Dem Urteil des OLG Hamm (v. 18.08.2015 – I-9 U 169/14 = MDR 2015, 1129) lag folgender – leicht vereinfachter – Sachverhalt zugrunde:
Der P befuhr am 09.12.2013 gegen ein Uhr nachts bei stürmischen Witterungsverhältnisses mit dem Fahrzeug des K in C die E Straße. In Höhe des von dem B betriebenen Lebensmittelmarktes kollidierte das Fahrzeug auf der Fahrbahn mit einem Einkaufswagen dieses Lebensmittelmarktes. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob der Einkaufswagen bereits auf der Straße stand oder erst kurz vor der Kollision auf die Straße rollte.
Die auf dem Abstellplatz in drei nebeneinander gelegenen Reihen befindlichen Einkaufswagen wurden nach Ladenschluss von einer Mitarbeiterin mittels einer durch die Einkaufswagen geführten Kette gesichert, die um einen am Kopfende des Abstellplatzes vorhandenen Metallpfosten geschlungen wurde. Eine Sicherung der Kette mittels eines Vorhängeschlosses unterblieb, weil ein solches bereits seit längerer Zeit nicht mehr zur Verfügung stand.
Vor dem Lebensmittelmarkt befindet sich ein Gehsteig, an diesem grenzt der Abstellplatz für die Einkaufswagen an. Dieser Gehsteig weist zur Fahrbahn hin ein Gefälle auf. Am Unfalltag hat die Kette auf dem Boden vor dem jeweils letzten Einkaufswagen in jeder Reihe gelegen. Hierdurch war sichergestellt, dass ein Einkaufswagen aus dem Abstellplatz nicht auf den Gehsteig und die Fahrbahn rollen konnte, weil die Kette einen solchen Durchmesser hatte, dass ein Einkaufswagen ohne zutun nicht darüber hinweg rollen konnte. Die unbefugte Entnahme eines nicht mit einem Pfandmarkensystem ausgerüsteten Einkaufswagens durch einen Dritten war aber leicht möglich, da es nur eines leichten Anhebens zur Überwindung der am Boden liegenden, im Querschnitt 1 - 2 cm starken Kette bedurfte.
Kann K von B aufgrund der Beschädigung seines Fahrzeugs Ersatz für die Reparatur in Höhe von 5.000 € verlangen?
Falllösung
A. K gegen B: Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
K könnte gegen B einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.H.v. 5000 € haben.
I. Rechtsgutsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB
Zunächst müsste ein absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt worden sein. Ein solches stellt etwa das Eigentum dar. Eine Verletzung des Eigentums liegt vor, wenn jemand den Eigentümer in einer diesem durch § 903 BGB eingeräumten Befugnis beeinträchtigt (Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 38. Aufl. 2014, § 45 Rn. 5). Nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer mit der Sache grundsätzlich nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 45 Rn. 5). Hier wurde das Fahrzeug durch die Kollision mit dem Einkaufswagen beschädigt, sodass das Eigentum verletzt wurde.
II. Verletzungshandlung
Fraglich ist aber, ob auch eine Verletzungshandlung des B gegeben ist. Diese kann grundsätzlich in einem Tun oder Unterlassen gesehen werden (Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 45 Rn. 28). Für ein positives Tun des B (etwa Einkaufswagen auf die Straße schieben) ist nichts ersichtlich, sodass nur ein Unterlassen in Betracht kommt. Ein Unterlassen ist jedoch nur rechtserheblich, wenn B auch eine Rechtspflicht zum Handeln gehabt hätte. Hier könnte B insoweit eine Verkehrssicherungspflicht gehabt haben, dass Unbefugte nicht ungehindert die Einkaufswagen entfernen können und etwa auf die Straße schieben bzw. unbeabsichtigt auf die Straße rollen. Eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich für denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält.
Hierzu führt das OLG folgendes aus:
„1. Der Beklagte hat eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die von ihm ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außenlagerung der Einkaufswagen nach Geschäftsschluss unzureichend gewesen sind.
1.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Denn eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr genügt, wenn im Ergebnis der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Es genügt daher, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind [...]. Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren [...].
