zur Möglichkeit der Abrechnung auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten. Sodann zeigt der BGH wie der Abrechnungsbetrag künftig bemessen werden kann. Diese Frage ist nicht nur für die Praktiker relevant, sondern auch für das erste und zweite Staatsexamen zu beachten. In erster Linie geht es hier um die Grundsätze des Schadensrechts und i.v.F. insb. um das Bereicherungsverbot im Rahmen des Schadensersatzes.
Der BGH beschäftigt sich in seiner Entscheidung vom 14.12.2016, VIII ZR 49/16, abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2016-12-14&nr=77056&pos=14&anz=18 mit einem Schadensersatzanspruch eines Vermieters gegen den Mieter aufgrund Beschädigung der Eingangstür. Die Beschädigung erfolgte aus Anlass einer polizeilichen Durchsuchung, welche infolge eines Tatverdachts gegen den Mieter durchgeführt wurde. Die Durchsuchung erfolgte aufgrund Verdachts wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Diesbezüglich wurde der Mieter im späteren Verfahren freigesprochen. Bei der Durchsuchung wurde jedoch der Besitz von Drogen festgestellt. Zentrale Frage des vorliegenden Falls ist, ob die Pflichtverletzung des Mieters im vorliegenden Fall kausal für den entstandenen Schaden ist.
Ein sehr lehrreicher Fall zur Gesamtschuld und zur Frage inwieweit der Käufer verpflichtet ist den Verkäufer vorab in Anspruch zu nehmen, bevor er Regressansprüche gegen weitere - maßgeblich den Vertragsschluss bestimmende Personen - geltend machen kann. "Haftet der wegen eines Fehlers bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes zum Schadensersatz verpflichtete Tierarzt neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner, trifft den Käufer grundsätzlich nicht die Obliegenheit, zur Schadensminderung zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen."
Und wieder hatte der BGH sich mit einer „eBay-Streitigkeit“ zu befassen: Ein Verkäufer nahm sein Angebot vorzeitig zurück, doch der Käufer (Höchstbietender) bestand auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache. Daher stand die Frage im Raum unter welchen Voraussetzungen eine berechtigten Angebotsrücknahme gegeben ist, bzw. unter welchen Voraussetzungen er das Gebot eines Bieters streichen kann.
Im hier besprochenen Urteil hatte sich das OLG Hamm mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit eine Verkehrssicherungspflicht eines Ladenbetreibers für Einkaufswagen im Hinblick auf die Verhinderung einer unbefugten Benutzung durch Dritte und Verhinderung eines unbeabsichtigten Wegrollens nach Geschäftsschluss besteht.
Das OLG Frankfurt/M. hat entschieden, dass wenn Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstands fahren, dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand führt.
Der BGH hat entschieden, dass eine Verjährungsregelung in AGB unwirksam ist, wenn sich ihr für einen durchschnittlichen Kunden nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen lässt, ob die Verjährung eines Nachbesserungsanspruchs dazu führen kann, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachbesserungspflicht nach Ablauf eines Jahres oder erst nach zwei Jahren ab Ablieferung der Kaufsache nicht mehr geltend gemacht werden kann. Hierin ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu sehen.
Die sog. Schwarzarbeiterfälle gehören zu den Klassikern im ersten Examen. Gerade auch vor diesem Hintergrund und dem Vollzug einer Rechtsprechungsänderung des BGH ist diese Entscheidung von besonderer Relevanz. Hier hat der BGH entschieden, dass wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht.
Im vorliegenden Fall hat der BGH entschieden, dass ein Schaden dann gem. § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metallzinken, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Kreiselschwader abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat.
Das Verhältnis von Vermietern und Mietern ist oftmals nicht von Harmonie geprägt. Gestritten wird vor allem gerne über die Wirksamkeit von Kündigungen, Ansprüchen bei Mängeln und Wirksamkeit von AGB. In dem hier vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um Letzteres. Es stellte sich die Frage, inwieweit der Vermieter verpflichtet ist Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn ihm die Wohnung unrenoviert überlassen wurde. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt.
In dieser Entscheidung hat der BGH sich damit befasst, inwieweit ein Schadensersatzanspruch bei einer Nutzungseinschränkung ohne Einwirkung auf die Sache gegeben sein kann. Hier hat er u.a. entschieden, dass eine Sache dann "beschädigt" i.S.d. § 7 StVG ist, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden sei, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliege. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung liege nicht schon dann vor, wenn nur der tatsächliche Bedarf für die entsprechende Verwendung eingeschränkt wird.
