Dem Urteil des BGH (Urt. v. 9.10.2014 – III ZR 32/14, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de = NJW 2015, 328 = BeckRS 2014, 20119 [beck-online]) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger (K), ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesamts für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein, verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen (B), die Verwendung von Klauseln seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterlassen. Die B bietet Mobilfunkleistungen an. Sie stellt ihren Kunden SIM-Karten zur Verfügung, die in die Telekommunikationsgeräte eingelegt und über die die Verbindungen in ihr Mobilfunknetz hergestellt werden.
In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet die B unter der Überschrift "XII. Verpflichtung und Haftung des Teilnehmers/SIM-Karte und SIM-Kartenpfand/Plug in" unter anderem folgende Bestimmungen:
"7. Die dem Kunden überlassene SIM-Karte bleibt im Eigentum von D. Telecom. D. Telecom darf sie jederzeit gegen eine Ersatzkarte austauschen. Für die Überlassung erhebt D. Telecom ein SIM- Kartenpfand in Höhe von 29,65 € [...]. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und bei Beendigung des Kundenverhältnisses hat der Kunde die SIM-Karte innerhalb von drei (3) Wochen in einwandfreiem Zustand an D. Telecom zurückzusenden. Verstößt der Kunde hiergegen, behält D. Telecom das Pfand in Höhe von 29,65 € [...] als pauschalierten Schadensersatz ein, falls D. Telecom keinen höheren oder der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist. [...]"
Des Weiteren stellt die B stellt ihren Privatkunden die Rechnungen in einem über das Internet erreichbaren Teilnehmerportal zur Verfügung und hält dort die Daten jeweils 12 Monate, den Einzelverbindungsnachweis 80 Tage, zum Abruf bereit. Unter der Überschrift "VI. Rechnungsstellung und Zahlung/Einwendungen" ist in Nr. 10 lit. a cc der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B geregelt, dass die Bereitstellung einer Rechnung in Papierform nur erfolgt, soweit dies vom Kunden ausdrücklich gewünscht ist, und dass hierfür Gebühren gemäß der Preisliste anfallen.
In der Preisliste ist in der Rubrik "Sonstige Preise" die Bestimmung enthalten:
"Papier-Rechnung, monatlicher Postversand 1,50"
Der K meint, Nr. XII. 7. S. 3 bis 5 AGB sowie die Regelung in der Preisliste seien wegen Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Er verlangt von der B, die Verwendung dieser Bestimmungen (und inhaltsgleicher) zu unterlassen und sich bei bestehenden Verträgen nicht auf sie zu berufen.
Anmerkung: Gehen Sie davon aus, dass B derzeit die SIM-Karten nicht recyceln lässt und dies auch nicht konkret geplant hat. Des Weiteren ist kein Missbrauchsskandal bekannt durch nicht zurückgegebene SIM-Karten. Außerdem übersteigt der Kartenpfand i.H.v. 29,65 € bei weitem den Wert der SIM-Karte. Die Mobilfunkverträge können Kunden mit B im Internet als auch in Ladengeschäften abschließen. Außerdem ist davon auszugehen, dass andere (große) Mobilfunkanbieter auf ein solches SIM-Kartenpfand verzichten.
Ist die zulässige Klage des K begründet?
Die Klage des K ist begründet, wenn die Voraussetzungen von § 1 UKlaG gegeben sind. Dies wäre der Fall, wenn der B in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet.
I. Unwirksamkeit von Nr. XII. 7. S. 3 AGB
Laut Sachverhalt handelt es sich bei Nr. XII. 7. S. 3-5 AGB um allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.
In der Nr. XII. 7. S. 3 AGB ist festgelegt, dass für die Überlassung der SIM-Karte ein Kartenpfand von 29, 65 € erhoben wird.
Bzgl. Nr. XII. 7. S. 3 AGB ist zunächst kein Verstoß gegen §§ 308, 309 BGB ersichtlich.
Diese Regelung könnte gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstoßen. Dies wäre der Fall, wenn die Bestimmungen, den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Zunächst ist festzustellen, dass Klauseln, die die Gestellung von Sicherheiten für Forderungen des Verwenders beinhalten, nicht grundsätzlich zu beanstanden sind. Es ist jedoch dann eine unangemessene Benachteiligung des Gegners des Verwenders gegeben, wenn die Höhe der Sicherheit das zu sichernde Interesse weit übersteigt. Dies ergibt sich bei einer Parallelwertung zu § 309 Nr. 5 lit. a BGB. Hiernach ist eine Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt. Hier hinter steht die Wertung, dass sich der Verwender keine Vorteile auf Kosten seines Vertragspartners verschaffen darf, die sein Interesse an der vereinbarungsgemäßen Abwicklung des Rechtsverhältnisses bei weitem übersteigen.