1.2 Der Beklagte musste daher dafür Vorsorge treffen, dass die Einkaufswagen nach Geschäftsschluss sicher abgestellt waren. Dies gilt zum einen im Hinblick auf Schutzmaßnahmen gegen die unbefugte Benutzung durch Dritte, zum anderen aber auch mit Blick auf die Verhinderung eines Wegrollens dieser Einkaufswagen im Sinne einer Verselbstständigung. Dies gilt vorliegend um so mehr, als der Gehsteig vor dem Ladengeschäft, an den der Abstellplatz für die Einkaufswagen angrenzt, zur Fahrbahn hin ein Gefälle aufweist.
1.3 Die von dem Beklagten ergriffenen Sicherungsmaßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Die auf dem Abstellplatz in drei nebeneinander gelegenen Reihen befindlichen Einkaufswagen wurden nach Ladenschluss von einer Mitarbeiterin mittels einer durch die Einkaufswagen geführten Kette gesichert, die um einen am Kopfende des Abstellplatzes vorhandenen Metallpfosten geschlungen wurde. Eine Sicherung der Kette mittels eines Vorhängeschlosses unterblieb, weil ein solches bereits seit längerer Zeit nicht mehr zur Verfügung stand. Diese Art der Sicherung war unzureichend, wie der Zustand, den die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten vor Ort angetroffen haben, dokumentiert. Der Zeuge T hat ausgesagt, die Kette habe auf dem Boden vor dem jeweils letzten Einkaufswagen in jeder Reihe gelegen. Hierdurch war zwar weiterhin sichergestellt, dass ein Einkaufswagen aus dem Abstellplatz nicht auf den Gehsteig und die Fahrbahn rollen konnte, weil, wie das Landgericht bei dem Ortstermin festgestellt hat, die Kette einen solchen Durchmesser hatte, dass ein Einkaufswagen ohne Zutun nicht darüber hinweg rollen konnte. Die unbefugte Entnahme eines nicht mit einem Pfandmarkensystem ausgerüsteten Einkaufswagens durch einen Dritten war aber leicht möglich, da es nur eines leichten Anhebens zur Überwindung der am Boden liegenden, im Querschnitt 1 - 2 cm starken Kette bedurfte. Dieser Umstand begründet das Vorliegen einer eine Verkehrssicherungspflicht auslösenden abhilfebedürftigen Gefahrenstelle. Denn nach den Erfahrungen des Senats ist es eine nicht nur vereinzelte Beobachtung, dass leicht zugängliche Einkaufswagen nach Geschäftsschluss, durch Trunkenheit oder Übermut begünstigt, zweckwidrig verwendet werden, um sie anschließend an Ort und Stelle oder auch anderenorts stehen zu lassen. Um eine solche zweckwidrige Nutzung möglichst auszuschließen, genügt es nicht, durch Vorlegen einer Kette den Anschein zu erwecken, die Entnahme eines Einkaufswagens sei nicht möglich. Dies insbesondere dann, wenn durch die Lage der Kette vor den Einkaufswagen im Bodenbereich der bezweckte Anschein einer Sicherung schnell widerlegt ist. Die Sicherung der Einkaufswagen durch eine abschließbare Kette ist geeignet, diese zweckwidrige Benutzung zu verhindern und erfordert keinen spürbaren wirtschaftlichen Aufwand. Daraus folgt, dass dem Beklagten die Beachtung der gebotenen Sicherungsmaßnahmen auch subjektiv möglich und zumutbar war, so dass die Verkehrssicherungspflicht seitens des Beklagten schuldhaft verletzt worden ist.
1.4 Es bedarf keiner abschließenden Stellungnahme des Senats, ob alternativ die Ausstattung der Einkaufswagen mit einem Pfandmarkensystem im Zusammenspiel mit einer nach Geschäftsschluss durchzuführenden Sichtkontrolle des Kundenparkplatzes und des unmittelbar vorgelagerten Gehsteigs vor dem Ladengeschäft zwecks Rückführung im Einzelfall zurückgelassener Einkaufswagen den Anforderungen an eine sichere Außenlagerung nach Geschäftsschluss genügte. Die nahezu flächendeckende Einführung des Pfandmarkensystems für Einkaufswagen hat nach eigener Beobachtung der Senatsmitglieder die Bereitschaft der Kunden spürbar gefördert, entnommene Einkaufswagen zu den dafür vorgesehenen Abstellplätzen zurückzubringen. Dies korrespondiert mit der Beobachtung des Senats im Zuge einer Recherche in den juristischen Datenbanken, dass Urteile, aber auch Abhandlungen, die sich mit den Folgen eines durch einen herrenlosen Einkaufswagen verursachten Schaden an Kraftfahrzeugen befassen, seit etwa 1992, also einer Zeit, in der das Pfandmarkensystem Platz gegriffen hat, nicht mehr veröffentlicht worden sind. Allerdings muss der Kunde seine Bequemlichkeit nur mit einer kleinen Einschränkung bezahlen, nämlich der Preisgabe des hingegebenen Pfandes, bei dem es sich auch nur um einen aus seiner Sicht wertlosen Plastikchip handelt, der vielerorts als Werbegeschenk erhältlich ist.“
Im Ergebnis stellt das Unterlassen der Sicherung der Einkaufswagen damit eine Verletzungshandlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar.
Des Weiteren müsste auch die haftungsbegründende Kausalität gegeben sein. Kausalität ist grundsätzlich nach der Äquivalenztheorie gegeben, wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung entfiele (condicio sine qua non) (Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 45 Rn. 28). Ein Unterlassen ist dann ursächlich, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Es handelt sich um eine Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne (Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 45 Rn. 28). Hier ist davon auszugehen, dass bei ordnungsgemäßer Sicherung des Eigentumswagens dieser nicht selbständig auf die Straße gerollt wäre oder unbefugt von Dritten auf diese befördert worden wäre. Mithin ist einfache Kausalität gegeben.
Nach der Adäquanztheorie ist dem Handelnden eine Rechtsgutverletzung nur dann zuzurechnen, wenn die von ihm gesetzte Bedingung im allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung der Rechtsgutverletzung geeignet war (Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 45 Rn. 30). Der Gehsteig vor dem Ladengeschäft, an dem der Abstellplatz für den Einkaufswagen angrenzt, weist zur Fahrbahn hin ein Gefälle auf. Des Weiteren ist wie dargelegt, eine zweckwidrige Nutzung von Einkaufswagen – gerade unter Alkoholeinfluss – in der Vergangenheit nicht selten gewesen. Dabei handelt es sich vorliegend in beiden möglichen Alternativen nicht um ein ganz unwahrscheinlichen Verlauf der Dinge, sodass die Rechtsgutsverletzung auch adäquat kausal verursacht wurde.
Des Weiteren ist die Eigentumsbeeinträchtigung auch vom Schutzzweck der Norm umfasst.
III. Rechtswidrigkeit
Das Eigentum des K müsste auch „widerrechtlich verletzt“ worden sein. Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Mithin ist Rechtswidrigkeit gegeben.
IV. Verschulden
B müsste auch schuldhaft gehandelt haben, d.h. ihm müsste Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können (§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB). Für ein vorsätzliches Handeln ist nichts ersichtlich. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).
Hier war wie ausgeführt naheliegend, dass Einkaufswagen aufgrund des Gefälles auf die Straße rollen bzw. nach Geschäftsschluss dort von Unbefugten hin befördert werden, sodass eine Sicherung durch eine Kette mit Schloss angezeigt und zumutbar gewesen wäre. Mithin hat B jedenfalls fahrlässig und somit schuldhaft gehandelt.
V. Rechtsfolge, §§ 249 ff. BGB
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat grundsätzlich den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Wenn wegen der Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).
Mithin kann K von B grundsätzlich die 5000 € für die Reparatur der Beschädigung an dem Fahrzeug verlangen.
VI. Mitverschulden des K, § 254 Abs. 1 BGB
Fraglich ist, ob der Anspruch des K zu kürzen ist, da diesen möglicherweise ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB trifft.