Der BGH hat seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt und fortgeführt, dass ein Vermieter, der eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten Wohnungsbrand verursacht, den Vermieter in der Regel die mietvertragliche Pflicht trifft, wegen eines Brandschadens nicht den Mieter, sondern die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus hat der Vermieter in diesem Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht.
Die Prüfung von allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt eine verhältnismäßig häufige Prüfungsmaterie für das erste Staatsexamen dar. Gerade hier kommt es darauf an Problembewusstsein zu zeigen. Des Weiteren müssen Sie zeigen, dass Sie Argumente gut abwägen können. Anhand des hier besprochenen Sachverhalts lässt sich beides gut üben. Der BGH hat hier entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ i.H.v. 29,65 € berechnet wird, das als „pauschalierter Schadensersatz“ einbehalten wird, wenn der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, unwirksam ist. Das Gleiche gilt für eine Klausel, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt zu zahlen ist, jedenfalls dann, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.
In dieser Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, dass ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen kann. Darüber hinaus hat er festgestellt, dass von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums i.S.d. § 553 Abs. 1 BGB regelmäßig bereits dann auszugehen ist, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genüge es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehalte, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernachtungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen.
Der BGH hat entschieden, dass wenn eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgütern führt, ein Fehler des Produkts Elektrizität vorliegt. Des Weiteren ist der Betreiber des Stromnetzes Hersteller des Produkts Elektrizität, wenn er Transformationen auf eine andere Spannungsebene vornimmt. Bezüglich des Zeitpunkts des Inverkehrbringens ist zu beachten, dass das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht ist. Der Betreiber des Stromnetzes haftet dann nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG.
Der BGH hat entschieden, dass § 823 Abs. 1 BGB nicht den Schutz eines sorgeberechtigten Elternteils vor den psychischen Belastungen, die damit verbunden sind, dass er von einer genetisch bedingten Erberkrankung des anderen Elternteils und dem damit einhergehenden Risiko Kenntnis erlangt, dass auch die gemeinsamen Kinder von der Krankheit betroffen sein könnten, bezweckt. Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein „Recht auf Nichtwissen der eigenen genetischen Veranlagung“, das den Einzelnen davor schützt, Kenntnis über ihn betreffende genetische Informationen mit Aussagekraft für seine persönliche Zukunft zu erlangen, ohne dies zu wollen, umfasst.
Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung, grundsätzlich nicht vererblich ist. Dies ergebe sich zwar nicht daraus, dass „die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich sind“, jedoch aus der Natur und dem Zweck des Geldentschädigungsanspruchs selbst.
Die sog. eBay-Fälle, mit denen der BGH sich zu beschäftigen hat, mehren sich derzeit wieder und sind äußerst examensrelevant. Der hier behandelte, interessante Fall, setzt sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot bei einer Internetauktion (hier: eBay) wirksam zurückgenommen werden kann. Der BGH entschied, dass bei der Auslegung des Erklärungsinhalts eines Angebots immer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten sind. „Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht“ (BGH, Urt. v. 8.1.2014 – VIII ZR 63/13 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de).
Grundsätzlich kann ein Geschädigter den für die Beseitigung eines Sachschadens erforderlichen Aufwand auch fiktiv abrechnen, § 249 II 1 BGB. Im Falle z.B. eines Auffahrunfalls kann er also die gutachterlich errechneten Reparaturkosten verlangen, gleichwohl aber die Beule im Auto dort lassen, wo sie ist. Wie verhält es sich nun aber, wenn der Mieter einer Wohnung bei Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht in der Lage ist, einen der zwei überlassenen Schlüssel zurück zu geben. Kann der Vermieter die fiktiven Aufwendungen für den Austausch der Schließanlage ersetzt verlangen?
Wegweisend für die Haftung von Mitgliedstaaten bei einem Verstoß gegen Unionsrecht war die Francovich-Entscheidung des EuGH (EuGH Slg. 1991, I-5357 = NJW 1992, 165), die Sie kennen sollten.