Hierzu führt der BGH folgendes aus: „aa) Die Beurteilung der Vorinstanz, die von der Beklagten als Barkaution beanspruchten 29,65 € überstiegen den materiellen Wert der zurückzugebenden SIM-Karte bei weitem, ist nicht zu beanstanden. Die insoweit von der Revision erhobene Rüge, im angefochtenen Urteil fänden sich keinerlei Ausführungen dazu, dass die Kosten der Herstellung einer SIM-Karte tatsächlich niedriger als der hier in Rede stehende Betrag seien, ist schon deshalb unbegründet, weil Ausgangspunkt bei der Bemessung des Sicherungsinteresses nicht der "Neuwert" einer SIM-Karte, sondern allein der Materialwert (Recycling-Wert) einer gebrauchten und deaktivierten SIM-Karte sein kann.
Diesbezüglich ist die Erwägung [...], die Beklagte habe auch mit Rücksicht auf eine etwaige Wiederverwertung der in den zurückzusendenden Karten enthaltenen Rohstoffe ("Kartenrecycling") kein berechtigtes Interesse an dem ihren Kunden abverlangten Pfand, weil sie die rücklaufenden Karten vernichten lässt, nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht bemängelt die Revision, es sei denkgesetzwidrig, wenn das Berufungsgericht darauf abstelle, dass die Beklagte noch nicht mit einer Rohstoffverwertung begonnen habe. Wie von der Beklagten dargelegt, sei ein zukünftiges Recycling wirtschaftlich nur vertretbar in Angriff zu nehmen, wenn zuvor eine größere Menge von SIM-Karten angesammelt worden sei. Daher müsse die Rücksendung dieser Karten frühzeitig sichergestellt werden. Diese Argumentation geht fehl. Die Vorinstanz hat zur Begründung ihrer Auffassung nicht allein angeführt, die Beklagte nehme derzeit keine Wiederverwertung der zurückgesandten Karten vor. Entscheidend ist vielmehr gewesen, dass die Beklagte dies auch nicht konkret plant, sondern derzeit die gebrauchten SIM-Karten von einem Fachunternehmen vernichten lässt. Bei dieser Sachlage ist die Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, die Beklagte könne ein berechtigtes Interesse daran, ihren derzeitigen Kunden ein Pfand abzuverlangen, nicht damit begründen, sie möchte sich lediglich die theoretische Option einer künftigen wirtschaftlichen Verwertung der zurückgegebenen SIM-Karten offen halten.
Unbegründet ist die von der Revision geäußerte Sorge, der Beklagten werde es bei Rechtskraft der ohne zeitliche Beschränkung ausgesprochenen Verurteilung, die Verwendung der Klausel zu unterlassen, unmöglich gemacht, später die Wiederverwertung der deaktivierten Karten in Angriff zu nehmen, da die hierfür erforderliche Rücklaufquote deaktivierter Karten ohne das Pfand nicht gewährleistet sei. Sollte die Beklagte die Wiederverwertung der Karten tatsächlich ernsthaft betreiben, würde sich der der Verurteilung zugrundeliegende, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft bestimmende Sachverhalt [...] ändern, so dass die Rechtslage neu zu prüfen wäre.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch kein das verlangte Pfand rechtfertigendes, schützenswertes Interesse dargetan, zur Vermeidung von rufschädigenden Datenschutzskandalen die deaktivierten SIM-Karten zurückzuerlangen. [...]
Insbesondere hält sich entgegen der Auffassung der Revision die Erwägung, dass die Gefahr des unbefugten Auslesens von auf der Karte gespeicherten Daten in erster Linie auch schon während ihrer Nutzung bestehe, innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Sie steht nicht im Widerspruch zu dem von der Revision behaupteten Erfahrungssatz, der durchschnittliche Mobilfunkkunde werde der Sicherheit seiner - insbesondere noch in seinem Mobilfunkgerät befindlichen - aktivierten SIM-Karte größere Aufmerksamkeit schenken, als dem Verbleib einer bereits deaktivierten und deshalb vermeintlich nutzlosen Karte. Dies mag richtig sein, schließt aber nicht aus, dass für potentielle "Datenspione" eine aktive SIM-Karte mit mutmaßlich aktuellen Daten interessanter ist als eine nicht mehr nutzbare. Hinzu tritt, dass eine in einem Mobilfunkgerät eingelegte, aktive Karte leichter aufzufinden ist als eine solche, die nach ihrer Deaktivierung aus dem Gerät entfernt und irgendwo abgelegt ist oder weggeworfen wird.
