Zur Reichweite der Haftung des Halters eines abgeschleppten und in einer Lagerhalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG. BGH, Urteil vom 27.2.2020 – VII ZR 151/18, NJW 2020, 1514
Das Jahr 2019 ist nun vorbei und wir blicken zurück auf eine Reihe interessanter und sehr examensrelevanter Rechtsprechung. Nachfolgend findest Du eine Liste mit einigen sehr wichtigen Urteilen, die Dir sowohl in der mündlichen als auch der schriftlichen Prüfung begegnen könnten.
Der BGH beschäftigt sich im Urteil vom 31. 1. 2012 (VI ZR 43/11, NJW 2012,1951) mit Fragen einer Polizeiflucht. Zentral werden Anspruchsgrundlagen aus § 7 Abs. 1 StVG und dem allgemeinen Deliktsrecht erörtert. Im Schwerpunkt wurde die Herausforderungsformel geprüft und eine Anspruchskürzung nach § 17 Abs. 3 StVG erörtert. Alles in Allem enthält die Entscheidung sehr examensrelevante deliktsrechtliche Fragen.
Das Urteil des BGH vom 8. 12. 2015 – VI ZR 139/15 beschäftigt sich insb. mit der examensrelevanten AGL aus § 7 I StVG. Es zeigt ihnen anschaulich wie das Merkmal "beim Betrieb" zu verstehen und im Einzelfall zu ermitteln ist. Viel Freude beim Lesen!
Im hier besprochenen Urteil hatte sich das OLG Hamm mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit eine Verkehrssicherungspflicht eines Ladenbetreibers für Einkaufswagen im Hinblick auf die Verhinderung einer unbefugten Benutzung durch Dritte und Verhinderung eines unbeabsichtigten Wegrollens nach Geschäftsschluss besteht.
Im vorliegenden Fall hat der BGH entschieden, dass ein Schaden dann gem. § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metallzinken, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Kreiselschwader abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat.
Eine „Helmpflicht“ für Radfahrer wird seit Jahren hitzig diskutiert. Erwiesen ist, dass durch das Tragen eines Helmes unfallbedingte Kopfverletzungen verhindert oder zumindest verringert werden können. Und dennoch lehnen viele Radfahrer das Tragen eines Helmes als „lästig“ und unästhetisch ab (und so mancher wird sich insgeheim denken: „es wird schon gut gehen“).
Das OLG Schleswig-Holstein hatte nun am 05.06.2013 – Az. 7 U 11/12 zu entscheiden, inwiefern das Nichttragen eines Helmes ein Mitverschulden iSd § 254 BGB darstellt, das zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs führen kann.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen