Der (leicht abgewandelte) Sachverhalt:
A war mit dem Fahrrad auf dem Weg in Richtung Zentrum zu ihrer physiotherapeutischen Praxis. Einen Helm trug sie nicht. B parkte mit ihrem Pkw am rechten Fahrbahnrand. Sie öffnete ihre Fahrertür so plötzlich, dass die sich unmittelbar nähernde A nicht mehr ausweichen konnte und mit der Tür zusammenstieß. Sie stürzte und erlitt dabei schwere Kopfverletzungen. In Folge des Unfalls befand sie sich mehr als zwei Monate in stationärer Behandlung.
A begehrt nun von B Ersatz der Behandlungskosten. B wendet dagegen ein, dass A an der Kopfverletzung ein Mitverschulden treffe: schließlich habe sie keinen Helm getragen. Dabei sei allseits bekannt, dass das Tragen eines Schutzhelms das Risiko entsprechender Verletzungen erheblich mindere. Ein Mitverschulden setze nicht zwangsläufig voraus, dass auch eine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Helmes bestehe.
Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ergibt, dass das Tragen eines Helmes die Verletzungen zwar nicht verhindert, wohl aber erheblich verringert hätte.
Ein Anspruch auf Schadensersatz der A gegen B könnte sich aus § 7 Abs. 1 StVG ergeben. A wurde an ihrem Körper und ihrer Gesundheit verletzt. Dies geschah beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges. B war auch Halterin des Kfz. Damit ist der Tatbestand des § 7 StVG erfüllt. Gemäß §§ 10 ff. StVG muss B daher Schadensersatz leisten. Der Anspruch könnte jedoch gemäß § 9 StVG iVm § 254 BGB zu kürzen sein, da A keinen Schutzhelm getragen hat. Das Gutachten des Sachverständigen belegt, dass das Nichttragen zumindest kausal für das Ausmaß der Verletzungen war. Fraglich ist jedoch, ob der B das Nichttragen auch zum Vorwurf gemacht werden kann. Dagegen könnte sprechen, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen eines Fahrradhelmes gibt. Ein solches besteht gemäß § 21a Abs. 2 StVO nur für Fahrer von Krafträdern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h.
Andererseits hat der BGH schon häufiger auch ohne das Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung ein Mitverschulden des Geschädigten angenommen, sofern dieser „diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt“, er müsse das sog. „verkehrsrichtiges Verhalten“ beachten. Dieses ergebe sich nicht nur aus den geschriebenen Regeln, sondern auch aus konkreten Umständen und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar sei, um diese Gefahr möglichst gering zu halten. So hat die Rechtsprechung beim Skifahren und Reiten eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelmes angenommen, obwohl es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehlt. Auch Fahrradfahrer seien im heutigen Straßenverkehr einem erheblichen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Die modernen Fahrräder erreichten hohe Geschwindigkeiten und zudem sei der gegenwärtige Straßenverkehr besonders dicht und von motorisierten Fahrzeugen dominiert. Das hohe Verletzungsrisiko von Fahrradfahrern habe seinen Grund zudem in der im Vergleich zu Fußgängern höheren Fallhöhe und den schlechteren Möglichkeiten sich bei einem Fall abzustützen. Ein Schutzhelm könne dieses Risiko erheblich senken. Die Anschaffung eines Schutzhelmes sei dem einzelnen Fahrer auch wirtschaftlich zumutbar. Daher könne davon ausgegangen werden, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem dargestellten Verletzungsrisiko begebe. Zwar sei das Tragen eines Helmes mangels gesetzlicher Verpflichtung immer noch die freie Entscheidung des Einzelnen; da er jedoch durch das Nichttragen bewusst sein Verletzungsrisiko nicht verringere, müsse er sich das Nichttragen eines Schutzhelms als Mitverschulden anrechnen lassen, sofern die Verletzungsfolgen mit Helm geringen ausgefallen wären.
Im Ergebnis war daher der Schadensersatzanspruch der A wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG zu mindern.
Für Schadensersatzansprüche der A gegen B aus § 18 I StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 14 Abs. 1 StVO gilt das oben gesagte entsprechend.
Eine Verteifung und didaktische Aufbereitung der Schadensberechnung ist in unserem GuKO ZR II und dem entsprechenden ExO zu finden. Einen Einblick in unser Probeskript gibt es hier.