Soweit die Revision der Würdigung des Berufungsgerichts, der Eintritt eines von der Beklagten befürchteten Missbrauchs der auf deaktivierten SIM-Karten noch auslesbaren Daten sei unwahrscheinlich, mit dem Hinweis auf ihren Sachvortrag in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 19. August 2013 entgegentritt, ist dies für ihre Rechtsposition unbehelflich. Dieses Vorbringen befasst sich mit einem möglichen Missbrauchsszenario und dessen Folgen, nicht aber mit der erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass ein solches eintreten kann [...].
Ebenfalls zu Unrecht rügt die Revision die Erwägung des Berufungsgerichts als denkfehlerhaft, es sei nicht festzustellen, dass das Risiko eines Datenmissbrauchs nach Vertragsende von so erheblichem Gewicht sei, dass es gerechtfertigt wäre, einen Vertragspartner mit einem Pfand zu belasten, da die Beklagte weder eigene Fälle noch bekannt gewordene Fälle anderer Anbieter benannt habe, in denen eine nicht zurückgegebene Karte missbraucht worden sei. Soweit die Revision hiergegen einwendet, dass ein Datenskandal bisher ausgeblieben sei, lasse allein den Rückschluss zu, dass die Pfandklausel insoweit ihre Wirkung erzielt haben könnte, geht sie an der Begründung des Berufungsgerichts vorbei. Die von der Revision gezogene Schlussfolgerung ist schon deshalb nicht tragfähig, weil die Beklagte, worauf das Berufungsgericht abgestellt hat, auch die missbräuchliche Verwendung von Karten solcher Anbieter, die kein Rückgabepfand erheben, nicht vorgetragen hat. Insoweit ist anzumerken, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers die T. D. GmbH als besonders großer Mobilfunkanbieter ihren Kunden ein solches Pfand nicht abverlangt.
Fehl geht auch die Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten befasst, ein ihr etwa angelasteter "Datenskandal" sei für sie als kleineres Telekommunikationsunternehmen existenzbedrohend. Die Vorinstanz hat bereits den Eintritt eines solchen Ereignisses für nicht hinreichend wahrscheinlich gehalten, so dass es auf dessen Konsequenzen für die Beklagten nicht ankommt.
Unbegründet ist weiter die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es versäumt, sich mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten zu befassen, die von ihr veranlasste Beseitigung zurückgesandter Karten durch ein Fachunternehmen gewährleiste in höherem Maß, dass die Rekonstruktion von Daten auf den SIM-Karten unmöglich werde, als wenn die Karten (vom Kunden) lediglich zerschnitten würden. Dies vermag die Würdigung des Berufungsgerichts, das Risiko eines Datenmissbrauchs deaktivierter SIM-Karten sei nicht so erheblich, dass die Erhebung eines Rückgabepfands gerechtfertigt sei, nicht in Frage zu stellen. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass die Gefahr, jemand werde zum Zwecke des Datenmissbrauchs eine zerschnittene Karte aus dem Haushaltsmüll des Nutzers "fischen", vernachlässigenswert gering ist. Hinzu kommt, dass in einem solchen Falle allenfalls dem betroffenen Nutzer ein konkreter Nachteil droht; die Gefahr eines "Datenskandals", der den Ruf der Beklagten zu beschädigen vermag, liegt mehr als fern. Auf die unterschiedliche Effektivität beider Methoden zur Unbrauchbarmachung der Karten kommt es damit nicht an.“
Des Weiteren ließe sich hier noch anführen, dass die B gerade durch das Verlangen der Rücksendung der SIM-Karten in einwandfreiem Zustand und dem sammeln der SIM-Karten vor der Vernichtung, die Möglichkeit der unbefugten Verwendung der Daten noch vergrößert.
Somit ist im Ergebnis für ein SIM-Kartenpfand von 29,65 € kein anzuerkennendes Interesse des Verwenders gegeben und damit liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor.
II. Unwirksamkeit von Nr. XII. 7. S. 5 AGB
Fraglich ist, ob Nr. XII. 7. S. 5 AGB unwirksam ist. Hiernach behält die B das Pfand von 29,65 € als pauschalierten Schadensersatz ein, wenn der Kunde gegen seine Rücksendungsverpflichtung verstößt. Hier könnte ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB und § 307 Abs. 1 S. 1 BGB gegeben sein. Gemäß § 309 Nr. 5 lit. a BGB ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt. Hier ist zunächst zu sagen, dass der verlangte Betrag nicht dem zu erwartenden Schaden entspricht. Der Pfandbetrag und damit der pauschalierte Schadensersatzanspruchs ist wesentlich höher als der Wert der SIM-Karte. Hierfür ist der Materialwert der SIM-Karte entscheidend, da ein Missbrauch fernliegend ist.
Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB kann angenommen werden, da bei der kundenfeindlichsten Auslegung – auf die es ankommt – auch ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn die SIM-Karte einwandfrei, aber nicht fristgerecht, zurückgeschickt wird. Hierbei entsteht der B aber kein Schaden. Somit ist die Klausel insgesamt unwirksam.
Der BGH beschäftigt sich hiermit nicht mehr, sondern nimmt die Unwirksamkeit schon aus einem anderen Grund an: „b) Aus der Unwirksamkeit von Nummer XII 7 Satz 3 AGB folgt zugleich, dass auch Nummer XII 7 Satz 5 AGB keinen Bestand haben kann. Die darin enthaltene Schadensersatzregelung, nach der bei einem Verstoß des Kunden gegen die im Satz zuvor statuierte Rücksendepflicht das Pfand von 29,65 € als pauschalierter Schadensersatz einbehalten wird, knüpft sprachlich und inhaltlich an die aus den vorstehenden Gründen unwirksame Klausel über die Erhebung des Kartenpfands an. Bei Streichung des hierauf bezogenen Satzteils ("behält D. Telecom das Pfand in Höhe von 29,65 € inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ... ein") ergibt die Klausel inhaltlich und sprachlich keinen Sinn mehr. Auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, § 309 Nr. 4 und 5 Buchst. a BGB und die dagegen vorgebrachten Beanstandungen der Revision kommt es nicht mehr an, da nur inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können. Die Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist nur dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. bluepenciltest [...]), was hier nicht der Fall ist.“
III. Unwirksamkeit von Nr. XII. 7. S. 4 AGB
Des Weiteren könnte die Nr. XII. 7. S. 4 AGB ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sein. Gemäß Nr. XII. 7. S. 4 AGB hat der Kunde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und die Beendigung des Kundenverhältnisses die SIM-Karte innerhalb von drei Wochen in einwandfreiem Zustand an die B zurückzusenden. Fraglich ist, ob in dieser Regelung ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung zu sehen ist.
Hier lässt sich zunächst sagen, dass kein Grund ersichtlich ist, warum die SIM-Karte innerhalb von drei Wochen zurückzuschicken ist. Darüber hinaus könnte ein durchschnittlicher Vertragspartner die Klausel so lesen, dass er nach Ablauf der drei Wochen zur Zurücksendung nicht mehr berechtigt ist und dies dann unterlassen. Dies würde dann zur Folge haben, dass er sein Pfand nicht wieder erhält. Somit kann eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB angenommen werden.
Darüber hinaus könnte ein weiterer Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben sein. Die Klausel ist nämlich insoweit uneindeutig, da nicht klar ersichtlich ist, was mit innerhalb von drei Wochen „zurückzusenden“ gemeint ist. Auf der einen Seite könnte man annehmen, dass die Absendung der Karte zur Fristwahrung genügt, auf der anderen Seite aber, dass es auf den Zugang bei der B ankommt. Somit liegt auch ein Verstoß gegen Art. 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Nr. XII. 7. S. 4 AGB ist daher ebenfalls unwirksam.
Der BGH geht hierauf ebenfalls nicht mehr ein, sondern beschränkt sich auf folgende Ausführungen: „c) Auch die zwischen den unwirksamen Sätzen 3 und 5 von Nummer XII 7 AGB befindliche Regelung in Satz 4 ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Es kann dabei auf sich beruhen, ob die Bestimmung, nach der die SIM-Karten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses binnen drei Wochen in einwandfreiem Zustand an die Beklagte zurückzusenden sind, für sich genommen zu beanstanden ist. Die Unwirksamkeit der in Satz 3 und 5 enthaltenen Regelungen erstreckt sich auch dann auf Satz 4, wenn diese Bestimmung - bei Hinwegdenken von Satz 3 und 5 - für sich genommen unbedenklich ist. Ist eine von mehreren Bestimmungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen schon für sich gesehen unwirksam und steht sie mit einer anderen, bei isolierter Betrachtung unbedenklichen Klausel in einem inneren Zusammenhang, kann sich die Unwirksamkeit der Gesamtregelung ergeben [...]. Denn der Verwender einer aus mehreren Teilen bestehenden Klausel, deren einer Teil nur Bestand haben kann, wenn der andere Teil unwirksam ist, kann sich wegen des Gebotes der Transparenz vorformulierter Vertragsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit des anderen Klauselteils berufen. Nichts anderes kann bei äußerlich getrennten Klauseln gelten, die inhaltlich aufeinander bezogen sind [...].