Eine „Helmpflicht“ für Radfahrer wird seit Jahren hitzig diskutiert. Erwiesen ist, dass durch das Tragen eines Helmes unfallbedingte Kopfverletzungen verhindert oder zumindest verringert werden können. Und dennoch lehnen viele Radfahrer das Tragen eines Helmes als „lästig“ und unästhetisch ab (und so mancher wird sich insgeheim denken: „es wird schon gut gehen“).
Das OLG Schleswig-Holstein hatte nun am 05.06.2013 – Az. 7 U 11/12 zu entscheiden, inwiefern das Nichttragen eines Helmes ein Mitverschulden iSd § 254 BGB darstellt, das zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs führen kann.
Die „fehlerhafte Gesellschaft“ ist ein alter Hut im Gesellschaftsrecht. Sofern ihre Voraussetzungen (fehlerhafter Gesellschaftsvertrag und in Vollzug gesetztes Gesellschaftsverhältnis) vorliegen, wird die Gesellschaft als vorhanden gesehen und ex nunc abgewickelt. Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 13.09.2011 – VI ZR 229/09 (kostenfrei abrufbar und www.bundesgerichtshof.de) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch Anwendung finden, sofern der Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages falsch vertreten wird. Bemerkenswert ist die ungewöhnliche Einkleidung in einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB.
Manchen Sachverhalten ist ohne weiteres nicht unbedingt anzusehen, wo eigentlich das Problem liegen soll. Sind die Prüfungsämter hier wohlgesonnen, präsentieren sie Hinweise in Gestalt von Rechtsansichten der Parteien. Wenn nicht – ist das die Stunde derjenigen, die die Problemkonstellation im Grundriss kennen: Der folgende Fall, den der BGH im Juli 2013 zu entscheiden hatte, enthält eine solche Konstellation. Das Urteil beinhaltet knappe und etwas unsortierte Ausführungen zum Umfang des Schadensersatzes nach § 536a BGB. Es lohnt sich BGH Az. VIII ZR 191/12 durchzulesen und sich ein paar eigene (dogmatische) Gedanken zu machen. Das Urteil ist unter www.bundesgerichtshof.de kostenlos abrufbar.
Das die Gesellschafter einer OHG persönlich mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, ist ein alter Hut. Dass auch Gesellschafter einer GbR mit Ihrem persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten haften auch. Noch ein alter, wenn auch weniger bekannter alter Hut ist, dass der Auftrag, jemand anders möge für einen die Posittion des Gesellschafters ausüben, ohne dass man selbst Gesellschafter wird, nicht dazu führt, dass man als Gesellschafter gilt. Das genaue Verhältnis zwischen tatsächlichem Gesellschafter und "Treugeber" ist seit jeher in seinen rechtlichen Auswirkungen umstritten. Der BGH entschied nun in einer Reihe von Fällen eine wichtige Regressproblematik, die aufgrund ihrer Verbindung mit dem allgemeinen Schuldrecht von Prüfungsämtern aufgegriffen werden könnte. BGH, Urt. v. 24. 7. 2012 − II ZR 297/11, NJW 2013, 452 mit instruktiver Besprechung von Stöber in NJW 2013, 832 oder Wertenbruch in NZG 2013, 285. Das Urteil ist kostenlos abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de
Das Familienrecht ist speziell – und dennoch Teil des BGB. Jetzt hat der BGH entschieden, dass sowohl EHE als auch ELTERNSCHAFT ein SCHULDVERHÄLTNIS darstellen. Das ist auf den ersten Blick so merkwürdig wie (zumindest für den Spruchkörper in Rot) revolutionär. Hier lebt das auf, was anderswo gerne Examensrelevanz genannt wird. Siehe: BGH, Beschluss vom 20. 2. 2013 − XII ZB 412/11, nachzulesen unter www.bundesgerichtshof.de oder in der NJW 2013, 2108.
Wie weit manchmal der juristische, vom alltäglichen Sprachgebrauch entfernt ist, zeigt der BGH, wenn er eine vertragswidrige Konkurrenzsituation als „Sachmangel“ qualifiziert. Mit seinem am 10. 10. 2012 ergangenen Urteil hat der BGH einen für die Praxis sehr relevanten Streit entschieden und erkannt: ein anderer Mieter kann ein Sachmangel darstellen! Das in NJW 2013, 44 veröffentlichte Urteil bietet eine gute Vorlage, die Verquickung und Verstrickung von Fragen des allgemeinen und besonderen Schuldrechts abzuprüfen. Es lohnt das Urteil zu studieren.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen