A Sachverhalt
Die Beklagte (B) mit Sitz in Bonn begehrt von der in Washington D.C. ansässigen Klägerin (K) mit ihrer allein noch verfahrensgegenständlichen Widerklage Schadensersatz wegen der Verletzung einer Gerichtsstandvereinbarung durch Anrufung eines US-amerikanischen Gerichts in einem Vorprozess.
Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen. Am 11. Dezember 2003 schlossen K und B einen Vertrag, in dem sie sich wechselseitig verpflichteten den Datenverkehr der jeweils anderen Partei in ihrem Netzwerk an die darüber angeschlossenen Kunden weiter zu transportieren.
- 14 Abs. 3 des Vertrags bestimmt:
"This Agreement shall be subject to the law of the Federal Republic of Germany. Bonn shall be the place of jurisdiction.”
Nachdem K in den ersten Vertragsjahren ein größeres Datenvolumen in das Netz der B einspeiste als umgekehrt, kam es zu Verhandlungen über die kostenlose Aufstockung von Übertragungskapazitäten zu Gunsten der K. Diese blieben erfolglos.
Im Jahr 2016 erhob K Klage gegen B vor einem Bundesgericht in den USA (im Folgenden: District Court), mit der sie die Einräumung zusätzlicher Kapazitäten begehrte, ohne sich ausdrücklich auf den Vertrag zu berufen.
B verwahrte sich unter anderem gegen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und berief sich dabei auf die Gerichtsstandvereinbarung. Vorsorglich nahm sie auch zur Sache Stellung.
Der District Court wies die Klage wegen fehlender Zuständigkeit ab. Eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten 196.000 US-Dollar ordnete das Gericht nicht an.
K erhob sodann Klage vor dem zuständigen Gericht in Bonn, B erhob Widerklage gerichtet auf Zahlung der Anwaltsgebühren i.H.v. 196.000€.
Hat B einen Anspruch gegen K auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gegen K?
Bearbeitervermerk: Die Zulässigkeit der Widerklage ist zu unterstellen. Der Fall ist nach deutschem Recht zu lösen. Die Vereinbarkeit der Vereinbarung mit Europarecht ist anzunehmen. Es ist von einer vereinbarten ausschließlichen Zuständigkeit auszugehen.
B Leitsätze
a/ Die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands kann eine Verpflichtung begründen Klagen nur an diesem Gerichtsstand zu erheben.
b/ Verletzt eine Vertragspartei schuldhaft diese Verpflichtung durch die Klage vor einem US-amerikanischen Gericht, das die Klage wegen fehlender Zuständigkeit abweist und entsprechend US-amerikanischem Prozessrecht ("American rule of costs") eine Kostenerstattung nicht anordnet, ist sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, der anderen Partei die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu ersetzen.
C Lösung
Fraglich ist, ob B ein Anspruch gegen K auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 196.000€ hat.
I Zulässigkeit der Widerklage
Die Zulässigkeit der Widerklage war zu unterstellen.
Hinweis
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt hier aus Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 S. 1, ber. 2016 Nr. L 264 S. 43 - EuGVVO) aus der von den Parteien in § 14 Abs. 3 des Vertrags getroffenen Gerichtsstandvereinbarung. Dass diese vor dem in Art. 66 Abs. 1 EuGVVO bestimmten Zeitpunkt geschlossen wurde, steht der Anwendbarkeit von Art. 25 EuGVVO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17 aaO Rn. 21).
Das ergangene Urteil steht – unabhängig von der Anwendbarkeit von § 328 i.v.F. – einer Entscheidung nicht entgegen, da über die materiell rechtliche Forderung nicht entschieden wurde (bloßes Prozessurteil).
II Begründetheit der Widerklage
Fraglich ist, ob die Widerklage auch begründet ist. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist deutsches Recht anzuwenden.
Hinweis
Dies folgt hier aus der Rechtswahl der Parteien. Diese Rechtswahl ist wirksam (Art. 27 Abs. 1 EGBGB in der für den zwischen den Parteien 2003 geschlossenen Vertrag maßgeblichen, bis 16. Dezember 2009 gültigen Fassung) und führt dazu, dass deutsches Recht einheitlich sowohl als lex fori als auch als sogenanntes Prorogationsstatut und schließlich auch als Recht des Hauptvertrags anwendbar ist. Nach deutschem Recht sind daher - jenseits der prozessrechtlichen Regelungen des Art. 25 EuGVVO - die Fragen der Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn. 49; vom 15. Februar 2007 - I ZR 40/04, BGHZ 171, 141 Rn. 25 und vom 18. März 1997 - XI ZR 34/96, NJW 1997, 2885, 2886), ihrer Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1997 - XI ZR 34/96 aaO) und des Bestehens und des Inhalts hieraus folgender vertraglicher Sekundäransprüche (vgl. dazu Antomo, Schadensersatz wegen der Verletzung einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung, 2017, S. 382 f mwN; Gebauer in Festschrift für Athanassios Kaissis, 2012, S. 267, 282) zu beurteilen.
1 § 280 I i.V.m. § 14 III des Vertrags
Ein Anspruch könnte sich aus § 280 in Verbindung mit § 14 III des Vertrags ergeben.
a Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis besteht hier in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
b Pflicht/Pflichtverletzung
Fraglich ist, ob § 14 III 2 des Vertrags die Parteien verpflichtete, Klagen aus dem Vertrag ausschließlich – abhängig vom Streitwert – vor dem Landgericht oder Amtsgericht Bonn zu erheben.