So liegt der Fall hier. Nummer XII 7 Satz 3 AGB trifft Vorkehrungen zur Sicherung der in Satz 4 geregelten Rücksendeverpflichtung des Kunden. Satz 5 bestimmt die Rechtsfolgen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflicht. Sämtliche drei Bestimmungen sind damit inhaltlich miteinander verwoben und stellen ein Gesamtregelungspaket dar. Die (mögliche) Unbedenklichkeit von Satz 4 ergibt sich nur infolge der Unwirksamkeit der Sätze 3 und 5. Aus Gründen des Klarheitsgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die Beklagte aber zu nicht ihren Gunsten auf die Unwirksamkeit dieser von ihr selbst gestellten Regelungen berufen.“
IV. Unwirksamkeit von Nr. VI. 10. a. cc. AGB
Nr. VI. 10. a. cc. AGB könnte ebenfalls unwirksam sein. Hiernach erhält der Kunde von B nur eine Rechnung in Papierform wenn dies ausdrücklich erwünscht ist und dieser Gebühren hierfür i.H.v. 1,50 € pro Rechnung aufwendet.
Fraglich ist, ob die Regelung überhaupt der AGB-Kontrolle zugänglich ist. Gemäß § 307 Abs. 3 BGB gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Das bedeutet, dass solche Bestimmungen von einer Inhaltskontrolle ausgenommen sind, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln. Im Bürgerlichen Recht gilt der Grundsatz der Privatautonomie, sodass es den Parteien grundsätzlich freisteht, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen und daher gibt es auch keine gesetzliche Regelung, sodass ein Kontrollmaßstab fehlt. Jedoch unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB solche Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB, „die sich zwar mittelbar auf Preis und Leistung auswirken, diese aber nicht ausschließlich festlege, und bestehende Rechtsvorschriften, insbesondere Regelungen des dispositiven Gesetzesrechts, ergänzen oder von diesen abweichen“.
Hierzu führt der BGH folgendes aus: „Bei der beanstandeten Klausel handelt es sich um eine Preisnebenabrede. Sie regelt nicht die für die Mobilfunkleistungen zu zahlenden Preise selbst. Vielmehr ist ihr Gegenstand das Entgelt für ein von der Beklagten angebotenes Nebenprodukt, das nach dem Konzept des Vertrags, nach dem die Rechnungen grundsätzlich nur elektronisch abrufbar erteilt werden, lediglich als Ausnahme anfällt.
b) Die in dem Preisverzeichnis enthaltene Regelung über ein gesondertes Entgelt für die Übersendung einer Rechnung in Papierform von 1,50 € weicht von den gesetzlichen Regeln ab und ist mit deren Grundgedanken unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB [...]. Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB [...].
So liegt der Sachverhalt hier. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Angebot [...] nicht ausschließlich an Kunden, die mit ihr die Verträge auf elektronischem Weg über das Internet abschließen. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte die Beklagte davon ausgehen, die gegenüber allen ihren Vertragspartnern bestehende Pflicht zur Rechnungserteilung vollständig und umfassend durch Bereitstellung der Rechnung in ihrem Internetkundenportal zu [...]. Da die Beklagte aber nicht allein diesen Kundenkreis bedient, kann sie ihrem Geschäftsbetrieb nicht die Erwartung zugrunde legen, dass ihre Vertragspartner praktisch ausnahmslos über einen Internetzugang verfügen und in der Lage sind, die ihnen erteilten Rechnungen elektronisch aufzurufen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die allgemeine Verbreitung der Internetnutzung [...] weiter zugenommen haben mag, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über dieses Medium bereits zum allgemeinen Standard erstarkt ist. Angesichts dessen ist (auch) die Erteilung einer Rechnung in Papierform weiterhin eine Vertragspflicht der Beklagten, für die sie kein gesondertes Entgelt verlangen darf.“
Somit ist Nr. VI. 10. a. cc. AGB ebenfalls unwirksam.
V. Ergebnis
Die oben geprüften AGB-Vorschriften sind unwirksam. Somit sind die Voraussetzungen von § 1 UKlaG gegeben, sodass der K gegen B einen Unterlassungsanspruch hat.
Anmerkung: Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie auch in unseren ExO`s und im GuKO ZR II. Eine Leseprobe aus unserem Skript finden Sie hier: http://www.juracademy.de/web/skript.php?id=37266.