Darüber hinaus hat er betont, dass wenn Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, sie dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen dienen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit der Straße besonders betroffen sind. Außerdem stellt es nach dem BGH eine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der berechtigte Besitz an einer Sache dazu dienen soll, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen und wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird. Voraussetzung sei aber, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst habe.
Dem Urteil des BGH (Urt. v. 9.12.2014, VI ZR 155/14, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de = BeckRS 2015, 00554 [beck-online]) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei der Beklagten (B) handelt es sich um den Haftpflichtversicherer eines Sattelzuges, der auf der Bundesautobahn (BAB) 5 mit dem nicht vollständig abgesenkten und infolgedessen bis in eine Höhe von 4,83 m ragenden Auslegearm eines von ihm transportierten Baggers gegen eine über die Autobahn führende Brücke stieß. Durch die Kollision wurde die Brücke so stark beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand. Das betroffene Teilstück der BAB 5 wurde deshalb für mehrere Tage gesperrt. Im Rundfunk wurde empfohlen, den gesperrten Bereich großräumig zu umfahren.
Wenige Kilometer vom gesperrten Bereich entfernt, aber außerhalb des gesperrten Bereichs selbst, befindet sich an der BAB 5 eine Autobahnrastanlage. Sie wurde vom Betreiber für die Dauer der Autobahnsperrung geschlossen. Mit der Behauptung, Betreiberin der vorgenannten Autobahnrastanlage zu sein und infolge der Unerreichbarkeit der Anlage für den Durchgangsverkehr während der Sperrung erhebliche Einnahmeausfälle erlitten zu haben, nimmt die Klägerin (K) die B auf Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 37.985 € in Anspruch.
Besteht der geltend gemachte Anspruch der K gegen die B?
K könnte gegen B einen Schadensersatzanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. VVG, § 1 PflVG haben.
I. Direktanspruch gegen Versicherer
Gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Gemäß § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
Im vorliegenden Fall ist es also grundsätzlich so, dass die B als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG neben Halter und Führer des unfallverursachenden Fahrzeugs für die versicherten Ansprüche einzustehen hat.
II. Anspruch der K gegen Halter und Führer des versicherten Fahrzeugs als Schadensverursacher
Die K müsste aber gegen Halter und Führer des versicherten Fahrzeugs als Schadensverursacher einen Anspruch haben.
1. Anspruch gegen Halter und Führer gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG
Zunächst könnte K einen Anspruch gegen Halter und Führer des versicherten Fahrzeugs als Schadensverursacher gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG haben.
a. Betrieb eines Kraftfahrzeugs
Gemäß § 7 Abs. 1 StVG müsste das Kraftfahrzeug zunächst in Betrieb gewesen sein. Der Begriff „bei dem Betrieb“ ist weit zu fassen (BGH v. 14.1.2014 – VI ZR 340/13; NJW 10, 3713; NJW-RR 08, 764). Nach der sogenannten verkehrstechnischen Auffassung ist ein Kfz in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet (Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 7, Rn. 7). Hier ist das Fahrzeug auf einer Autobahn gefahren, sodass es in Betrieb war.
b. Sache beschädigt
Bei dem Betrieb müsste auch eine Sache beschädigt worden sein, § 7 Abs. 1 StVG.
Hierzu führt der BGH folgendes aus: „Eine Sache ist dann "beschädigt" im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt [...]. Dass die nach dem Vortrag der Klägerin von ihr betriebene Rastanlage durch die vom bei der Beklagten versicherten Sattelzug verursachte Sperrung der BAB 5 wenige Kilometer entfernt in ihrer Sachsubstanz verletzt worden wäre, steht nicht in Rede. Aber auch die Brauchbarkeit der Rastanlage zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung wurde durch die Sperrung nicht beeinträchtigt. Denn die Funktionsfähigkeit der Anlage und ihrer Einrichtungen selbst wurde durch die Sperrung nicht betroffen. Die Anlage und ihre Einrichtungen hätten auch während der Sperrung der Autobahn in jeder Hinsicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden können. Dass infolge der Sperrung und der damit zusammenhängenden Empfehlung, den Bereich weiträumig zu umfahren, Durchgangsverkehr und damit nennenswerter Kundenzustrom nicht zu erwarten war, ändert daran nichts. Denn die Brauchbarkeit einer Sache für ihre zweckentsprechende Verwendung hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang auch ein tatsächlicher Bedarf für die entsprechende Verwendung der Sache besteht. Zudem umfasst der von § 7 StVG gewährleistete Schutz des Integritätsinteresses nicht die Garantie, mit einer Sache ungehindert Gewinne erzielen zu können.“
c. Somit sind die Voraussetzungen des §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG nicht gegeben. Mithin hat K gegen keinen Anspruch gegen Halter und Führer gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG.