Dies hängt davon ab, ob die Vereinbarung einer schadensersatzbewehrten Verpflichtung ein bestimmtes Gericht anzurufen, rechtlich möglich ist.
aa Materiell-rechtliche Wirkung der Vereinbarung
Dem könnte schon die Rechtsnatur der Gerichtsstandvereinbarung entgegenstehen.
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgesgerichtshofs handelt es sich bei der Vereinbarung eines (internationalen) Gerichtsstandes um einen materiell-rechtlichen Vertrag über prozessrechtliche Beziehungen.“
Fraglich ist, ob eine entsprechende Vereinbarung materiell-rechtlicher Pflichten gleichzeitig – und ohne ausdrücklichen Ausspruch - vereinbart werden kann.
Nach Ansicht des BGH muss der materiell-rechtliche Vertrag nicht auf einen Gegenstand beschränkt sein. Die Privatautonomie erlaubt es den Parteien ohne weiteres, in einem Vertrag neben der Regelung rein prozessualer (in der Literatur sog. Verfügungswirkung) ergänzend auch materiell-rechtliche Verpflichtungen zu vereinbaren (Verpflichtungen) (allg. Auffassung, Matscher, Zuständigkeitsvereinbarungen im österreichischen und im internationalen Zivilprozeßrecht, 1967, S. 24; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 3 Rn. 230; Pfeiffer in Liber amicorum Walter Lindacher, 2007, S. 77, 80; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 37 Rn. 24; Schröder aaO S. 531 f; beschränkt auf die Möglichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung: MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 100; Mankowski, IPRax 2009, 23, 27; Schack, ZZP 116 (2003), 130, 131; Wagner aaO S. 257 f; ähnlich auch Spickhoff in Festschrift für Erwin Deutsch, 1999, S. 327, 335).
Ähnlich verhält es sich etwa beim Prozessvergleich, der materiell-rechtliche Wirkungen hat und zugleich - in der Regel unausgesprochen - prozessuale Wirkungen entfaltet. Nichts anderes kann gelten, selbst wenn man in der Gerichtsstandsvereinbarung im Ausgangspunkt einen reinen Prozessvertrag sieht (so grundlegend Schiedermair, Vereinbarungen im Zivilprozeß, 1935, S. 40 und 100; ihm folgend u.a. 27 - 11 - Bork in Stein/Jonas aaO § 38 Rn. 50; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 8.8; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 38 Rn. 4, 52).
Die methodische Abgrenzung von Prozessverträgen gegenüber materiell-rechtlichen Verträgen steht daher der rechtlichen Zulässigkeit solche vertraglichen Verpflichtungen zu begründen nicht entgegen.
bb Bestehen einer entsprechenden Vereinbarung
Ausdrücklich wurde keine materiell-rechtliche Wirkung der Klausel angeordnet.
Fraglich ist, ob im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, dass § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags dahin auszulegen ist, dass er die Parteien verpflichtet, eine Klage nur im Gerichtsstand Bonn zu erheben mit der Folge, dass widrigenfalls - jedenfalls soweit das derogierte Gericht seine Unzuständigkeit erkannt hat - der anderen Partei die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten zu erstatten sind.
Unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Individualvereinbarung oder eine allgemeine Geschäftsbedingung anzunehmen ist, ist die Regelung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen.
Ausgangspunkt der Auslegung (§§ 133, 157) ist der Wortlaut, jedoch sind auch äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, zu berücksichtigen. Die Regelung ist am erkennbar verfolgten Zweck und dem Sinnzusammenhang auszulegen. Demnach ist eine Beschränkung auf den Wortlaut gerade nicht veranlasst.
Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ist eine ausdrückliche Regelung einer Schadensersatzverpflichtung gerade nicht notwendig.
Die Vereinbarung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts sowie eines Gerichtsstands bringt das Interesse beider Parteien zum Ausdruck, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen. Mit ihr wollen gerade die im internationalen Rechtsverkehr tätigen Vertragsparteien Rechtssicherheit schaffen und - auch wirtschaftliche - Prozessrisiken berechenbar machen (Eichel aaO S. 224). Sie bezwecken mit der Festlegung auf einen konkreten Gerichtsort die Auswahl eines bestimmten Gerichtsstands und wollen insbesondere ein nachträgliches forum shopping durch eine Vertragspartei verhindern.
Auch praktische Interessen der Parteien sprechen dafür die Verletzung der Klausel durch einen (materiell-rechtlichen) Schadensersatzanspruch zu bewehren. Denn eine nur prozessual wirkende Klausel schränkt die Möglichkeit ein unzuständiges Gericht anzurufen rechtlich und tatsächlich nicht wirksam ein.
Mit der Klage vor dem nicht zuständigen Gericht hat K ihre vertraglichen Pflichten verletzt.
c Vertretenmüssen
Eine Exkulpation der K ist nicht ersichtlich. Vielmehr muss sich diese eine rechtliche Fehleinschätzung ihrer Rechtsanwälte als fahrlässiges Verhalten von Erfüllungsgehilfen gem. §§ 276 II, 278 zurechnen lassen.
d Schaden
Der Schaden besteht hier in den verursachten Rechtsanwaltskosten und ist gem. §§ 249 ff. ersatzfähig.
2 Ergebnis
Ein Anspruch der B gegen K auf Zahlung in Höhe von 196.000€ aus §§ 280 I i.V.m. dem Vertrag besteht. Die Widerklage ist begründet.
3 Deliktische Ansprüche
Deliktische Ansprüche sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt vorliegend ein bloßer primärer Vermögensschaden vor, auch ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht verletzt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Schutzgesetz verletzt worden ist und für § 826 fehlt der notwendige Vorsatz.