Hierzu führt das OLG folgendes aus:
„4.1 Dass der [...] P, dessen Verhalten als Fahrer sich der Kläger als Halter des Kraftfahrzeugs im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zurechnen lassen muss, durch ein schuldhaftes Verhalten zu dem Zustandekommen des Unfalls beigetragen hat, kann nicht festgestellt werden.
4.2 Eine Verstoß des Zeugen P gegen das sich aus § 3 Abs. 1 S. 4 StVO ergebende Sichtfahrgebot ist nicht bewiesen. Nach § 3 Abs. 1 S. 4 StVO soll der Kraftfahrer innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können. Der Sichtgrundsatz soll davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren [...]. Mit unbeleuchteten Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer rechnen, innerorts ohne Schreckzeit. Das Sichtfahrgebot gilt nur für solche Hindernisse nicht, mit denen der Kraftfahrer unter keinen Umständen rechnen musste, oder die von oben oder von der Seite in die Fahrbahn geraten [...].
Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme bleibt offen, ob sich der Einkaufswagen bereits als Hindernis auf der Fahrbahn befand, als der Zeuge P damit kollidierte, oder ob der Einkaufswagen unmittelbar zuvor von der Seite her in die Fahrbahn gerollt ist.
Die Aussage des Zeugen P zugrunde gelegt, hat dieser den Einkaufswagen erst bemerkt, als er mit diesem kollidierte. Der Zeuge hat zwar Vermutungen darüber angestellt, dass sich dieser von der Seite her in den Fahrbahnbereich hineinbewegt habe, unmittelbar bevor er sich annäherte, sichere Angaben hat der Zeuge hierzu aber nicht machen können.
Weitere Aufklärung kann in diesem Punkt auch das von dem Beklagten beantragte Sachverständigengutachten mangels belastbarer Anknüpfungstatsachen nicht bringen. Es sind keine Unfallspuren gesichert worden. Die Geschwindigkeit des Zeugen P kann nur grob mit etwa 50 km/h festgestellt werden. Aus der Wurfweite des Einkaufwagens lässt sich kein Rückschluss herleiten, ob dieser bereits auf der Straße stand, oder ob er erst in die Fahrbahn rollte.
Dass der Einkaufswagen bereits auf der Straße stand, was der Beklagte, als ihm bei Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers günstig, beweisen muss, kann daher nicht festgestellt werden.
Muss man somit davon ausgehen, dass der Einkaufswagen auf die Straße gerollt ist, während sich der Zeuge P genähert hat, lässt sich ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot nicht feststellen, weil dann das Hindernis von der Seite in die Fahrbahn gelangt ist.
4.3 Eine nach § 1 Abs. 2 StVO zu beurteilende schuldhafte Reaktionsverzögerung des Zeugen P kann der Beklagte ebenfalls nicht beweisen. [...].
4.4 Andere von dem Zeugen P verwirklichten Umstände, die dem Kläger zur Last gelegt werden könnten, sind nicht ersichtlich.“
Eine Kürzung des Anspruchs kann sich aber aus der vom Fahrzeug ausgehenden allgemeinen Betriebsgefahr ergeben.
Hier führt der BGH aus:
„4. Aber auch der Kläger haftet für den ihm entstandenen Schaden aufgrund der von seinem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG. Der Unfall ist bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Klägers entstanden, § 7 Abs. 1 StVG, ein Fall höherer Gewalt, § 7 Abs. 2 StVG, wird zu Recht von dem Kläger nicht eingewandt. Auf die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens nach § 17 Abs. 3 StVG kann sich der Kläger vorliegend nicht berufen, weil der Unfall nicht durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist.
5. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge kann daher nur die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende einfache Betriebsgefahr berücksichtigt werden, die der Senat mit 20 % veranschlagt. Die Umstände des Falles geben keine Veranlassung, die Betriebsgefahr hinter der sicherlich nicht als gröblich anzusehenden Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zurücktreten zu lassen.“
Mithin ist der Anspruch um 1000 € zu kürzen.
VII. Ergebnis
Mithin hat K gegen B einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.H.v. 4000 €.
Anmerkung: Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie auch in unseren ExO`s und im GuKO ZR. Eine Leseprobe aus unserem Skript finden Sie hier: http://www.juracademy.de/web/skript.php?id=37341.