2. Anspruch gegen Halter und Führer gemäß § 823 Abs. 2 BGB
Fraglich ist, ob der K einen Anspruch gegen Halter und Führer gemäß § 823 Abs. 2 BGB zusteht. Dies setzt voraus, dass Halter bzw. Führer schuldhaft gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetzes verstoßen haben.
Bei der verletzten Rechtsnorm muss es sich um eine solche handeln, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Es ist erforderlich, dass sich in dem konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht, vor der die betreffende Norm schützen soll. Es muss daher so sein, dass der eingetretene Schaden in den sachlichen Schutzbereich der Norm fällt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der konkret Geschädigte auch zum Kreis derjenigen Personen gehört, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt. Dies setzt wiederrum voraus, dass der Geschädigte vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst ist.
Dies lehnt der BGH mit folgender Begründung ab:
„Die Versicherten der Beklagten haben kein Gesetz verletzt, das dem Schutz der Klägerin als Betreiberin einer Autobahnrastanlage vor Gewinneinbußen zu dienen bestimmt ist.
aa) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht im Ganzen ein Gesetz zum Schutz des Vermögens ist. Sie ist Teil des Straßenverkehrsrechts, durch das die Teilnahme am Straßenverkehr geregelt und insbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden soll. Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen [...]. Einzelne Vorschriften der StVO können allerdings zugleich dem Schutz von Individualinteressen dienen, namentlich der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums [...].
bb) Als von den Versicherten der Beklagten verletzte Gesetze kommen vorliegend die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVO, des § 22 Abs. 2 Satz 1 StVO, des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO, des § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO sowie des § 1 Abs. 2 StVO in Betracht. Welchen dieser Regelungen - was der erkennende Senat für § 1 Abs. 2 StVO bereits anerkannt hat [...] und darüber hinaus jedenfalls für § 22 Abs. 2 Satz 1 StVO der herrschenden Meinung entsprechen dürfte [...] - grundsätzlich Schutznormcharakter zukommt, kann im Streitfall freilich dahinstehen. Die Klägerin wirft den Versicherten der Beklagten nämlich nicht etwa vor, sie durch die unzulässig dimensionierte Ladung unmittelbar in einem ihrer Rechtsgüter verletzt zu haben. Inhalt des Vorwurfs der Klägerin ist vielmehr, die bei der Beklagten Versicherten hätten durch ihr Verhalten die Nutzung einer öffentlichen Straße vorübergehend unmöglich gemacht und der Klägerin dadurch, also mittelbar, Gewinneinbußen zugefügt. Aus diesem Vorwurf kann die Klägerin in Bezug auf § 823 Abs. 2 BGB aber nichts für sich herleiten. Denn soweit die genannten Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit einer Straße besonders betroffen sind.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass es sich bei der Rastanlage um einen Nebenbetrieb an einer Bundesautobahn im Sinne von § 15 und § 1 Abs. 4 Nr. 5 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) handelt. Denn weder dieser Umstand noch die von der Revision weiter hervorgehobene angeblich existenzgefährdende Wirkung der behaupteten Einnahmeausfälle ändern etwas daran, dass es vorliegend allein um die von den genannten Vorschriften gerade nicht geschützten individuellen (Vermögens-)Interessen geht, die ein privater Gewerbetreibender am störungsfreien Betrieb einer Straße hat.“
Mithin hat K keinen Anspruch gegen Halter und Führer gemäß § 823 Abs. 2 BGB.
3. Anspruch gegen Halter und Führer gemäß § 823 Abs. 1 BGB
Des Weiteren könnte die K gegen Halter und Führer einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB haben.
Der Schadensersatzanspruch setzt zunächst voraus, dass ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht verletzt wurde.
a. Berechtigter Besitz der K als verletztes Rechtsgut
Zunächst könnte als verletztes Rechtsgut der berechtigte Besitz der K an der Rastanlage in Betracht kommen. Grundsätzlich ist der berechtigte Besitz an einer Sache von § 823 Abs. 1 BGB geschützt.
Auch dies lehnt der BGH jedoch im Ergebnis mit folgender Begründung ab: „Soll [...] [der berechtigte Besitz] dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird [...]. Damit ist [...] freilich nicht gemeint, dass der berechtigte Besitzer einer Sache in Bezug auf Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Sache deliktsrechtlich weitergehend geschützt ist als der Eigentümer. Denn mit der Entscheidung vom 4. November 1997 [...] hat der Senat lediglich die für die Eigentumsverletzung beim Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache geltenden Grundsätze auf den Besitz übertragen; eine Ausdehnung des Besitzschutzes über den Eigentumsschutz hinaus war hingegen nicht [...]. Folglich kann im vorliegenden Fall auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die der Senat für die Annahme einer Eigentumsverletzung durch die Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Sache aufgestellt hat.
bb) Insoweit entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt, sondern auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Sache erfolgen kann [...]. Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat, wobei diese Einwirkung tatsächlicher oder - wie im Falle eines Nutzungsverbots - rechtlicher Natur sein kann [...]. Fehlt es an einer solchen unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst, wird eine auf Nutzungseinschränkungen gestützte Eigentumsverletzung abgelehnt [...]. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die wirtschaftliche Nutzung einer Anlage nur deshalb vorübergehend eingeengt wird, weil sie von Kunden infolge einer Störung des Zufahrtsweges nicht angefahren werden kann, ohne dass zugleich in die Sachsubstanz der Anlage eingegriffen oder deren technische Brauchbarkeit beschränkt oder beseitigt wurde [...]. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.
cc) Im Streitfall kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin durch die Autobahnsperrung in ihrem berechtigten Besitz an der Rastanlage verletzt wurde. Denn die wenige Kilometer von der Rastanlage entfernte Sperrung, die die unmittelbare Zufahrt zur Anlage selbst [...] sogar unbeeinträchtigt ließ, wirkte nicht unmittelbar auf die Rastanlage und ihre Einrichtungen ein. Die Auswirkungen der Sperrung auf die Rastanlage beschränkten sich vielmehr auf den Wegfall des Durchgangsverkehrs für die Zeit der Sperrung, das deshalb zu erwartende Ausbleiben von Kunden und die sich daraus ergebende vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung der Anlage. Nach den dargelegten Grundsätzen berührt dies allein das Vermögen der Klägerin, nicht aber ihre Rechtsposition als berechtigte Besitzerin der Rastanlage [...]. Dass es sich bei der Rastanlage um einen Nebenbetrieb an einer Bundesautobahn im Sinne von § 15 und § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG handelt, spielt auch insoweit keine Rolle.“
Die K ist daher nicht in ihrem berechtigten Besitz verletzt.
b. Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb als verletztes Rechtsgut
Fraglich ist ob die Rechtsgutsverletzung im Hinblick auf eine Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gegeben sein könnte.
Aber auch dies lehnt der BGH mit folgender Begründung ab: „Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich des Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft [...]. Ein derartiger Eingriff liegt im Streitfall nicht vor. Der Unfall hat in keiner unmittelbaren Beziehung zum eingerichteten und ausgeübten Betrieb der Klägerin gestanden. Die angeordnete Sperrung der BAB und die Empfehlung, den gesperrten Bereich großräumig zu umfahren, waren allgemeine Folgen des Schadensereignisses, die die Klägerin rein zufällig trafen.“
Die Rechtsgutsverletzung kann also auch nicht im Hinblick auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs bejaht werden.
Beim von der K geltend gemachten entgangenen Gewinn handelt es sich also vielmehr um einen nach § 823 Abs. 1 BGB nicht ersatzfähigen reinen Vermögensschaden.
c. Zwischenergebnis
K hat gegen Halter und Führer daher auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
4. Zwischenergebnis
Die K hat gegen Halter und Führer des versicherten Fahrzeugs als Schadensverursacher keinen Anspruch.
III. Endergebnis
Mithin hat K gegen B auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. VVG, § 1 PflVG.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie auch in unseren ExO`s und im GuKO ZR II. Eine Leseprobe aus unserem Skript finden Sie hier: http://www.juracademy.de/web/skript.php?id=37341.